Hallo zusammen,
in einem Teil-Anerkenntnisurteil ist folgendes tituliert:
"Die Beklagte wird ferner verurteilt, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem XXX zu zahlen."
Der Klägervertreter trägt nun vor, dass die Rechtsanwaltskosten i.H.v. 300,00 € nebst den zugesprochenen Zinsen der Klägerin zustünden, die übrigen Kosten i.H.v. 400,00 € nebst den zugesprochenen Zinsen nach § 86 VVG der Rechtsschutzversicherung der Klägerin. Aus diesem Grund beantragt er die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung. Er trägt weiter vor, dass die Titel nunmehr an die Berechtigten herausgegeben werden sollen. Die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung, um ihren versicherungsvertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Anderenfalls könne sogar die Rechtsschutzversicherung gegenüber der Klägerin auf Herausgabe klagen.
Der Klägervertreter stellt anheim, die zweite vollstreckbare Ausfertigung mit einer Teilklausel zu versehen, wonach aus dem Teil-Anerkenntnisurteil nur hinsichtlich der zugesprochenen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 400,00 € vollstreckt werden kann.
Wie seht ihr das? Würdet ihr ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 733 ZPO bejahen?
Ich hatte dies nach Sichtung der gängigen Kommentierungen zunächst verneint:
Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung in Verbindung mit einer Teilklausel kommt nur in Betracht, wenn die weiteren Erteilungsvoraussetzungen nur hinsichtlich eines Teils der aus einem Titel vollstreckbaren Ansprüche gegeben sind (BeckOK ZPO/Ulrici, 51. Ed. 1.7.2023, ZPO § 733 Rn. 5) oder ein Gesamtgläubiger eines unteilbaren Anspruchs gesondert Ausfertigung zur selbstständigen Vollstreckung gegen den Schuldner verlangt (Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 733 ZPO Rn. 7, § 724 ZPO Rn. 3a, wobei ausdrücklich auf mehrere Personen, die als Gesamtgläubiger das Urteil erstritten haben, abgestellt wird).
Ich hatte noch über § 727 ZPO nachgedacht, weil ja ein Anspruchsübergang gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG stattgefunden haben dürfte. Offenkundig wäre dieser jedoch wohl nicht und ein Nachweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde dürfte schwierig werden.
Ich wäre für jede Antwort dankbar