Hallo,
ich habe folgenden Fall in einer Familienakte:
Beschluss vom 15.11.2023: Antragstellerin hat Kosten des Verfahrens zu tragen.
04.01.2024: KFA des Antragsgegnervertreters nach § 104 ZPO
Den KFA habe ich am 10.01.2024 dem Antragstellervertreter zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt. Daraufhin schreibt mir der Ast Vertreter, dass er mitteilt, dass über das Vermögen des Agg das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Verfahren dementsprechend unterbrochen ist (auch wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist). Dieses Schreiben habe ich wiederum der Agg Vertreterin zur Kenntnis- und Stellungnahme geschickt. Diese hat mit folgenden Worten darauf geantwortet: "wird im Hinblick auf die gerichtliche Verfügung für den Gläubiger mitgeteilt, dass diesem nicht bekannt ist, ob die Schuldnerin ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat. Es wird mithin in die Veranlassung der Gerichtsvollzieherin gestellt, ob eine Eintragung vorzunehmen ist.".
Versteht ihr was die RA'in des Agg mir damit sagen möchte?
Und wie gehe ich weiter vor? Schreibe ich der RA'in des Agg, dass Sie ihren KFA zurücknehmen und der Insolvenzverwalter einen stellen muss? Mache ich extra einen Beschluss, in dem ich feststelle, dass das Verfahren ruht?