Voraussetzungen der Bestellung eines Zustellungsvertreters im Zwangsversteigerungsverfahren. Zulässigkeit der Beschwerde gegen den Beschluß, durch welchen die Vergütung für den Zustellungsvertreter festgesetzt wird.
Landgericht Hamburg, 3. Mai 1900.
In der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von St. Georg pag. 2301 auf den Namen von K. E. S. eingetragenen Grundstücks hat die Zivilkammer VIII des Landgerichts Hamburg auf die sofortige Beschwerde der Sterbekasse der C. M. in Hamburg, vertreten durch die Rechtsanwälte S. und Dr. L., gegen den Beschluß des Amtsgerichts Hamburg, Abteilung für Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 31. März 1900 beschlossen:
Den angefochtenen Beschluß, insoweit dadurch über den Anspruch des Gerichtsschreibergehülfen A. in Hamburg gegen die Beschwerdeführerin aus Vergütung und Auslagenersatz entschieden, ist, aufzuheben und den von dem Gerichtsschreibergehülfen A. erhobenen Anspruch abzuweisen. Gerichtskosten bleiben außer Ansatz. Die der Beschwerdeführerin durch die Beschwerde erwachsenen Kosten sind von dem Gerichtsschreibergehülfen A. zu tragen.
Hanseatisches Oberlandesgericht, 6. Juni 1900.
In vorstehender Sache hat der Vierte Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg auf die Beschwerde des Gerichtsschreibergehülfen A. beschlossen:
Der Beschluß der Zivilkammer VIII des Landgerichts Hamburg vom 3. Mai 1900 wird auf die dagegen erhobene weitere Beschwerde aufgehoben und der Festsetzungsbeschluß des Amtsgerichts vom 31. März 1900, soweit er angefochten war, wiederhergestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Sterbekasse der E. M. zur Last gelegt.
Gründe:
(...)
„Im vorliegenden Fall hatte das nach § 19 Abs. 2 zunächst dazu berufene Grundbuchamt allgemein erklärt, daß ihm über Wohnort und Wohnung der eingetragenen Beteiligten nichts bekannt sei, obwohl unter den Beteiligten sich ein so bekanntes hamburgisches Institut befand, wie die Hamburger Sparkasse von 1827. Dem Vollstreckungsgericht lag nicht die Verpflichtung ob, sich durch besondere Nachforschungen die Kenntnis zu verschaffen, die das Grundbuchamt ihm nicht geben konnte. Nur soweit tatsächlich ihm eine weiter gehende Kenntnis inne wohnte, hatte es keine Befugnis, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.“
(...)
„Für den dem Vollstreckungsgericht vom Landgericht gemachten Vorwurf, die Begriffe Wohnort und Wohnung verwechselt zu haben, fehlt es an jedem Anhalt. In einer Aktennotiz weist der fungierende Amtsrichter überdies diesen Vorwurf aufs Bestimmteste motiviert zurück. Mit diesen Ausführungen stimmen im wesentlichen überein die Kommentare von Wolf und Jaeckel zu § 4 - 6 Z.V.G. Wenn hiernach die Bestellung des Zustellungsvertreters gerechtfertigt war, so erging auch der nach § 7 Z.V.G. erlassene Festsetzungsbeschluß zu Recht. Der weiteren Beschwerde war deshalb stattzugeben.“
((hier gilt besonders: keine Gewähr für die fehlerfreie computergestützte Übertragung der Entscheidungen)
(besonderer Dank an wohoj für die Übermittlung)
Volltext hier:
RE: Rechtsprechungshinweise Zwangsversteigerung
Landgericht Hamburg, 3. Mai 1900.
In der Zwangsversteigerung des im Grundbuche von St. Georg pag. 2301 auf den Namen von K. E. S. eingetragenen Grundstücks hat die Zivilkammer VIII des Landgerichts Hamburg auf die sofortige Beschwerde der Sterbekasse der C. M. in Hamburg, vertreten…