Ein Abkömmling hat auf sein gesetzliches Erbrecht und auf sein Pflichtteilsrecht gegenüber dem verstorbenen Elternteil verzichtet. Nach Zorn in Prütting/Helms, FamFG, 6. Auflage 2023, § 348 FamFG, und nach Simon in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 2346 BGB, ist er damit kein Beteiligter mehr (wenn die zu eröffnende Verfügung keine andere Betroffenheit auslöst). Danach dürfte der Verzichtende keine Testaments-Eröffnungsunterlagen erhalten. Ist das so richtig, ist das herrschende Meinung? Auch die Kommentierung zu § 2306 BGB (z.B Franz Wick in: Bahrenfuss, FamFG, § 348 FamFG) sagt: Wer auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, ist nicht mehr Beteiligter. Oder haben eventuelle Rechtsfolgen weiterer Urkunden im Eröffnungsverfahren nichts zu suchen (früherer thread im Rechtspflegerforum). Ich bin da hin- und hergerissen. Was ist richtig oder zumindest herrschende Meinung?
Vielen Dank für Eure Meinungen.