Hallo,
eine meiner Vollstreckungsklauseln hat folgenden Inhalt:
"Vorstehende zweite Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wird der in der Urkunde genannten Gläubigerin, der Sparkasse Landkreis mit dem Sitz in Kreisstadt (AG Kreisstadt HRA 12345), Marktplatz 1, 98765 Kreisstadt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."
"Marktplatz 1, 98765 Kreisstadt" ist im Handelsregister als inländische Geschäftsanschrift der Sparkasse Landkreis eingetragen; es befindet sich dort auch die Hauptstelle.
Die Sparkasse versucht, aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in Grundstücke des Schuldners zu betreiben, an denen die Grundschuld eingetragen ist. Das zuständige AG hält die Klausel für nicht vollstreckungsfähig, da die inländische Geschäftsanschrift nicht in die Klausel aufgenommen werden dürfe. Lediglich die Firma und der Sitz des Gläubigers seien aufzunehmen, Angaben über die HR-Eintragung würden "toleriert", die Angabe der Anschrift aber mache die Klausel unbrauchbar. Die Sparkasse verlangt nun eine Klausel ohne Anschrift.
Ich werde dem zwar nachkommen, frage mich aber, ob dies tatsächlich alles richtig sein kann. Wieso ist die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift für die Verwendbarkeit einer Vollstreckungsklausel schädlich? Ist das neu? Oder ist es einfach nur Unfug?