Tod des Schuldners einen Tag vor tatsächlich erteilter RSB

  • Moin,

    leider hat die SuFu nichts Passendes zu unserem Fall angezeigt (dürfte auch eher nicht allzu häufig vorkommen): Die Schuldnerin des Verfahrens erhält durch Beschluss vom 31.01. die RSB erteilt, da alle Forderungen befriedigt sind (im laufenden Verfahren). Im Nachhinein wird jedoch bekannt, dass sie am 30.01. verstorben ist. Wie ist jetzt zu verfahren? Muss die Erteilung der RSB förmlich aufgehoben werden oder ist sie einfach (durch den Tod der Schuldnerin) nicht wirksam geworden? Das Verfahren muss ich wohl überleiten in ein Nachlassinsolvenzverfahren!?! :?:

  • Muss die Erteilung der RSB förmlich aufgehoben werden oder ist sie einfach (durch den Tod der Schuldnerin) nicht wirksam geworden?

    M.E. muss hier nichts aufgehoben werden. Der RSB Beschluss dürfte ins Leere laufen.

    Das Verfahren muss ich wohl überleiten in ein Nachlassinsolvenzverfahren!?! :?:

    So würde ich es machen.

    Tatsächlich habe ich auch gefunden, dass RSB-Beschluss ins Leere läuft - aber ggf. würde ich im Beschluss zur Überleitung quasi klarstellend noch mal darauf hinweisen...die RSB war ja schon veröffentlicht....

  • ich würde gar nichts zur RSB machen. Mich auch nicht so weit hinauslehnen, festzustellen ob der Beschluss ins Leere geht

    Der Beschluss ist erlassen und veröffentlicht. Wenn jemand was dagegen hat, kann er RM einlegen. Ansonsten ändere ich meine einmal erlassenen Beschlüsse doch nie v.A.wg. wieder ab, nur weil sich Umstände ergeben haben, die ich bei Beschlusserlass noch nicht kannte

  • Ansonsten ändere ich meine einmal erlassenen Beschlüsse doch nie v.A.wg. wieder ab, nur weil sich Umstände ergeben haben, die ich bei Beschlusserlass noch nicht kannte

    Das würde ich so pauschal nicht behaupten. :)

    mir fällt echt kein Fall ein, deswegen die pauschale Behauptung :)

    Beispiel:

    Stundungsaufhebung am 01.03.2024 durch Beschluss, da Schuldner Obliegenheiten verletzt hat.

    Am gleichen Tag geht ein Schreiben des IV ein, dass der Schuldner nun alle Obliegenheiten erfüllt hat. Das Schreiben wird mir aber erst am 04.03.2024 vorgelegt. Ich hebe in einem solchen Fall den Aufhebungsbeschluss über die Stundung v. A. w. wieder auf. :)

  • Würde ich auch nicht machen. Denn ehe ich aufhebe gibt es noch eine Gnadenfrist, damit ich sicher sein kann das sich nichts überschneidet . Und wenn dann aufgehoben ist, sollte der Schuldner Beschwerde einlegen, den der kriegt doch den Beschluss mit RMB.

    zum Ausgangsfall: irgendwo habe ich im Hinterkopf das man RSB noch erteilen kann wenn Schuldner zwischen Ablauf der WVP und Terminsbestimmung zur Anhörung und RSB Erteilung verstirbt? Nachgelesene habe ich das jetzt nicht, aber behaupten die Kollegen immer :)

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Das ist auch unsere Vorgehensweise hier! :)

  • AG Duisburg, Beschluss vom 25.05.2009 - 62 IK 59/00

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Das ist falsch, für eine Beschlussänderung v.A.wg fehlt jedegesetzliche Grundlag . Dafür wird der Beschluss zugestellt und hat eine RMB

  • das ist nicht richtig: vgl. Rz. 7 in BGH, Beschluss vom 13. Juli 2006 – IX ZB 117/04 –, juris. : Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist auch von Amts wegen geändert werden.

    Zum Stundungsfall: ich kannauch bei verspäteter Beschwerde neu gewähren, wenn die Beschwerde begründet ist, da keine "materielle" Rechtskraft (vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 9. September 2016 – 513 IK 44/11 –, juris)

    Aber hier geht es um was anderes:

    1. Variante

    RSB wird erteilt obwohl Schuldner schon länger verstorben ist, ds Teil erwächt i materieller Rechtskraft, wenn die RB-Frsit abgelaufen ist.

    2. Variante

    Alle Erteilungsvoraussetzungen - einschließlich der Anhörung nach § 300 InsO lagen vor dem Todeszeitpunkt vor: ich erteile wissentlich und willentlich "posthum" (ja ja, jetzt kommt der Einwand mangelender Parteifähigkeit, zu Recht...); daher finde ich AG Duisubrug vo der Tenonierung gut).


    Man wird sich zu irgendwas durchringen müssen.

    Äh, die amtswegige Aufhebung (die i Grenzen der RB-Frist geht) geht nicht, da Frist abgelaufen ist. Überleitung in ein Nachlassinsolvenzverfahren:

    Frage: ist asymettrisch erteilt ? was soll die Überleitung bringen, wenn alle Gläubiger befriedigt wurden ?

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Ehrlich gesagt: Ich bin immer noch eher bei Überleitung...

    Überleitungsbeschluss ja. Das ist ein klarstellender Beschluss. Durch den Tod hast du eh das Nachlassinsolvenzverfahren

    Den RSB Beschluss lassen wie er ist

    falls du noch vor ST und bei 100 % Quote bist, bist du ja auch bei Aufforderung 39

  • Ehrlich gesagt: Ich bin immer noch eher bei Überleitung...

    Überleitungsbeschluss ja. Das ist ein klarstellender Beschluss. Durch den Tod hast du eh das Nachlassinsolvenzverfahren

    Den RSB Beschluss lassen wie er ist

    falls du noch vor ST und bei 100 % Quote bist, bist du ja auch bei Aufforderung 39

    Danke für den Hinweis - ja, ST hat noch nicht stattgefunden!

  • ups die Vollbefrieidung: dachte, die 39'er wären schon abgefrühstückt......

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