Inländische Geschäftsanschrift in Klausel

  • Hallo,

    eine meiner Vollstreckungsklauseln hat folgenden Inhalt:

    "Vorstehende zweite Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein und wird der in der Urkunde genannten Gläubigerin, der Sparkasse Landkreis mit dem Sitz in Kreisstadt (AG Kreisstadt HRA 12345), Marktplatz 1, 98765 Kreisstadt, zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt."

    "Marktplatz 1, 98765 Kreisstadt" ist im Handelsregister als inländische Geschäftsanschrift der Sparkasse Landkreis eingetragen; es befindet sich dort auch die Hauptstelle.


    Die Sparkasse versucht, aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in Grundstücke des Schuldners zu betreiben, an denen die Grundschuld eingetragen ist. Das zuständige AG hält die Klausel für nicht vollstreckungsfähig, da die inländische Geschäftsanschrift nicht in die Klausel aufgenommen werden dürfe. Lediglich die Firma und der Sitz des Gläubigers seien aufzunehmen, Angaben über die HR-Eintragung würden "toleriert", die Angabe der Anschrift aber mache die Klausel unbrauchbar. Die Sparkasse verlangt nun eine Klausel ohne Anschrift.


    Ich werde dem zwar nachkommen, frage mich aber, ob dies tatsächlich alles richtig sein kann. Wieso ist die Angabe einer inländischen Geschäftsanschrift für die Verwendbarkeit einer Vollstreckungsklausel schädlich? Ist das neu? Oder ist es einfach nur Unfug?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Halte ich für Unfug. Die Klausel hat die Partei zu bezeichnen (725 ZPO). Es würde auch schon reichen nur auf die in der Urkunde genannte Gläubigerin zu verweisen ohne die namentlich nochmal zu erwähnen. Wenn offensichtlich ist, dass die identisch sind, ist die vermeintlich zusätzliche Angabe unschädlich.

  • Von derlei Einschränkungen der Klausel habe ich auch noch nicht gehört. Die Klausel soll den Gläubiger bezeichnen. Ebenso wie im Rubrum eines Urteils oder einer Notarurkunde kann dort auch eine Anschrift stehen.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen.

    Matze: Die Formulierung war irgendwann einmal in die Klauseln hineingewandert, weil ein anderes Gericht bei einer Klausel, die einer Privatperson erteilt worden war, das Fehlen der Anschrift moniert hatte (also genau umgekehrt wie jetzt).

    Und ja, in dem konkreten Fall hätte man auch den guten alten Stempel verwenden können ("wird dem in der Urkunde bezeichneten Gläubiger zum Zwecke der Zwagsvollstreckung erteilt").

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Oder ist es einfach nur Unfug?

    Kompletter Unfug. Ich weiß nicht wie man als Vollstreckungsorgan auf so etwas kommt.

    Wie die Partei in der Klausel bezeichnet wird steht im Ermessen des Klauselorgans. Wichtig ist nur, dass die Bezeichnung so genau ist, dass das Vollstreckungsorgan die Identität mit der Partei des Vollstreckungsverfahrens überprüfen kann.

    Dabei versteht es sich vom selbst, dass eine möglichst genaue Angabe der Partei sinnvoll ist. Wie man darauf kommt, dass eine Anschrift schädlich sein soll, vermag ich nicht im Ansatz zu erkennen.
    Klar wird eine Sparkasse auch ohne konkrete Anschrift zweifelsfrei identifizierbar sein, aber bei Privatpersonen ist eine zustellungsfähige Anschrift ggf. sogar essentiell.

    Auf jeden Fall ist die Klausel auf gar keinen Fall durch die Angabe der Anschrift nichtig und mehr hat das Vollstreckungsgericht nicht zu interessieren. Selbst wenn die Klausel anfechtbar wäre - was ich bzgl. dieses Grundes auch ausschließen würde -, wäre dies nicht vom Vollstreckungsorgan zu beachten, welches lediglich die formelle Ordnungsgemäßheit der Klausel zu prüfen hat.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!