§ 91a ZPO Erstattungsfähigkeit der Einigungsgebühr

  • Hallo zusammen,

    die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und haben die Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO dem Gericht überlassen.

    Es wurde nun entschieden, dass die Beklagte die "Kosten des Rechtsstreits" zu tragen hat.

    Die Parteien haben nun ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht. Die Klägerin macht eine Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG geltend. Der Beklagte bestreitet, dass diese Einigungsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört. Die Parteien können keine Einigung erzielen.

    Ich hätte eine Tendenz dazu, die Einigungsgebühr zu berücksichtigen. In der Literatur sind die Meinungen jedoch sehr verschieden.

    Daher möchte ich mich gern einmal nach eurer Meinung erkundigen.

  • Was trägt denn der Kläger-Vertreter vor, warum sie entstanden sein soll?

    Hier muss der Akte genau entnommen werden, ob tatsächlich eine Einigung erfolgt ist, wegen der die Erledigterklärungen erfolgt sind oder ob es sich lediglich um Anerkenntnis bzw. Verzicht handelt (zum Unterschied vgl. z. B. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, Nr. 1000 VV RVG Rn. 35).

    So pauschal lässt sich das nicht beantworten.

    Handelt es sich wirklich um eine EG nach Nr. 1000 oder Nr. 1003 VV RVG?

  • die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen

    Und wo ist jetzt das Problem? :)

    Immer noch auf Problemsuche eingestellt... da habe ich doch glatt den Vergleich überlesen. Natürlich kriegen sie beim gerichtlichen Vergleich eine Einigungsgebühr. :tschuldig ^^

    Dennoch bleibt die Frage, ob wirklich 1000 oder nicht doch eher 1003 VV RVG.

  • Es wurde nun entschieden, dass die Beklagte die "Kosten des Rechtsstreits" zu tragen hat.


    Die Parteien haben nun ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht. Die Klägerin macht eine Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG geltend. Der Beklagte bestreitet, dass diese Einigungsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört.

    Einfach mal weiter gedacht:

    Wenn wir einen Vergleich haben und eine Kostenentscheidung hinsichtlich der "Kosten des Rechtsstreits" und die Beklagtenseite die Meinung vertritt bei den "Kosten des Vergleichs" handele es sich nicht um "Kosten des Rechtsstreits" - haben wir dann nicht eine unvollständige Kostenentscheidung, da über die Kosten des Vergleichs, über die als Konsequenz der Haltung der Beklagtenseite gesondert entschieden werden müsste, keine Kostenentscheidung vorliegt?

    :/

    (Oder ist das gerade zu verquert weitergesponnen?)

  • Kosten des Rechtsstreits beinhalten nach herrschender Meinung auch die Kosten eines Vergleichs (anders als Kosten des Verfahrens), denn der Vergleich ist Teil des Rechtsstreits. Und es ist die Nr. 1003, nicht 1000.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

  • Kosten des Rechtsstreits beinhalten nach herrschender Meinung auch die Kosten eines Vergleichs (anders als Kosten des Verfahrens), denn der Vergleich ist Teil des Rechtsstreits. Und es ist die Nr. 1003, nicht 1000.

    Mit freundlichen Grüßen

    AndreasH

    Genau so nämlich. Sollen die Kosten des Vergleichs nicht ausgeglichen werden, ist dies ausdrücklich in der Kostenentscheidung festzuhalten.

    Der Einwand mit den "Kosten des Verfahrens" in der Klammer - da hab ich den Meinungsspiegel gerade nicht auf dem Schirm. Aber die Formulierung ist hier ja auch eindeutig "Kosten des Rechtsstreits".

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

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