Gebot durch GbR und Zuschlag an GbR ab 01.01.2024

  • Gibt es hier schon Meinungen, wie mit einem Gebot durch eine GbR und auch mit einem Zuschlag an eine GbR ab dem 01.01.2024 nach Einführung des MoPeG umgegangen werden soll? Nach § 47 Abs. 2 GBO soll ja eine Eintragung einer GbR ins Grundbuch nur erfolgen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Laut Kommentierung (Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 9. Auflage, zu § 47) muss im Eintragungsersuchen der Name der Gesellschaft entsprechend der Eintragung im Gesellschaftsregister genannt werden. Demnach muss das Vollstreckungsgericht bereits bei Gebotsabgabe beachten und sich nachweisen lassen, ob eine Registereintragung vorliegt. Anderenfalls dürfe ein Gebot der GbR nicht zugelassen werden.

    Angesichts der Tatsache, dass die Registergerichte nun bestimmt eine Menge Eintragungsanträge vorgelegt bekommen, dürfte es hier zu gewissen zeitlichen Verzögerungen kommen. Wenn nun aber in diesen ersten Tagen des Jahres bereits Zwangsversteigerungstermine stattfinden und eine GbR bieten möchte, wie sollte dies gehandhabt werden? Kann eine GbR dann faktisch solange nicht Bieter im Zwangsversteigerungsverfahren sein, bis eine Registereintragung erfolgt ist?

  • Ohne mich schon intensiv damit befasst zu haben:

    M. E. kann nur eine Zurückweisung des Gebots erfolgen, da ich ja nicht sicher sein kann, dass eine Eintragung in das Register erfolgt. Würde ich das Gebot zulassen, erlischt ja das vorangegangene Gebot. Ich kann die Sache also auch nicht durch Zuschlagstermin oder so retten.

  • Ich würde weder Gebot noch den Zuschlag von der Eintragung abhängig machen. Vielmehr würde ich das Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt erst mit Vorlage des Registerauszuges vollziehen. Dabei lasse ich mich aber in erster Linie von meinem GBA-Blick leiten - als GB-Rechtspfleger weiß ich wohl um die Tatsache des Eigentumsüberganges mit Zuschlag, die Eintragung würde ich aber nicht ohne Nachweis der Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister vornehmen. Ähnlich verhält es sich übrigens mit der Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung.

  • UB ist klar.

    Aber was machst du, wenn die Eintragung der GbR zurückgewiesen wird?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zu dem Thema steht u. a. etwas bei:

    Kratzlmeier, „Die „alte“ GbR im Grundbuch – aktuelle Probleme des intertemporalen Grundbuchrechts nach dem MoPeG“, ZfIR 2023, 197 ff.

    Schroetter "Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch nach Inkrafttreten des MoPeG", ZfIR 2024, 1 ff.

    und in der Gesetzesbegründung BTDrs. 19/27635, S. 207. Die Gesetzesbegründung verlangt die Registrierung bereits bei Gebotsabgabe.


    Persönlich denke ich, dass es eher ein theoretisches Problem sein dürfte (außer ggf. bei Wiederversteigerungen). Die "professionell" organisierten GbR (insbesondere Immobilien-GbR) dürften sich schnell registrieren lassen. Sie haben daran ja ein Interesse. Andere GbR (z. B. Ehegatten-GbR) könnten Gebote auch zunächst in Bruchteilen abgeben (man kann ja höflich und sachlich auf die Problematik hinweisen). Ob ein Gebot ohne Registrierung unwirksam ist, ist wohl durch die Rechtsprechung zu klären. Eine Registrierung ist erst zur GB-Eintragung erforderlich (§ 47 Abs. 2 GBO). Wobei hier - wie beim alten § 47 Abs. 2 GBO - die Prüfungspflicht beim ZVG-Gericht liegen dürfte (einschließlich Existenz, Identität und Vertretung). Das kann dann so weit gehen, dass der Zuschlag erteilt wird, aber wie bei nichtbezahlter Grunderwerbsteuer und somit fehlender UBB kein Ersuchen erstellt werden kann, bis alle Daten vorliegen.

  • Andere GbR (z. B. Ehegatten-GbR) könnten Gebote auch zunächst in Bruchteilen abgeben (man kann ja höflich und sachlich auf die Problematik hinweisen).

    Ehegatten-GbR scheint mir eher eine lokale Spezialität zu sein (hatten wir auch in Bad Boll diskutiert). Hier im Süddeutschen gab es so was, so weit ich das überblicken kann, nicht. Da wird ganz klassisch zu Bruchteilen erworben. Mir verschließt sich auch der Vorteil einer GbR.

  • Andere GbR (z. B. Ehegatten-GbR) könnten Gebote auch zunächst in Bruchteilen abgeben (man kann ja höflich und sachlich auf die Problematik hinweisen).

    Ehegatten-GbR scheint mir eher eine lokale Spezialität zu sein (hatten wir auch in Bad Boll diskutiert). Hier im Süddeutschen gab es so was, so weit ich das überblicken kann, nicht. Da wird ganz klassisch zu Bruchteilen erworben. Mir verschließt sich auch der Vorteil einer GbR.

    Ja, ist eher lokal bedingt, wohl vorrangig in Ballungsgebieten. Wobei selbst in der Provinz ein paar dieser Spezialisten auftreten.

  • Löst sich das Problem nicht über den Par. 71 Abs 2 ZVG.?

    So die Gesetzesbegründung, aber die Eintragung im Register ist für die GbR gerade nicht verpflichtend, sondern grundsätzlich fakultativ (§ 707 Abs. 1 BGB). Das ist bei handelsgewerblichen OHG, KG, etc. anders. Bei der GbR besteht das Eintragungserfordernis erst mit Grundbucheintragung.

    Es gibt ZVGler, die den schwarzen Peter hier sogar zum Grundbuchamt schieben wollen, sprich das Grundbuchamt müsste Existenz, Identität und Vertretung prüfen. Das geht m. E. aber zu weit. Klären wird es die Rechtsprechung.

  • Andere GbR (z. B. Ehegatten-GbR) könnten Gebote auch zunächst in Bruchteilen abgeben (man kann ja höflich und sachlich auf die Problematik hinweisen).

    Ehegatten-GbR scheint mir eher eine lokale Spezialität zu sein (hatten wir auch in Bad Boll diskutiert). Hier im Süddeutschen gab es so was, so weit ich das überblicken kann, nicht. Da wird ganz klassisch zu Bruchteilen erworben. Mir verschließt sich auch der Vorteil einer GbR.

    Es sind südlich von Hamburg eher Nicht-Ehegatten GbRs, weil sich Nichtverheiratete so einen gewissen Rechtsrahmen für den Immobilienerwerb geben können. Wenn nicht beide immer genau gleich viel zahlen, kann man so auch Ärger mit der Schenkungssteuer vermeiden.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Die "professionell" organisierten GbR (insbesondere Immobilien-GbR) dürften sich schnell registrieren lassen.

    "Meine" Amtsgerichte gehören offenbar zu denen, bei denen es keine Schulungen gab (oder man sich in der Freizeit mal eines dieser Videos anschauen sollte). "Wir müssen uns erst mal einlesen", d.h. mit schnell ist da derzeit nix.:motz:

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • tom Oha, diese Konstellation ist bei uns tatsächlich noch nicht aufgetreten. Aber sie ergibt natürlich durchaus Sinn. Jetzt aber vielleicht nicht mehr so wegen des Aufwandes, den die GbR betreiben muss. Mal gucken, wo sich das hinentwickelt.

    Schade, dass keine Schulungen stattgefunden haben. Die Grundbuchämter wurden hier umfassend geschult, so dass sie im Bilde sind und losarbeiten können. Register kann ich aktuell nicht sagen.

  • Okay.

    Wenn die Prüfungspflicht also unverändert beim Vollstreckungsgericht liegt (OLG Hamm, Beschl.v. 17.3.2011, I-15 W 706/10), wie macht man die Vertretung i.S.v. Par. 71 ZVG, Par. 291 ZPO anders glaubhaft, wenn nicht durch das Handelsregister? Eine Mediatisierung, die noch auf den 47 GBO alter Fassung abstellt ("in der Art einer Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses nach Par. 47 GBO") scheidet künftig aus.

    Kürzlich hat man die elektronische Einsicht ins Handelsregister zur Glaubhaftmachung nicht ausreichen lassen wollen (trotz BGH zur Glaubhaftmachung beim Par. 727 ZPO), jetzt aber eine eidesstattliche Versicherung bei der GbR?

  • Ich bin da recht formal unterwegs; die Vertretungsmacht muss formgerecht nachgewiesen werden; eidesstattliche Versicherung genügt weder in dieser Konstellation noch in einer anderen

    Solange die GBR nicht im Register eingetragen ist, werde ich ihre Gebote zurückweisen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ich bin da recht formal unterwegs; die Vertretungsmacht muss formgerecht nachgewiesen werden; eidesstattliche Versicherung genügt weder in dieser Konstellation noch in einer anderen

    Solange die GBR nicht im Register eingetragen ist, werde ich ihre Gebote zurückweisen

    Vertretungsmacht? Womit willst Du die Gebotsabweisung begründen, wenn zwei Personen im Gerichtssaal spontan eine Gesellschaft gründen und gemeinsam als GbR ein Gebot abgeben? Die GbR wird gem. § 705 BGB durch den Abschluss des (grundsätzlich formlos gültigen) Gesellschaftsvertrags errichtet, die Registrierung ist dafür nicht notwendig.

  • sorry, hab mich kurz gefasst wg. erstem Tag

    Grundlage ist natürlich auch der von dir genannte §71 II ZVG; die Vertretungsmacht der handelnden Personen ist durch öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachzuweisen.

    hierzu vornehmlich geeignet ist natürlich ein aktueller beglaubigter Registerauszug - so man (wie auch ich) nicht von der Offenkundigkeit der Vertretungsmacht nach Eintragung im Register ausgeht- die Eintragung im Register ist nicht erfolgt; deshalb scheiden sowohl diese Nachweismöglichkeit als auch die Offenkundigkeit aus

    Man steht also wie zuvor bei der Frage, wie und ob die Vertretung einer GBR im Termin bei der Gebotsabgabe nachgewiesen werden kann/muss

    Das ist aber kein neues Thema- diese Frage wird - so wie vorher auch - unterschiedlich beantwortet

    ich stehe diesbezüglich nach wie vor auf dem Standpunkt, dass eine bestehende GBR im Versteigerungstermin ihre Vertretungsmacht nicht formgerecht nachzuweisen vermag, sodass ich wie bisher auch derartige Gebote zurückweisen werde

    (aber ich glaube dass es hier gerade um die Unterschiede zwischen der alten und der neuen Rechtslage gehen soll und nicht darum ggfs. unterschiedliche Ansichten zu Konstellationen auszubreiten)

    Vertretungsmacht? Womit willst Du die Gebotsabweisung begründen, wenn zwei Personen im Gerichtssaal spontan eine Gesellschaft gründen und gemeinsam als GbR ein Gebot abgeben? Die GbR wird gem. § 705 BGB durch den Abschluss des (grundsätzlich formlos gültigen) Gesellschaftsvertrags errichtet, die Registrierung ist dafür nicht notwendig.

    damit hatte ich auch bisher und auch künftig keinerlei Schwierigkeiten!


    Kern meiner Meinung soll sein: Ich meine es gibt einfach keinen Unterschied zwischen der alten und der neuen Situation; mit Eintragung der Gesellschaft tritt einfach eine neue Möglichkeit die Vertretungsmacht nachzuweisen (oder die Offenkundigkeit) hinzu.

    Bis dahin bleibt es wie bisher - mit den bisherigen durchaus unterschiedlich beantworteten Fragestellungen


    Edit:

    habs ein bisschen umgestaltet; der Kern ist glaub ich gleich geblieben

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

    Einmal editiert, zuletzt von JoansDong (8. Januar 2024 um 09:23)

  • Ebenso. Im Vollstreckungsverfahren hat man sich bislang ein bißchen an das Grundbuchverfahren und die Mediatisierung angelehnt (vgl. BeckOK ZVG/Steffen, 12. Ed. 1.11.2023, ZVG § 71 Rn. 47; unter Hinweis auf BGH Rpfleger 2011, 483). Mit der Neufassung des § 47 GBO geht das nicht mehr. Die Mediatisierung ist damit auch im Grundbuchverfahren außen vor. Bei der Auflassung würde die Vertretung ohne Registereintragung also wieder zum Problem.

  • Die §§ und Entscheidungen werden nicht mehr automatisch verlinkt?

    Die automatische Verlinkung zu dejure.org hat das Update auf die neue Version der Forensoftware nicht "überlebt". Noch gibt es keine Lösung dafür.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!