Rück-AV für Tochter des Veräußerers

  • Hallo zusammen,

    mir liegt ein Schenkungsvertrag vor mit Antrag auf Eintragung einer Rück-AV, welche mich ein wenig verunsichert:

    Abt. I - A zu Alleineigentum

    A veräußert Grundbesitz zu Alleineigentum an Sohn B.

    A behält sich Nießbrauch und Rück-AV vor.

    Für die Tochter C der A soll nun ebenfalls eine Rück-AV eingetragen werden:

    "Nach dem Ableben des Veräußerers steht das oben vereinbarte Rückforderungsrecht in der gleichen Weise der Tochter des Veräußerers, Frau C, zu, als ob diese selbst den Vertragsgegenstand auf den Erwerber übertragen hätte. Frau C ist somit berechtigt, dass oben vereinbarte Rückforderungsrecht geltend zu machen und die Auflassung des Vertragsgegenstands auf sich zu verlangen, wenn der Erwerber einen der aufgeführten Gründe verwirklicht."

    Das dies bei Ehegatten möglich ist, ist mir bewusst, finde allerdings keinen Kommentar / keine Entscheidung, dass dies bei der Tochter des Veräußerers auch möglich ist.

    Eigentlich stört mich "nur", dass für die Tochter eine RÜCK-AV eingetragen werden soll, da diese ja nie Eigentümerin war (wobei dies beim Ehegatten ja auch nicht der Fall ist). Bei lediglich einer "AV" hätte ich keine Bedenken.

    Würdet ihr die Rück-AV eintragen?

  • Man kann nicht etwas "zurückbekommen", was man nie besessen hat. Eintragungsfähig ist deshalb nur eine "stinknormale" Auflassungsvormerkung.

    »Die zehn Gebote sind deswegen so kurz und logisch, weil sie ohne Mitwirkung von Juristen zustandegekommen sind.«
    Charles de Gaulle (1890 − 1970)

  • Das hat man jetzt von der "Auflassungsvormerkung" ;) Einzutragen ist strenggenommen das Anspruchsziel, das hier auf Eigentumsübertragung lautet. Wegen des Rests kann auf die Bewilligung Bezug genommen werden. Eingebürgert hat sich das leider anders. Interessanter ist ohnehin die Frage nach der Eintragungsgebühr.

  • War aber hier Thema

    Lotti
    24. Januar 2024 um 13:22

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