Dann hilft vielleicht nur die Eintragung von der Voreintragung der eGbR abhängig zu machen und ev. gibt es dann ein Rechtsmittel? Und eine obergerichtliche Entscheidung?
Eintragung einer Alt-GbR als eGbR
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DNotI "Hinweis auf Übergangsvorschriften zur GbR im Grundbuch; Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024" vom 08.12.2023:
"Wurde vor Ablauf des 31.12.2023 die Einigung oder Bewilligung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt gestellt, so gelten auch bei einer Eintragung nach dem 31.12.2023 noch die bisherigen Regeln, sowohl hinsichtlich des Gutglaubensschutzes für einen Erwerber von der GbR (§ 899a BGB a. F.) als auch hinsichtlich des Grundbuchverfahrensrechts für die Grundbucheintragung beim Erwerb durch eine GbR (§ 47 Abs. 2 GBO a. F.). Nach Art. 229 § 21 Abs. 4 S. 2 gilt dies auch für den Fall, dass zum 31.12.2023 lediglich eine Vormerkung eingetragen oder zur Eintragung bewilligt und beantragt wurde."
Wilsch in MittBayNot 2023/457 begründet auf S. 464 unter Ziff. 3 die Weitergültigkeit des § 899a BGB a. F. und § 47 Abs. 2 GBO a. F. mit dem Sicherungsinteresse der Beteiligten, die vor einer Verfahrensumwälzung geschützt werden sollen.
Eine erforderliche Voreintragung der veräußernden GbR im Register und der eGbR im Grundbuch wäre wohl eine solche Verfahrensumwälzung, vor der auch ein Erwerber von der GbR durch die Eintragung einer Vormerkung zu seinen Gunsten geschützt sein soll.
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Ich glaube § 899a BGB a.F. ist der springende Punkt bei meiner Sache. Ein anderes Ergebnis hätte mich von der Logik her auch gewundert.
Vielen Dank für die Rückmeldungen.
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Kann es sein, dass Artikel 229 § 21 Abs. 4 EGBGB nicht für eine veräußernde GbR gilt, sondern nur für eine erwerbende?
BT-Drucks. 19/27635, S. 216
„[…] Des Weiteren regeln die Absätze 4 und 5 für eine Übergangsphase den Fall, dass eine Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch oder im Schiffsregister bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen ist. […]“
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Also doch nur die erwerbende GbR?
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Da die erwerbende Gesellschaft nicht im Register voreingetragen werden muss, ist sie noch in alter Weise mit den Gesellschaftern im Grundbuch einzutragen. Wegen der Vertretung muss dann auch weiterhin der Par. 899a BGB gelten.
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Gilt Absatz 4 also nur für eine erwerbende GbR und nicht für eine veräußernde? § 899a BGB kann doch auch wegen der Vertretung für die veräußernde GbR gelten?
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Losgelöst vom Fall in #18? Der Par. 899a BGB gilt auch für die veräussernde Gesellschaft.
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Wie sieht es bei folgender Fallkonstellation aus?
A und B sind Gesellschafter der GbR. Nun machen sie 2023 eine Anmeldung zum HR dergestalt, dass die GbR in eine Gmbh & co KG umgewandelt wird.
Notar legt entsprechende HRA Anmeldung vor, KG ist eingetragen. (seit 22.12.2023)
In der HRA Anmeldung steht der Antrag den Eintritt der GmbH in das Grundbuch einzutragen und sodann die Umwandlung in die KG.
Der Antrag beim GBA wurde heute gestellt.
Muss hier auch die Voreintragung der eGbR betrieben werden? Ich tendiere dazu. -
Ich meine, es braucht keine, da es keine GbR mehr gibt, nur noch die KG.
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Sehe ich auch so, die GbR gibt es nicht mehr und kann nicht mehr im Register eingetragen werden. Prüfung ist somit so wie vor dem 01.01.2024.
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Stimmt, gutes Argument... die GbR gibt es ja nicht mehr. Also wie bei einer Zwei-Personen-GbR, in der einer ausscheidet. Ich sag nur, Wald und Bäume.
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Das Grundbuch darf durch eine "Voreintragung" nicht unrichtig werden, was aber hier der Fall wäre, weil es die GbR nicht mehr gibt. Ob die "Voreintragung" dann sogleich wieder aus dem Grundbuch verschwindet, weil unmittelbar folgend das "Endergebnis" eingetragen wird, spielt keine Rolle.
Wenn der Miterbe A seinen Erbteil an B überträgt und jener den Erbteil an C weiterüberträgt, kann B aus den gleichen Erwägungen auch nicht "voreingetragen" werden, weil er den Erbteil nicht mehr innehat.
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In SolumStar sieht das jetzt so aus
edit by Kai: Bitte grundsätzlich keine Bildschirmfotos aus Fachverfahren einstellen, danke.
Die Sp. 2 habe ich nicht befüllt.
Die Eintragung hat mit einer Richtigstellung natürlich nicht mehr viel zu tun.
Wenn man wenigsten in Sp. 1 die alte Nummer beibehalten und ein "zu" anfügen könnte.
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Kann man nicht frei nach Gusto ändern?
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Kann man. Man muß man dann aber auch das ALB händisch ergänzen.
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So habe ich's vermutet.
Eine fehlende Abänderungsmöglichkeit wäre natürlich der absolute worst case.
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In SolumStar sieht das jetzt so aus
edit by Kai: Bitte grundsätzlich keine Bildschirmfotos aus Fachverfahren einstellen, danke.
Könntest du vielleicht den Wortlaut der Eintragung abschreiben?
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Sp. 1 bis 3 wie bei einer Eigentumsänderung
Sp. 4: Berichtigungsbewilligungen vom ..., Zustimmung vom ... sowie Eintragung im Gesellschaftsregister vom ...; eingetragen am ...
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45:
Vielen Dank für den Text.
Mit dem Wortlaut ist wirklich alles abgedeckt, nicht nur der Verweis auf die Eintragung im Gesellschaftsregister, sondern auch die Bezugnahme auf die erforderlichen Bewilligungen/Zustimmung. -
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