Hallo zusammen,
die Parteien haben einen gerichtlichen Vergleich geschlossen und haben die Kostenentscheidung gem. § 91a ZPO dem Gericht überlassen.
Es wurde nun entschieden, dass die Beklagte die "Kosten des Rechtsstreits" zu tragen hat.
Die Parteien haben nun ihre Kostenfestsetzungsanträge eingereicht. Die Klägerin macht eine Einigungsgebühr nach VV 1000 RVG geltend. Der Beklagte bestreitet, dass diese Einigungsgebühr zu den Kosten des Rechtsstreits gehört. Die Parteien können keine Einigung erzielen.
Ich hätte eine Tendenz dazu, die Einigungsgebühr zu berücksichtigen. In der Literatur sind die Meinungen jedoch sehr verschieden.
Daher möchte ich mich gern einmal nach eurer Meinung erkundigen.