Eintragung einer Alt-GbR als eGbR

  • Ich möchte mal eine kleine Umfrage starten:

    Im Grundbuch als Eigentümerin ist bislang eingetragen eine Immobilien... GbR. Nun wurde Antrag gestellt, statt dieser die Immobilien... eGbR einzutragen.
    Die Voraussetzungen zum GB-Vollzug liegen vor.

    Welchen Text tragt ihr in diesen Fällen in in Spalte 4 der Abt. I ein? Habt ihr ggf. Mustertexte im GB-Programm?

    Zusatzfrage:
    In welche Rubrik gehören diese Änderungen/Eintragungen statistisch (Liste 10)?

  • Abt. I

    alte GbR (lfd. Nr. 1) röten

    Neue eGbR an lfd. Nr. 2 eintragen, mit GsR-Nummer, ohne Gesellschafter

    Veränderungsspalte: "Nach Eintragung der Eigentümerin in das Gesellschaftsregister AG Kreisstadt GsR 1: lfd. Nr. 1 als lfd. Nr. 2 neu vorgetragen am 17.01.2024."

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich schließe mich mal an:

    Laut Bewilligung ist vor Eintragung der GbR ins Register ein weiterer Gesellschafter eingetreten, der bislang nicht im Grundbuch eingetragen war.

    Bewilligungen der bisher eingetragenen Gesellschafter sowie der eGbR vertreten durch die z. Zt. eingetragenen und den einen neuen Gesellschafter auf Berichtigung/Eintragung der eGbR liegen vor. Spricht etwas dagegen, hier unmittelbar auf die eGbR zu berichtigen?

    Weiter frage ich mich, ob man hier eine UB verlangen müsste.

    Vielen Dank.

    Gruß, Alissa

  • Abt. I

    alte GbR (lfd. Nr. 1) röten

    Neue eGbR an lfd. Nr. 2 eintragen, mit GsR-Nummer, ohne Gesellschafter

    Veränderungsspalte: "Nach Eintragung der Eigentümerin in das Gesellschaftsregister AG Kreisstadt GsR 1: lfd. Nr. 1 als lfd. Nr. 2 neu vorgetragen am 17.01.2024."

    Das klingt irgendwie als hätte man die Eintragung von Amts wegen vorgenommen? :/

    Spielt die eingereichte Bewilligungsurkunde mit den Erklärungen der Gesellschafter und der eGbR für den Eintragungstext gar keine Rolle?

  • AlissaKiu

    Die eGbR wird lediglich durch die im Register benannten Gesellschafter vertreten, nicht durch alle Gesellschafter. Aber wenn alle Gesellschafter mitwirken, schadet es nicht.

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, da kein grunderwerbssteuerbarer Vorgang (siehe den auch sonst sehr hilfreichen Aufsatz von Wilsch in MittBayNot 2023, 457).

    Um auf meine Frage zurückzukommen, wie lautet dein Eintragungstext für diesen Fall?

  • Um auf meine Frage zurückzukommen, wie lautet dein Eintragungstext für diesen Fall?

    Da es sich lediglich um eine Richtigstellung handelt, sollte der Baustein zur Namensberichtigung genügen.

    Einleitung: "Infolge Eintragung der Eigentümerin in das Gesellschaftsregister: ..." (vgl. Tom)

    Das Registergericht und die Nummer erscheinen automatisch bei der Bezeichnung der GbR, sofern sie richtig aufgenommen wurde.

  • Solange keine Rechtsnachfolge stattfindet m.E. nein - ähnlich wie bei Namensänderung (z.B. aufgrund Heirat).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Deswegen auch keine neue laufende Nummer.

  • Selbst bei der häufigen Namensberichtigung wegen Heirat sieht unser Programm die vollständige Eintragung unter einer neuen laufenden Nummer vor, vorangestellt mit "anstelle von lfd. Nr."

    Ohne neue Nr. würde vielleicht die Übermittlung an das ALB nicht funktionieren.

  • Möglich. Aber grds. erhält nach Par. 9 Abs. 1 Lit. a, b GBV jeder Eigentümer (nur) eine Nummer. Und hier verbleibt es ja beim selben Eigentümer.

    Bei Erbfolgen von Bruchteilen (z.B. Eheleute je zu 1/2) werden allerdings häufig alle Miteigentümer neu vorgetragen;
    auch die, deren Anteile nicht betroffen sind.
    Dies geschieht unter neuer Nummer der Übersichtlichkeit halber
    und weil die alten alphanummerischen Bezeichnungen -1a), b), c) etc.- nicht ALB/ALKIS kompatibel sind.

    Von daher habe ich auch bei dem Wechsel zur eGbR kein Problem mit einer neuen Nummer in Spalte 1.
    Als Grundlage in Sp. 4 nehme ich "Auf Grund Berichtigungsbewilligung vom XX eingetragen am ...".
    Der Neuvortrag mit dem Baustein 1E-1 hat zudem den Vorteil,
    dass auch die Gesellschafterangaben bei der Rückmeldung zum Katasteramt gelöscht werden.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von Spaltenmuckel (18. Januar 2024 um 15:25)

  • Gut, ich habe jetzt auf die Grundbuchverfügung abgestellt. Und daß es sich um keine Rechtsänderung handelt, sondern um eine Richtigstellung (s. Wilsch a.a.O.). Weil der Eigentümer derselbe bleibt. Wenn sich das elektronisch nicht umsetzen läßt, ist das was anderes.

    Prof. Ulrich Keller in: Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht - § 9 GbV 2011, Rn. 5:

    "[... ] Berichtigungen oder Veränderungen in der Bezeichnung des Eigentümers gehören ebenfalls in Spalte 2, [...] Eine derartige Eintragung erhält in Spalte 1 keine neue laufende Nummer. [...]"

  • AlissaKiu

    Die eGbR wird lediglich durch die im Register benannten Gesellschafter vertreten, nicht durch alle Gesellschafter. Aber wenn alle Gesellschafter mitwirken, schadet es nicht.

    Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, da kein grunderwerbssteuerbarer Vorgang (siehe den auch sonst sehr hilfreichen Aufsatz von Wilsch in MittBayNot 2023, 457).

    Um auf meine Frage zurückzukommen, wie lautet dein Eintragungstext für diesen Fall?

    Hallo Neuling,

    ich habe jetzt wie folgt eingetragen:

    Zu lfd. Nr. ...:

    "Aufgrund Eintragung im Gesellschaftsregister lautet die Eigentümerbezeichnung nunmehr:

    (...) eGbR, Sitz,

    Registergericht u. -nr.,

    eingetragen am (...)".

  • Viele Eintragungsvorschläge lassen sich (noch) nicht dazu finden. Lediglich, daß es sich um eine Richtigstellung des Grundbuch mit den Mitteln der Grundbuchberichtigung (Antrag, Bewilligung) handle.

    Kramer verweist in FGPrax 2023, 193, 197 auf BeckOK GBO/Holzer, GBO § 22 Rn. 95

  • Kann es sein, dass Artikel 229 § 21 Abs. 4 EGBGB nicht für eine veräußernde GbR gilt, sondern nur für eine erwerbende?

    Im meinen Fall ist die GbR noch in ihrer ursprünglichen alten Form als Eigentümerin eingetragen. Im Jahre 2023 erfolgte die Eintragung der Vormerkung für den Erwerber und nun im Jahre 2024 soll die Auflassung eingetragen werden.

    Falls die Übergangsvorschrift nicht gelten soll, müsste meine GbR erst noch als eGbR eingetragen werden. Diese Tatsache kann ich mir irgendwie von der Logik her nicht vorstellen, obwohl ich diesbezüglich auch nichts anderes dazu gefunden habe.

  • Den Demharter habe ich auch gelesen, da steht es aber zu knapp und zu kurz drin und ich denke, dass er dort nicht unterscheidet.

    Bei Wilsch wird zu Absatz 4 leider nicht mein Beispiel genannt, sondern nur das die GbR erwirbt.

    Wegen der Voreintragung nach § 40 GBO ist dies eine aufgezeigte Meinung der Literatur, wobei es dafür auch entsprechende Gegenmeinungen gemäß dem Aufsatz gibt.

    In der Gesetzesbegründung wird auch nur auf den Fall des Erwerbes der GbR eingegangen, weshalb sich bei mir das Problem gerade stellt.

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