Erbenermittlung im Rahmen der Herausgabeverpflichtung

  • Hallo,

    der Betreuungsverein als befreiter Betreuer reicht bei uns nach Tod die Vermögensübersicht ein und teilt mit, dass sich bei ihm keine Erben gemeldet haben, er also die Unterlagen / Vermögne nicht herausgeben werde. Wie verhalte ich mich. Fordere ich den Betreuungsverein zur Erbenermittlung auf oder lege ich die Akte weg ?

  • Die Frage ist, was man mit „Erbenermittlung“ meint. Der Ex-Betreuer ist ja weder Nachlasspfleger noch Erbensucher. Eine Rückfrage beim Nachlassgericht (§ 13 Abs. 2 FamFG) dürfte zumutbar sein, obwohl da der kleine Dienstweg innerhalb des Amtsgerichtes (wenn es das gleiche ist), wohl schneller. Das dürfte auch für eine Anfrage beim Testamentsregister gelten.

    Im übrigen sehe ich es als Teil professioneller Betreuungsführung, kommunikationsfähige Betreute zu Lebzeiten mal auf die Frage (insbes. Testament) anzusprechen und dito nahe Angehörige. Wenn solche da sind und überhaupt Auskunft geben.

    Im übrigen scheint Betreuern oft die Antragsmöglichkeit nach § 1961 BGB unbekannt zu sein. § 1872 reicht aber nicht, da müsste ein Vergütungsanspruch gegen den Erben hinzukommen.

  • Ich teile dem Nachlassgericht in solchen Fällen mit, dass hier durch den Betreuer die VÜ vorgelegt wurde (Kopie füge ich bei) und keine Erben bekannt sind.

    Dann kann das Nachlassgericht selbst entscheiden, ob Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, der Betreuer zur Hinterlegung aufgefordert wird, ein Nachlasspfleger bestellt werden muss etc.

    Die Unterlagen etc. muss der Betreuer eben aufheben, dazu hatten wir auch schon mal eine Diskussion wie lange er dazu verpflichtet ist.

  • Wenn ich die Autoren des § 1872 BGB richtig verstanden habe, sollen die Betreuer schon vor einer evtl. Anweisung des Nachlassgerichts die von ihnen verwahrten Unterlagen/Vermögensgegenstände hinterlegen können. Im Schlussbericht würde dann stehen, dass die verwahrten Unterlagen/Vermögensgegenstände hinterlegt wurden. Die Dauerverwahrung der Unterlagen (wie früher üblich -Dachboden oder Keller-) ist nach den neuen Vorschriften nicht mehr vorgesehen und damit nicht mehr zulässig.

  • Dann kann das Nachlassgericht selbst entscheiden, ob Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind, der Betreuer zur Hinterlegung aufgefordert wird, ein Nachlasspfleger bestellt werden muss etc.

    Was soll der Betreuer wie hinterlegen? Der Stift (Verfügungsmacht) ist mit Tod gefallen.

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Bei uns betrifft dies meist Sparbücher (die tatsächlich noch als Buch geführt wurden). Die müsste der Betreuer dann schon noch zur Hinterlegung bringen, oder in amtliche Verwahrung oder was auch immer das Nachlassgericht meint. Nur Stift fallen lassen geht m.E. auch nicht.

    Was an sonstigen Urkunden des Betreuers eventuell noch hinterlegungsfähig ist, hatten wir schon mal andiskutiert und muss im Einzelfall mit der Hinterlegungsstelle geklärt werden.

  • Ich weiß nicht wie lange hier schon Alle im Geschäft sind. Diskussionen mit Hinterlegungsstellen sind seit JAhrzehnten schon sehr müßig.

    Letztendlich läuft alles auf Nachlasspflegschaften hinaus. In letzter Konsequenz des deutschen Rechts auch der einzig richtige Weg, wenn man alles auf Eigentum und Verfügungsmacht herunterbricht.

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  • Der ehemalige Betreuer hat zu schauen, an wen er die Unterlagen herausgibt. Er ist zur Herausgabe verpflichtet. Einfach behalten ist die schlechteste Lösung (wenn überhaupt zulässig). Also Berechtigten ermitteln, Unterlagen hinterlegen oder zur Sicherung für die unbekannten Erben an das Nachlassgericht. Erbsenzählerei durch das Nachlassgericht ( was nehm ich, was bleibt beim ehemaligen Betreuer) dürfte nicht zulässig sein.

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