• Hallo,

    ich habe folgenden Fall in einer Familienakte:

    Beschluss vom 15.11.2023: Antragstellerin hat Kosten des Verfahrens zu tragen.

    04.01.2024: KFA des Antragsgegnervertreters nach § 104 ZPO

    Den KFA habe ich am 10.01.2024 dem Antragstellervertreter zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt. Daraufhin schreibt mir der Ast Vertreter, dass er mitteilt, dass über das Vermögen des Agg das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Verfahren dementsprechend unterbrochen ist (auch wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist). Dieses Schreiben habe ich wiederum der Agg Vertreterin zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt. Diese hat mit folgenden Worten darauf geantwortet: "wird im Hinblick auf die gerichtliche Verfügung für den Gläubiger mitgeteilt, dass diesem nicht bekannt ist, ob die Schuldnerin ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Es wird mithin in die Veranlassung der Gerichtsvollzieherin gestellt, ob eine Eintragung vorzunehmen ist.".

    Versteht ihr was die RA'in des Agg mir damit sagen möchte? :S

    Und wie gehe ich weiter vor? Schreibe ich der RA'in des Agg, dass Sie ihren KFA zurücknehmen und der Insolvenzverwalter einen stellen muss? Mache ich extra einen Beschluss, in dem ich feststelle, dass das Verfahren ruht?

  • : "wird im Hinblick auf die gerichtliche Verfügung für den Gläubiger mitgeteilt, dass diesem nicht bekannt ist, ob die Schuldnerin ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Es wird mithin in die Veranlassung der Gerichtsvollzieherin gestellt, ob eine Eintragung vorzunehmen ist.".

    Versteht ihr was die RA'in des Agg mir damit sagen möchte? :S

    ich glaub das versteht der selber nicht :)

    ist wirklich eröffnet?

    dann Beschluss zur Unterbrechung

  • Ja das Insolvenzverfahren wurde wirklich im Dezember 2023 eröffnet. :)

    Was schreibe ich alles in den Beschluss rein? Tenor ist dann einfach nur so was wie "Das (Kostenfestsetzungs)Verfahren ist gem. § 240 ZPO unterbrochen."?

    Und das schicke ich dann beiden RA's. Was für eine Wiedervorlage Frist würde man dann angeben?

    Ach so und welches Rechtsmittel dagegen?

  • Über das Vermögen desjenigen dem der Anspruch auf Kostenerstattung zusteht wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Über die Insolvenzmasse kann nur noch der IV, aber nicht mehr der Schuldner verfügen (§ 80 InsO). Der Rechtsstreit ist nach § 240 ZPO unterbrochen und kann vom IV wieder aufgenommen werden. Ob man das noch durch Beschluss feststellen muss, weis ich nicht. Der IV kann sich dabei natürlich von dem bereits vom Schuldner beauftragten RA vertreten lassen, dazu müsste sich der RA aber entsprechend äußern.


    "wird im Hinblick auf die gerichtliche Verfügung für den Gläubiger mitgeteilt, dass diesem nicht bekannt ist, ob die Schuldnerin ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Es wird mithin in die Veranlassung der Gerichtsvollzieherin gestellt, ob eine Eintragung vorzunehmen ist.".

    soll wahrscheinlich eine andere Akte des Rechtsanwalts betreffen. Hier ergibt das nämlich gar keinen Sinn! Ich würde da einfach mal nachfragen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Diese hat mit folgenden Worten darauf geantwortet: "wird im Hinblick auf die gerichtliche Verfügung für den Gläubiger mitgeteilt, dass diesem nicht bekannt ist, ob die Schuldnerin ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Es wird mithin in die Veranlassung der Gerichtsvollzieherin gestellt, ob eine Eintragung vorzunehmen ist.".

    Versteht ihr was die RA'in des Agg mir damit sagen möchte? :S

    Ja, dass die RA'in da ordentlich was verwechselt hat - nämlich ein Insolvenzverfahren mit einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis :D

  • Ist der Kostenerstattungsanspruch massezugehörig, wenn das Verfahren (in der Hauptsache) aus einem Gebiet kommt, in dem wegen Höchstpersönlichkeit die Insolvenz keine Auswirkung hat (s.o.: Familiensache)?

  • Ich verstehe ehrlich gesagt den Ansatz mit der Unterbrechung schon nicht:

    Wie soll ein Kostenfestsetzungsverfahren, was durch Antrag im Januar 2024 eingeleitet wurde, durch ein Unterbrechungsereignis, was zeitlich vorher lag (Insolvenzeröffnung im Dezember 2023), unterbrochen werden?
    Eine Unterbrechung setzt nach meinem Verständnis ein laufendes Verfahren im Zeitpunkt des Eintritts des Unterbrechungsgrundes voraus ...

  • Ist der Kostenerstattungsanspruch massezugehörig, wenn das Verfahren (in der Hauptsache) aus einem Gebiet kommt, in dem wegen Höchstpersönlichkeit die Insolvenz keine Auswirkung hat (s.o.: Familiensache)?

    Ja. Der kostenerstattungsanspruch ist rein vermögensrechtlicher Natur und als solcher Masse, egal woher er stammt und auch egal ob er aus Zahlungen des Schuldner aus seinem unpfändbaren stammt

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