Vertretung der GmbH durch Prokurist

  • Guten Abend :)


    Ich bin erst seit 2 Monaten in der ZVG und hoffe, dass ihr mir meine evtl. überflüssige Frage nachseht, aber ich habe einen Knoten im Gehirn.


    Ich weiß, dass ein Prokurist für eine GmbH im Versteigerungstermin Gebote abgeben kann.

    Nun habe ich aber eine GmbH als Schuldnerin, also eingetragene Eigentümerin. An den Geschäftsführer kann nicht zugestellt werden, da derzeit keine aktuelle Adresse existiert.

    Die Gläubigerin hat den Vollstreckungstitel mit Klausel an den Prokuristen (dabei wurde nicht deutlich gemacht, dass an ihn als Prokuristen für die GmbH xy zugestellt wird und nicht an ihn als natürliche Person) zugestellt. Jetzt habe ich mir die Frage gestellt, ob dies ausreichend ist und auch, ob der Prokurist nun die GmbH in dem gesamten Versteigerungstermin vertreten kann oder ggf. wenigstens die Zustellungen an diesen vorgenommen werden können. Oder ob das eben grundsätzlich nur über den Geschäftsführer geht.

    Dabei bin ich über § 49 Abs. 2 HGB gestolpert, nach dem der Prokurist kein Grundstück veräußern darf, außer er ist explizit hierzu ermächtigt. Dies weiß ich noch nicht, da ich gerade keinen Zugriff habe und ich warte noch auf den Registerauszug. Laut Gläubigerin steht aber wohl nur Einzelprokura im HRB. Ist die Zwangsversteigerung dann von der Vertretung ausgeschlossen? Aber er veräußert ja in der ZVG nicht selbst das Grundstück...

    Ich bin noch auf § 170 ZPO gestoßen, nach dem laut den Kommentierungen wohl evtl. auch Prokuristen grundsätzlich vertreten können, wobei ich mir nicht sicher bin, ob dieser hier für die ZVG Anwendung findet.


    Danke für eure Hilfe!

  • Grundsätzlich ist das ZVG ein Nebengesetz zur ZPO. Diese gilt also, soweit sich aus dem ZVG nicht etwas anderes ergibt.

    Das "Problem" der Zustellung ist aber keines, seit der § 185 ZPO geändert wurde. Insoweit dürfte ein Kommentar hierzu hilfreich sein, als in Nr 2 steht "einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person". Da sollte zur Prokura was zu finden sein.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke, ich hab direkt mal nachgeschaut. Leider ich in keinem Beck-Online-Kommentar zu 185 ZPO etwas zu einem Prokuristen gefunden. Die Kommentare verweisen lediglich auf den 170 ZPO. In dem Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd.7 steht unter Paragraph 11 (Zustellung der Klageschrift) II und IV. beispielsweise, dass Generalbevollmächtigte und Prokuristen zwar grds. auch als Bevollmächtigte gemäß 171 ZPO in Betracht kommen, aber "häufig" schon Leiter gemäß 170 Abs. 2 ZPO sind.


    Ich habe nur leider nichts dazu gefunden, wann sie Leiter sein können und wann nicht und was man bei einer Prüfung beachten müsste.

  • Hast du mal im HGB zur Prokura gelesen. Vielleicht findet sich ja dort was zu Zustellungen oä.

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    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Danke für eure Antworten!


    Bezüglich 49 HGB und 171 ZPO bin ich dahingehend fündig geworden, dass der Prokurist der Zustellung in den durch den Betrieb der Gesellschaft hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten dient, also unternehmensbezogene Angelegenheiten.

    Da stellt sich mir die Frage, ob die ZVG hierunter fällt?

    Im Musielak/Voit-Kommentar zu 171 ZPO steht leider auch nur "Konnte bisher nur an den Generalbevollmächtigten oder in bestimmten Fällen an den Prokuristen zugestellt werden, [...]". Diese bestimmten Fälle sind aber leider nirgendwo aufgeführt.


    Im Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Kommentar steht noch, dass die gerichtliche Vertretungsmacht nur solche Streit- und Verfahrensgegenstände umfasst, die auch außergerichtlich von der Prokura umfasst sind. Da lande ich wieder bei meinem Knoten und meiner Frage, ob hier der 49 Abs. 2 HGB problematisch ist und die Vertretung in der ZVG der Veräußerung eines Grundstücks gleichgestellt und damit nicht von der Prokura umfasst ist.

  • Nicht unvorstellbar. Statt Zustellung an den Geschäftsführer (§ 170 Abs. 2 ZPO, § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG; BeckOGK/Lüdeking, 15.11.2023, GmbHG § 13 Rn. 93), hier die an den Prokuristen (§ 170 Abs. 2 ZPO, § 49 Abs. 1 HGB; daß der Prokurist, so wie der Geschäftsführer, zu den "Leitern" zählt, wurde schon geschrieben). Der Absatz 2 dürfte nicht entgegenstehen, weil dort die rechtsgeschäftliche Veräußerung gemeint ist, nicht der hoheitliche Rechtserwerb.

  • Wenn wir schon beim Thema Prokura sind. Hätte ich noch eine Frage dazu - geht aber um Gebote:

    Folgender Fall: Bieter bietet für Gmbh

    Begl HR_Auszug lautet:

    "4.


    A) Allg Vertr.regelung: wenn ein Gesch-führer, dann der allein. Bei mehreren: 2 Gf o 1 Gf + Prokurist


    B) Gf: Hr XY


    5. Prokura:


    Hr. Z (Einzelprokura)"


    Darf der Prokurist allein bieten? Der Zusatz beim Prokuristen verwirrt mich. Wie ist das gemeint?

  • Gäbe es hier neben dem Geschäftsführer Herrn XY noch einen Geschäftsführer Herrn YX könnten sie (organschaftlich) nur gemeinsam bieten. Oder einer der Herren Geschäftsführer (organschaftlich) zusammen mit Herrn Z. Herr Z teilt dann z.B. Herrn YX mit, daß er ihn zur Gebotsabgabe gar nicht braucht und macht das im Rahmen seiner Einzelprokura ganz alleine (Böttcher/Böttcher, 7. Aufl. 2022, ZVG § 71 Rn. 22). :)

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