• Guten Tag,

    ich habe einen Antrag nach § 727 ZPO auf Titelumschreibung zugunsten der unbekannten Erben vorliegen. Der Gläubiger aus dem zuvor bereits ergangenen KfB ist vor Beginn der ZV verstorben und jetzt hat der RA des Gläubigers einen Antrag nach § 727 ZPO gestellt.

    Ich tendiere dazu den Antrag abzulehnen. Ich kenne nur eine Kostenfestsetzung gegen unbekannte Erben aber nicht für unbekannte Erben. Außerdem bin ich der Meinung, der RA hätte wenn überhaupt irgendwelche Erbnachweise vorlegen müssen- wer weiß ob überhaupt Erben vorhanden sind.

    Hattet ihr schon mal einen solchen Fall?

  • Ich tendiere dazu den Antrag abzulehnen. Ich kenne nur eine Kostenfestsetzung gegen unbekannte Erben aber nicht für unbekannte Erben.

    Festgesetzt wurde laut Sachverhalt bereits, die Frage stellt sich daher nicht.
    Die Titelumschreibung nach § 727 ZPO kann auf die unbekannten Erben erfolgen, zumindest bei Vorhandensein eines Nachlasspflegers (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 727 ZPO, Rn. 18).

  • oh okay..... danke erst einmal! Gut, dass ich doch noch nachgefragt habe...

    Vielleicht eine doofe Frage aber die Konstellation ist für mich neu:

    aber woher weiß ich denn ob es (schon) einen Nachlasspfleger gibt ? oder kann ich dem RA in Auftrag geben mir vorab darüber einen Nachweis zu erbringen?

  • Mal ne ganz andere Frage: in wessen Auftrag beantragt der RA die Titelumschreibung eigentlich?

    Sein (ursprünglicher) Mandant ist verstorben. Erben sind nicht bekannt. Ich bezweifle aber mal, dass der Gläubiger ihn vor seinem Ableben noch zur Beantragung einer Rechtsnachfolgeklausel für sich selbst beauftragt hatte...

    Ich würde mir mal klarstellen lassen, für wen er hier tätig wird.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • 727 ZPO verlangt das er in öffentl. / öffentl. begl. Form den Nachweis der RNF erbringt - dann möge er das tun

    (wie auch immer er sich das vorstellt bei unbekannten Erben - beim NL-Pfleger geht das weil es gibt einen gerichtl. Beschluss)

  • Ja, das hatte ich ihn auch gefragt und er meinte, seine Vollmacht bestehe auch über den Tod seines Mandanten nach § 86 ZPO hinaus fort...

    Das hatte ich nachgeschaut und ich meine, dass das tatsächlich stimmt...

    So weit richtig. Die Frage ist, ob die Vollmacht auch den Antrag auf Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel für sich selbst abdeckt. Ich unterstelle mal, dass der Auftraggeber nichts von seinem baldigen Ableben wusste und damit im Zweifel auch insoweit keine Vollmacht erteilen wollte.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • okay aber Frog hatte doch gesagt, dass ein Nachweis der RNF eben nicht erfolgen muss, sondern auch einfach eine Umschreibung zugunsten unbekannter Erben erfolgen kann? Das schließt sich doch gegenseitig aus oder nicht?

    Deine Frage begann mit "ich hab einen Antrag nach 727". Was der für Voraussetzungen hat, steht im Paragraph drin

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