Folgender Fall liegt mir zu dem o.g. Thema vor, wobei sich für mich einige Fragen stellen, wie beispielsweise:
- Ist der Herausgabeanspruch tatsächlich so auch für "alle folgenden Tage" gegen die Ehefrau als Drittschuldnerin pfändbar?
- Es ist beantragt die Pfändung nach §850d ZPO vorzunehmen (Unterhaltsrückstände sowie laufender Unterhalt). Ist das in diesem Fall überhaupt möglich bzw. welchen pfandfreien Betrag belässt man denn dem Schuldner dann? Für mich erschließt sich nicht, dass die Ehefrau als Drittschuldnerin die Beträge bestimmen soll oder ist das wegen der reinen Pfändung des Herausgabeanspruchs auch gar nicht notwendig? Welchen Sinn hat dies dann allerdings für den Gläubiger?
Hat jemand eine solche Konstellation bereits gehabt oder in diese Richtung Ideen/Anregungen? Ich würde mich sehr freuen!
Sachverhalt: Ein Jugendamt - Unterhaltsvorschusskasse - beantragt nach §850 d die Pfändung des im Folgenden mit Anführungszeichen genannten Anspruchs. Außerdem wird mitgeteilt, dass die Drittschuldnerin die Ehefrau des Schuldners ist und ein Konto führt, auf welches der Schuldner Zugriff hat. Der Schuldner selbst besitzt kein Konto und übt keine Erwerbstätigkeit aus. Es ist nicht nachvollziehbar, wovon der Schuldner seinen Lebensunterhalt bestreitet. Der unterhaltspflichtige Kindesvater lebt mit seinem minderjährigen unterhaltsberechtigten Kind nicht in einer Haushaltsgemeinschaft und kommt seiner Unterhaltsverpflichtung weder durch Versorgung und Betreuung noch durch Zahlung eines Barunterhaltsbetrages nach. Auch in der Vergangenheit wurde kein Unterhalt gezahlt. Der Schuldner schuldet daher dem Land Unterhaltsrückstände sowie laufenden Kindesunterhalt (sh. Forderungsaufstellung).
"Anlage zu Seite 5 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anspruch G) -Herausgabeanspruch wegen der Nutzung von Konten Dritter
Wegen der im Antrag bezeichneten Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss und wegen der Zustellkosten für diesen Beschluss werden die nachfolgend aufgeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner - einschließlich der künftig fällig werdenden Beträge - so lange gepfändet, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Gepfändet wird der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner aus der Vereinbarung über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs durch den Drittschuldner für den Schuldner, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere der Anspruch aus § 667 BGB, aus allen vom Drittschuldner ganz oder teilweise für den Schuldner unterhaltenen oder diesem zur Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs zur Verfügung gestellten Konten (Treuhandkonten). Insbesondere werden gepfändet:
1. das zum Zeitpunkt der Pfändung und allen folgenden Tagen auf den von dem Drittschuldner zugunsten des Schuldners geführten Konten vorhandene Guthaben, soweit es dem Schuldner zuzurechnen ist;
2. alle dem Drittschuldner für den Schuldner zufließenden Gutschriften zum Zeitpunkt der Pfändung und allen folgenden Tagen;
3. alle sich im Besitz des Drittschuldners befindlichen Guthaben und Gutschriften zugunsten des Schuldners am Tage der Pfändung und allen folgenden Tagen;
4. der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe von zu seinen Gunsten eingehenden Beträgen;
5. der Anspruch des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung oder Überweisung des derzeitigen und jedes künftigen Guthabens an Dritte;
6. alle dem Schuldner gegenwärtig und künftig gegen den Drittschuldner zustehenden Ansprüche auf Auszahlung, Gutschrift und Überweisung von Kreditmitteln an sich oder an Dritte aus bereits abgeschlossenen und künftigen Verträgen des Schuldners wie des Drittschuldners mit dem Dritten und/oder dem kontoführenden Institut, insbesondere Krediten oder Überziehungskrediten ohne besondere Zweckbindung, soweit diese abgerufen wurden;
7. auf Herausgabe des auf dem Konto des Drittschuldners vorhandenen Betrages, der sich bei Beendigung des Treuhandverhältnisses mit dem Schuldner ergibt;
8. auf Herausgabe aller Unterlagen über die vom Drittschuldner für den Schuldner im Rahmen eines Auftrags-, Treuhand- oder sonstigen Verhältnisses geführten Konten."