Vollstreckungsbescheid durch das Prozessgericht

  • Dass das Prozessgericht einen VB erlassen muss, kommt doch eigentlich nur vor, wenn es zunächst einen MB gab, der Antragsgegner dann Widerspruch eingelegt hat, die Sache deswegen vom Mahngericht an das Prozessgericht abgegeben wurde und dann der Widerspruch zurückgenommen wurde. Diese Rücknahme basiert entweder auf Einsicht der Erfolglosigkeit des Streits oder auf einem Deal im Hintergrund.

    In beiden Fällen gilt: Ich sehe keinen Anlass für eine Anhörung. Wäre ja auch immMahnverfahren so nicht vorgesehen. Einfach VB erlassen, zustellen, Einspruchsfrist abwarten, ggf. Rechtskraft mitteilen und gut ist.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • In ForumStar habe ich bereits den BES für den VB gefunden.

    Was ist ein BES?

    Zum Ablauf des Verfahrens wurde oben schon zutreffend ausgeführt. Ein solcher Antrag kommt auch hier (Landgericht in Niedersachsen) hin und wieder vor. Wichtig dabei ist, dass das Prozessgericht (Amts- oder Landgericht) am maschinell zu bearbeitenden Mahnverfahren nicht teilnimmt.

    Daher hat der Antragsteller wenn man es ganz genau nimmt den Vordruck für den Erlass eines Vollstreckungsbescheids (Blatt 3 bis 5 der Anlage 1 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren (MahnVordrV)) auszufüllen und an das Gericht zurückzusenden. Das Formular muss dabei (eigentlich) zwingend verwandt werden (§ 1 MahnVordrV) bzw. eine Ausführung, in der die Blätter jeweils einzeln mit Hilfe eines Schreibprogramms beschriftet werden können und bei dem Blätter mit einem Durchschreibemittel versehen sind, welches auch bei handschriftlicher Bearbeitung durch das Gericht die Lesbarkeit der Durchschriften gewährleistet (§ 1a MahnVordrV). Wir haben hier auch noch einige der Formulare vorrätig und man kann diese wohl auch noch bekommen.

    Das Formular gibt es mittlerweile aber auch als PDF-Datei und man kann diese auch auf offiziellen Justizhomepages erhalten. Mir persönlich reicht daher auch dieses Formular, sofern es inhaltlich mit dem offiziellen Formular übereinstimmt.

    Das wahre Problem bei diesen Sachen scheint aber nicht die Art des Formulars zu sein, sondern das richtige Ausfüllen des Formulars durch den Antragsteller. Dabei muss man eigentlich nur die Angaben 1:1 aus dem MB in das VB-Formular übernehmen. In der Regel bedarf dies jedoch zu vier bis sechs Versuche, bis das dann übereinstimmt. Es ist zwar etwas mühselig, wenn man dem Antragsteller dann jedes Mal darauf hinweisen muss, was nun wieder falsch ist. Aber ich habe auch keine Lust das Formular für den Antragsteller auszufüllen, denn das ist nicht meine Aufgabe.

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

  • BES ist die Abkürzung für Beschluss in Forumstar,; dort ist das Formular auch in bearbeitbarer Weise abgelegt.

    Ich mache davon aber kaum Gebrauch; ich verwende den vom Antragsteller eingereichten Vordruck

    Im Vordruck ist der VB 3 mal enthalten: einmal (mit Antrag) als Original für das Gericht. Dieses wird unterschrieben/signiert; einmal als Ausfertigung für den Antragsgegner (Schuldner)

    Einmal als Ausfertigung für den Antragsteller

    Hat der Antragsteller die Zustellung durch das Gericht beantragt, stellen wir die Ausfertigung an den Antragsgegner zu; versehen die Ausfertigung für den Antragsteller mit dem Zustellungsvermerk und schicken sie ihm

    Hat er das nicht beantragt, kriegt der Antragsteller beide Ausfertigungen zur Zustellung durch den GV im Parteibetrieb

    Inhaltlich ist darauf zu achten, dass der VB mit dem Mahnbescheid übereinstimmt!- hinsichtlich der Parteien und hinsichtlich der geltend gemachten Forderungen (insbesondere betragsmäßig, aber auch die Bezeichnung sollte nicht zur unkenntlichkeit verändert werden)

    Außerdem ist das Mahngericht nebst AZ zu bezeichnen

    unter (5) "hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge" können die weiteren Kosten des Zivilverfahrens beansprucht werden (weitere Gerichtskosten: "Auslagen d. Antragst.", ansonsten RA Kosten- mögen vom AST erläutert werden wenn sie dir nicht ohne weiteres einleuchten)

    wichtig ist noch, dass die 6-Monatsfrist des §701 ZPO beachtet ist.

    Der Antragsteller muss binnen 6 Monaten seit Zustellung des Mahnbescheides den Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides stellen; die Frist ist gehemmt in der Zeit zwischen Einlegung und Erledigung des Widerspruchs (manchmal wirds dann aber verpennt)

    P.S. Manchmal wird mit der Anspruchsbegründung auch eine Teilklagerücknahme (bspw. wg. nicht belegbaren Verzugszinsen o.Ä. erklärt; das muss dann berücksichtigt werden

    P.P.S. bei mehreren Antragsgegnern muss man zusätzlich ein bisschen aufpassen; aber ich nehme an du hast ein 1v1

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Hallo,

    Ich als Prozessgericht habe nun den VB erlassen und es wird nun rechtzeitig Widerspruch eingelegt. Das Mahngericht würde die Sache sodann an das Prozessgericht abgeben. Wie ist es nun in meiner Konstellation? Nehme ich als Rechtspfleger beim Prozessgericht den Widerspruch nur zur Kenntnis und lege die Akte dem Richter vor?

    Vielen Dank im Voraus.

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