Gebot durch GbR und Zuschlag an GbR ab 01.01.2024

  • Das mag ja alles stimmen, wenn einer ein Gebot für eine GbR abgeben will. Selbstverständlich müsste derjenige seine Vollmacht nach § 71 Abs. 2 ZVG nachweisen. Und ja, dafür ist ein Auszug aus dem Register die sicherste Methode.

    In meinem Beispiel hat sich die GbR aber vor meinen Augen aus zwei Personen gegründet und sofort angefangen zu existieren. Die beiden Gesellschafter geben gemeinsam das Gebot für die soeben gegründete Gesellschaft ab. Ich bin quasi Augenzeuge der Gründung und damit ist die Vertretungsmacht der beiden offenkundig im Sinne des § 291 ZPO.

  • Ist man auch wieder bei der eingangs zitierten Fundstelle. Das Ersuchen muß "das gesamte für die grundbuchmäßige Erledigung in Betracht kommende Ergebnis der Zwangsversteigerung umfassen" (Demharter/Demharter GBO § 38 Rn. 58). Dazu hat bislang schon die Beachtung des § 47 [Abs. 2] GBO gehört. Und auch die Mediatisierung hat beim Ersuchen wegen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Grundbuchamts das Vollstreckungsgericht betroffen, nicht das Grundbuchamt (Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 4259). Oder anders: Das Zwangsversteigerungsgericht muß für ein vollzugsfähiges Ersuchen sorgen.

  • Oder anders: Das Zwangsversteigerungsgericht muß für ein vollzugsfähiges Ersuchen sorgen.

    Und dazu gehört für alle Erwerbsvorgänge seit dem 01.01.2024 die Gesellschaftsregisternummer einer eGbR.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist man auch wieder bei der eingangs zitierten Fundstelle. Das Ersuchen muß "das gesamte für die grundbuchmäßige Erledigung in Betracht kommende Ergebnis der Zwangsversteigerung umfassen" (Demharter/Demharter GBO § 38 Rn. 58). Dazu hat bislang schon die Beachtung des § 47 [Abs. 2] GBO gehört. Und auch die Mediatisierung hat beim Ersuchen wegen der eingeschränkten Prüfungskompetenz des Grundbuchamts das Vollstreckungsgericht betroffen, nicht das Grundbuchamt (Schöner/Stöber GrundbuchR Rn. 4259). Oder anders: Das Zwangsversteigerungsgericht muß für ein vollzugsfähiges Ersuchen sorgen.

    Das von Dir genannte Problem hatte ich auch hier schon auf dem Schirm. Es geht nicht um das Ersuchen, es geht um die Gebotszulassung.

    Die Frage ist, ob ich auf dieser Grundlage ein Gebot zurückweisen kann. Deshalb auch mein Vergleich zur UB - niemand von uns würde auf die Idee kommen, bei Abgabe des Gebotes eine UB für den Grundstückserwerb zu verlangen.

    Nach meiner Auffassung darf ich ein Gebot nicht deshalb zurückweisen, nur weil die GbR nicht eingetragen ist, solange die Vertretungsmacht (wie in meinem Beispiel) offenkundig ist. Erst Recht nicht, weil ich später eventuell mein Ersuchen an das Grundbuchamt mangels Registereintrag nicht stellen kann. Dafür fehlt schlicht eine rechtliche Grundlage.

  • Die Gründung der GbR im Termin und die anschließende Gebotsabgabe durch die Gesellschafter war bislang schon eine Möglichkeit der Glaubhaftmachung. Daran sollte sich durch MoPeG nichts geändert haben. Das galt ursprünglich sogar als Königsweg. Die Mediatisierung kam später. Das Vollstreckungsgericht ersucht dann nach Eingang der UB und des Registerauszugs das Grundbuchamt um Eintragung. Die Identität der Gesellschaft wird das Grundbuchamt nicht hinterfragen dürfen. Wie bei den anderen Personengesellschaften dürfte das Register aber der Normalfall bleiben. Und ohne Glaubhaftmachung erfolgt eine Zurückweisung des Gebots.

  • Cool, dann kann ich - sobald mir der Zuschlag erteilt wurde - durch einfaches Nichtbetreiben der Eintragung das Verfahren blockieren. Ein Fest für Vollstreckungsverhinderer.

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  • Cool, dann kann ich - sobald mir der Zuschlag erteilt wurde - durch einfaches Nichtbetreiben der Eintragung das Verfahren blockieren. Ein Fest für Vollstreckungsverhinderer.

    Eine Möglichkeit mehr. Zur Abrundung zahlt der Ersteher dann auch die Grunderwerbsteuer nicht. Sehe aber keine Grund, warum diese Form der Glaubhaftmachung jetzt nicht mehr zulässig sein sollte.

  • Cool, dann kann ich - sobald mir der Zuschlag erteilt wurde - durch einfaches Nichtbetreiben der Eintragung das Verfahren blockieren. Ein Fest für Vollstreckungsverhinderer.

    Im Übrigen: Solange die Ersteherin zahlt. Hat man am Zahlungswillen Zweifel, könnte man im Termin auf die Prüfungspflicht nach § 71 ZVG hinweisen. Und käme ggf. so zum Betrug (Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung, Rn 668).

  • Die Beiträge zur Zahl der eingetragenen eGBRs sind hierhin verschoben:

    tom
    10. Januar 2024 um 12:38
  • Hallo alle zusammen,

    nach meiner Meinung ist der Fall ziemlich klar:

    Die GbR kann nur Gebote abgeben, wenn sie im Register eingetragen ist.

    In der Drucksache 59/21 heißt es auf Seite 237 (auch 19/27635 auf Seite 207), dass die GbR bereits bei Gebotsabgabe im Register eingetragen sein muss. Sie muss den Vertretungsnachweis bei Gebotsabgabe erbringen. Im Hinblick auf einen Beschluss des OLG Hamm vom 17.03.2011 (15 W 706/10) erscheint das auch sinnvoll.

    Der Nachweis muss durch Registerauszug sofort erbracht werden, was bei der nicht eingetragenen GbR nicht möglich ist. Somit sind Gebote bei nicht eingetragenen GbRs zurückzuweisen gem. § 71 Abs. 2 ZVG.

    Hier der Wortlaut aus den Drucksachen:

    „Im Zwangsversteigerungsverfahren findet der Eigentumsübergang auch außerhalb des Grundbuchs statt. Die Grundbuchberichtigung erfolgt auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts, welches dafür Sorge zu tragen hat, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen wird. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts war bisher wegen § 47 Absatz 2 GBO bei Gebotsabgabe und im Protokoll sowie im Zuschlagsbeschluss unter Angabe ihrer Gesellschafter zu bezeichnen. Künftig kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Versteigerungstermin nur Gebote abgeben, wenn sie bereits registriert ist und den Vertretungsnachweis in der entsprechenden Form bei Gebotsabgabe erbringt. Die Änderung der Grundbuchordnung wirkt sich hier unmittelbar aus. Eine Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ist nicht erforderlich, auch nicht im Hinblick auf die Vollstreckung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Als dinglicher Gläubiger unterliegt die Gesellschaft dem Registrierungszwang bereits bei der Eintragung des dinglichen Rechts für die Gesellschaft. Als persönlicher Gläubiger ist eine Registrierung nicht erforderlich, weil für den Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung keine besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gelten.“

  • Das Ganze ähnelt sehr der Diskussion nach dem Inkrafttreten des § 899a BGB, als ich die Auffassung vertreten hatte, dass eine GbR mangels möglichen Nachweises ihrer Existenz, ihres Gesellschafterbestandes und ihrer Vertretungsverhältnisse nur bieten kann, wenn sie sich im Bietertermin gründet (Rpfleger 2010, 169, 184/185). Man ist damals meiner Ansicht nicht gefolgt, weil die GbR ansonsten auch im Versteigerungsverfahren in ihrer Eigenschaft als Bieterin "klinisch tot" gewesen wäre. Aber natürlich konnte kein Zweifel daran bestehen, dass § 899a BGB für das Gebot einer GbR nicht gilt. Nach dieser Norm wurde lediglich eine Vermutung "in Ansehung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts" begründet, sodass die rechtsgeschäftliche Erwerbsfrage nicht geklärt war, bis der BGH auf die - mit Verlaub - abwegige Idee kam, das unüberprüfbare Geschwätz der Beteiligten im Erwerbsvertrag zur tauglichen Eintragungsgrundlage zu erheben. Und dieses Geschwätz war dann auch im Bietertermin ausreichend.

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