RAST-Anträge: Unterschrift der Antragsteller in der eAkte

  • Hallo Zusammen,

    ich sitze seit kurzem auf der RAST und wir haben hier naturgemäß in C und F nun das Vergnügen mit der eAkte.

    Mir stellt sich jedes Mal die Frage, wie ich das mit der Unterschrift der Antragsteller nun zu handhaben habe.

    Es gibt Meinungen in unserem Hause, die sagen, meine Singatur in e2A würde die Unterschrift der Antragsteller "beurkunden". Das halte ich aber für schwierig, da sie ja eben keine Unterschrift geleistet haben, ich könnte ja höchstens damit beurkunden, dass mir mündlich eine Zustimmung gegeben wurde.

    Bisher habe ich die Anträge ausgedruckt, sie unterschreiben lassen und sodann zur Geschäftsstelle zum einscannen gegeben. Irgendwie ja Banane :S

    Gibt es da eine herrschende Meinung zu?

  • Eine Unterschrift des Antragstellers ist unabdingbar. Bei und wird das Rast-Protokoll ausgedruckt, vom Antragsteller unterschrieben dann eingescannt und zur der Akte genommen.

    Auf lange Sicht wird es sicher so eine Art Pad geben, auf dem Antragsteller unterschreiben kann, wie z.B. beim Bürgeramt, dann ist der Umweg übers ausdrucken nicht mehr nötig.

    So wie du es machst, ist es richtig, denke ich.

  • Ich handhabe das auch so wie du, der analoge Umweg ist derzeit unvermeidlich.

    Das mit dem Unterschriftspad habe ich auch mal bei der Verwaltung angesprochen, so etwas ist jedenfalls bei uns nicht in Planung.

    Echt nicht? Das kann doch nicht sein. Im Bürgeramt gibt es das doch seit zig Jahren...

  • Ich handhabe das auch so wie du, der analoge Umweg ist derzeit unvermeidlich.

    Das mit dem Unterschriftspad habe ich auch mal bei der Verwaltung angesprochen, so etwas ist jedenfalls bei uns nicht in Planung.

    Echt nicht? Das kann doch nicht sein. Im Bürgeramt gibt es das doch seit zig Jahren...

    Natürlich kann das sein...Justiz!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Wie die Vorschreiber und ich habe auch kein Verständnis dafür, dass kein Unterschriftspad da ist.

    Ich habe gehört, dass sich die Länder da wohl nicht einigen können.

    Ich bin der Meinung, dass wer e2a sagt auch Unterschriftspad sagen muss.

    Weshalb ich in NRW noch EPOS-Belege ausdrucken, unterschreiben, einscannen und verakten lassen muss, statt diese zu signieren, erschließt sich mir auch nicht.

    Es wird wohl Zeit, dass die Jahrgänge, die wie ich noch ohne Handy aufgewachsen sind, in den Ruhestand gehen.

  • Ich meine die Argumentation der Verwaltung war, dass ich das Protokoll mit meiner Signaturkarte und der PIN qualifiziert elektronisch signieren würde und der Bürger dies für eine wirksame Signatur auch machen müsste.

    Leider haben die keine Signaturkarte/die entsprechende Funktion des Persos freigeschaltet.

    Eine Signatur per Unterschriftspad solle wohl kein adäquater Ersatz für die qualifizierte elektronische Signatur oder die eigenhändige Unterschrift sein. Ob das rechtlich hinkommt, würde ich aber zumindest hinterfragen (Faxe mit eingescannter Unterschrift akzeptieren wir ja auch).

    Letztlich muss das aber ohnehin von einer höheren Stelle entschieden werden. Bis dahin wird bei mir fleißig gescannt :)

  • Naja, ich kann zumindest bei mir in der Gemeinde Perso oder Pass mit der Unterschrift auf dem Pad beantragen.

    Und die Unterschrift dürfte ja erheblich wichtiger sein.

  • Wie gesagt, mich überzeugt die Argumentation auch nur bedingt, zumal die Form des Rechtsantragstellenprotokolls nicht gesetzlich geregelt ist. Es stellt sich bereits die Frage, ob eine Unterschrift des Erklärenden rechtlich zwingend erforderlich ist (BeckOK ZPO/von Selle, 50. Ed. 1.9.2023, ZPO § 129a Rn. 10, MüKoZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, ZPO § 129a Rn. 8).

    Dass es schon aus Beweisgründen absolut sachgerecht ist, den Antragsteller das Protokoll unterschreiben zu lassen, möchte ich aber keinesfalls in Zweifel ziehen. Die zitierte Kommentarstelle spricht jedenfalls auch eher für die grundsätzliche Zulässigkeit der "Pad-Lösung".

  • ...

    Es wird wohl Zeit, dass die Jahrgänge, die wie ich noch ohne Handy aufgewachsen sind, in den Ruhestand gehen.

    Nichts dagegen!! :D

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Bisher habe ich die Anträge ausgedruckt, sie unterschreiben lassen und sodann zur Geschäftsstelle zum einscannen gegeben.

    Natürlich müssen die das unterschreiben. Allerdings muss das dann auch rechtssicher eingescannt werden. Das heißt bei uns, dass das nicht mehr einfach durch die Serviceeinheit eingescannt wird, sondern von dem dazu berechtigten Personal. Das eingescannte Dokument wird dann mit dem dazugehörigen Bericht über das rechtssichere Einscannen zur e-Akte genommen.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Hoffentlich wird der Bericht auch unterschrieben

    Das ist für die niedersächsische Justiz in § 29 Abs. 1 GOV,NI geregelt. Aber eigentlich sollte das doch für alle Bundesländer gleichermaßen gelten und gesondert geregelt sein.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • Eine Unterschrift des Antragstellers ist unabdingbar.

    Doof gefragt: steht wo?

    Ich kann nur sagen, dass die gängigen Komm.: MüKo, BeckOK, Musielak, das Gegenteil behaupten. Die Unterschrift wird nur wegen Beweiszwecken empfohlen. Es gibt sogar ne Entscheidung, BayObLG, 3Z BR 190/04, die es auch so sieht. Zöller u.a. schweigen sich aus.

    Bei elektr. Aufnahme: (qualifiziert elektronisch) signiert vom Rpfl., vgl. D. Müller:in Ory/ Weth, jurisPK-ERV Band 2 , 2. Aufl., § 129a ZPO.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Hoffentlich wird der Bericht auch unterschrieben

    Das ist für die niedersächsische Justiz in § 29 Abs. 1 GOV,NI geregelt. Aber eigentlich sollte das doch für alle Bundesländer gleichermaßen gelten und gesondert geregelt sein.

    Sehr gut, da kann dann eine weitere Papierakte zur Überprüfung der elektronischen Akte angelegt werden, in der jeweils eine zum Scannen befugte Person auf Papier (mit Unterschrift) bestätigt, dass richtig gescannt wurde, was dann zusammen mit dem jeweiligen Original in der Überprüfungsakte abgeheftet wird.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Naja, man mag das sehen, wie man will: Solange keine Pads zur Verfügung gestellt werden und die Software das nicht hergibt, mögen die Bayern entscheiden was sie wollen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!