Erteilung einer weiteren "Teil-Ausfertigung" gemäß § 733 ZPO hinsichtlich titulierter Rechtsanwaltskosten für Rechtsschutzversicherung

  • Hallo zusammen,

    in einem Teil-Anerkenntnisurteil ist folgendes tituliert:

    "Die Beklagte wird ferner verurteilt, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXX zu zahlen."

    Der Klägervertreter trägt nun vor, dass die Rechtsanwaltskosten i.H.v. 300,00 € nebst den zugesprochenen Zinsen der Klägerin zustünden, die übrigen Kosten i.H.v. 400,00 € nebst den zugesprochenen Zinsen nach § 86 VVG der Rechtsschutzversicherung der Klägerin. Aus diesem Grund beantragt er die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Er trägt weiter vor, dass die Titel nunmehr an die Berechtigten herausgegeben werden sollen. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, um ihren versicherungsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Anderenfalls könne sogar die Rechtsschutzversicherung gegenüber der Klägerin auf Herausgabe klagen.

    Der Klägervertreter stellt anheim, die zweite vollstreckbare Ausfertigung mit einer Teilklausel zu versehen, wonach aus dem Teil-Anerkenntnisurteil nur hinsichtlich der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 400,00 € vollstreckt werden kann.

    Wie seht ihr das? Würdet ihr ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 733 ZPO bejahen?

    Ich hatte dies nach Sichtung der gängigen Kommentierungen zunächst verneint:

    Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in Verbindung mit einer Teilklausel kommt nur in Betracht, wenn die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nur hinsichtlich eines Teils der aus einem Titel vollstreckbaren Ansprüche gegeben sind (BeckOK ZPO/Ulrici, 51. Ed. 1.7.2023, ZPO § 733 Rn. 5) oder ein Gesamtgläubiger eines unteilbaren Anspruchs gesondert Ausfertigung zur selbstständigen Vollstreckung gegen den Schuldner verlangt (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 733 ZPO Rn. 7, § 724 ZPO Rn. 3a, wobei ausdrücklich auf mehrere Personen, die als Gesamtgläubiger das Urteil erstritten haben, abgestellt wird).

    Ich hatte noch über § 727 ZPO nachgedacht, weil ja ein Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG stattgefunden haben dürfte. Offenkundig wäre dieser jedoch wohl nicht und ein Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dürfte schwierig werden.

    Ich wäre für jede Antwort dankbar :)

  • Dem Antrag auf weitere vollstreckbare Ausfertigung zur Weitergabe an die Versicherung dürfte das Rechtschutzbedürfnis fehlen. Was will die Versicherung mit einer vollstreckbare Ausfertigung zugunsten des Klägers?

    Wenn, müsste meiner Meinung nach eine "Teilung" des Titels stattfinden (der Rechtsschutzversicherung wird eine neue Ausfertigung über 400,00 € mit Rechtsnachfolgeklausel erteilt und die vollstreckbare Ausfertigung des Klägers wird entsprechend abquittiert). So macht man das zum Beispiel auch bei Unterhaltstiteln und Forderungsübergängen nach § 7 UVG.

  • Ist ja ein Fall, der relativ häufig vorkommt. Ich habe in der Klausel nach § 727 ZPO immer den entsprechenden Betrag genannt und folgenden Passus aufgenommen:

    "Die Rechtsnachfolge beruht auf dem gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 86 VVG, dem Antrag vom XXX der XXX Versicherungs-AG, der Erklärung der Klägerin vom XXX und nach vorheriger Anhörung der Beklagten."

    Die Erteilung ist entsprechend auf der Urschrift und den bisher erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen zu vermerken.

  • "Die Rechtsnachfolge beruht auf dem gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 86 VVG, dem Antrag vom XXX der XXX Versicherungs-AG, der Erklärung der Klägerin vom XXX und nach vorheriger Anhörung der Beklagten."

    Das lässt aber offen, wie die Rechtsnachfolge nachgewiesen wurde. Dafür gibt es nur 3 Varianten:
    a) Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde
    b) Offenkundigkeit
    c) Zugeständnis des Schuldners

    Aus der Klausel muss aber hervorgehen, worauf die Erteilung der Klausel beruht, damit das Vollstreckungsorgan ein etw. Zustellerfordernis nach §750 II ZPO prüfen kann.
    Dabei ist insbesondere das Schweigen des Schuldners auf die Anhörung kein Zugeständnis, weil §138 III ZPO insoweit nicht anwendbar ist (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.2005, VII ZB 23/05).

    Dem Antrag auf weitere vollstreckbare Ausfertigung zur Weitergabe an die Versicherung dürfte das Rechtschutzbedürfnis fehlen. Was will die Versicherung mit einer vollstreckbare Ausfertigung zugunsten des Klägers?

    Wenn, müsste meiner Meinung nach eine "Teilung" des Titels stattfinden (der Rechtsschutzversicherung wird eine neue Ausfertigung über 400,00 € mit Rechtsnachfolgeklausel erteilt und die vollstreckbare Ausfertigung des Klägers wird entsprechend abquittiert). So macht man das zum Beispiel auch bei Unterhaltstiteln und Forderungsübergängen nach § 7 UVG.

    So sehe ich es auch.
    Fraglich ist auch, ob es überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klausel über die 400 € zugunsten der Klägerin gibt. Schließlich trägt sie selbst vor materiell nicht mehr berechtigt zu sein und eine Vollstreckungsstandschaft ist grundsätzlich unzulässig, sodass sich der Schuldner dieser mit der Vollstreckungsabwehrklage erwehren könnte.
    Daher sehe ich keinen Grund warum die Klägerin eine Klausel über die 400 € bekommen sollte, wenn sie vorträgt, dass ihr der Betrag gar nicht mehr zusteht.

  • "Die Rechtsnachfolge beruht auf dem gesetzlichen Forderungsübergang gem. § 86 VVG, dem Antrag vom XXX der XXX Versicherungs-AG, der Erklärung der Klägerin vom XXX und nach vorheriger Anhörung der Beklagten."

    Wie hat denn die RSV den Forderungsübergang nachgewiesen?

    Ich hatte auch schon mehrere Anträge von diversen RSVen, aber davon war bislang nicht einer erfolgreich. Entweder wurden die Anträge dann wieder zurückgenommen oder ich habe sie zurückgewiesen. Ein Rechtsmittelverfahren gab es da aber auch nie (soweit ich mich erinnern kann).

    "Das habe ich noch nie vorher versucht, also bin ich völlig sicher, dass ich es schaffe." - Pippi Langstrumpf

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