Mehrere Beklagte, nur einer trägt die Kosten

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  • Ich habe mich in der Tat versehen und würde die Kosten beider Beklagten in den Kfb aufnehmen.

  • Ich bin auch klar der Meinung, dass sie gesamten Kosten auf Beklagtenseite zu berücksichtigen sind und schließe mich den Ausführungen von AndreasH an.

    Es wurden in der Kostengrundentscheidung "die Kosten" geregelt. Also im Zweifel alle Kosten.

    Einspruch! Die bisherige Kostenregelung nur zwischen K und B1 wäre (auch) im Zweifel als Kostenaufhebung zwischen K und B2 zu werten, vgl. § 98 S. 2 ZPO.

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  • Interessante Diskussion.

    Ich sehe ehrlich gesagt so manche dargelegten Probleme nicht.

    Wenn die Kostenentscheidung lautet, dass der Kläger 1/4 und der Beklagte zu 1 3/4 der Kosten des Rechtsstreits trägt, dann hätte ich kein Problem, wenn der Rechtsanwalt, der beide Beklagten vertreten hat, die gemeinsamen Kosten mitteilt.

    Wir haben meinem Verständnis der Kostenentscheidung nach mehrere Erstattungsansprüche:

    K gegen B 1 auf 3/4 seiner Kosten

    B 1 gegen K auf 1/4 seiner Kosten

    B 2 gegen K auf 1/4 seiner Kosten

    B 2 gegen B 1 auf 3/4 seiner Kosten.

    Ich kann insoweit folgen, als dass wir nur im Verhältnis K und B 1 aufrechenbare Ansprüche haben und dass wir hierfür grds. die Information benötigen in welchem Innenverhältnis die Beklagten für die als Streitgenossen entstandenen Kosten haften.

    Nicht folgen kann ich allerdings, sofern die Kosten des B 2 nicht von der Kostenentscheidung erfasst sein sollen.

    Wie die Streitgenossen etwaige Ansprüche gegeneinander regeln, bleibt ihnen überlassen - es sei denn sie stellen ausdrücklich einen Antrag auf Festsetzung innerhalb der Streitgenossen.

    Auch wenn mir durch die Diskussion hier Zweifel gekommen sind, wäre ich aktuell weiterhin bei meinem ersten Gedanken, dass ein Ausgleich hinsichtlich der gemeinsamen Kosten auf Beklagtenseite erfolgen kann.

  • Allerdings müsste das in irgendeiner Form aus der Kostenregelung abgeleitet werden können!

    Wieso müsste das aus der vergleichsweisen Regelung (Deine Beispiele =>ausdrückliche Erwähnung) abgeleitet werden? Das widerspricht sich m. E doch. Entweder ist es ausdrücklich erwähnt oder wird aus seinem Fehlenabgeleitet.

    mh? inwieweit widerspricht sich das?; ich meine es muss aus der Kostenregelung abgeleitet werden können; manchmal ist das einfach: (ausdrücklich erwähnt-> mein 1. Beispielchen), manchmal etwas schwieriger (nicht ausdrücklich- explizit, sondern implizit erwähnt-> mein 2. Beispielchen); manchmal sehr schwierig bis grenzwertig (kein Beispiel, mir fehlt die Fantasie);

    wenn allerdings einfach GAR nichts drin steht und nicht einmal dem Grunde nach angedeutet ist, dass B2 seine Kosten selber zu tragen hat (wie nämlich in unserem Beispiel meine ich), wird man m.E. schon zu einem Erstattungsanspruch des B2 kommen und hat eben nicht aus dem Fehlen des B2 im Regelungskonstrukt abzuleiten, dass er seine Kosten auf sich behalten muss

    Das meine ich (und ich denke auch AndreasH) mit dem Satz, dass die Auslegung den Wortlaut hier sprengen würde.

    Wir meinen der Wortlaut führt zu dem Schluss, dass B2 einen Erstattungsanspruch zugewiesen erhält, weil aus dem bloßen Fehlen des B2 in der Kostenregelung eben nicht geschlossen werden kann, dass er seine Kosten auf sich behält

    ABER: das ist meine Sichtweise dieses Komplexes! Ich möchte ausdrücklich sagen, dass auch andere Sichtweisen begründbar sind!

    Deine Argumente lassen sich schon auch hören

    Insbesondere hast du durchaus recht mit deinem Einwand, dass wir unterstellen, dass der Vergleich zwischen K einerseits und B1 und B2 andererseits geschlossen wurde und dass die Kostenregelung im Vergleich enthalten ist, ist nur auf den ersten Blick völlig klar (ich möchte aber dennoch weiter davon ausgehen atm)

    ich möchte dennoch (im gegenwärtigen Infostand und ohne die Akte oder das Protokoll zu kennen) an meiner wortlautorientierten Auslegung festhalten;

    Aber hier entscheiden müssen ohnehin weder du noch ich, sondern Cosima

    Du kannst - unabhängig von der Frage, ob nur B1 oder auch B2 einen grds. Erstattungsanspruch haben - dafür auch den aktuellen BGH (MDR 2023, 395) zitieren

    ja das ist eine passende Fundstelle :)- so in dem Stil habe ichs jedenfalls gemeint- Für B1 muss ein konkreter Betrag (der durch §7 II RVG) begrenzt ist, zur Ausgleichung angemeldet werden

    Das müßtest Du im übrigen auch jeweils, wenn B1 und B2 einen Erstattungsanspruch besäße.

    ja das stimmt; würde ich hier aber nicht schreiben; hat ja mit der Ausgleichung zwischen K und B1 nix zu tun

    Gibt er es nicht bekannt, muss sein Antrag zurückgewiesen werden und die Festsetzung allein auf Antrag des K erfolgen (man könnte allenfalls darüber nachdenken für B1 die Kosten einzubeziehen, für die er mindestens haftet (§7 II RVG: 0,3 Erhöhungsgebühr, wobei aber mögliche Folgeprobleme entstehen könnten))

    Genau das regelt ja die Frage der Zulässigkeit des Antrags: Das Gericht darf nicht von sich aus einen Anteil bestimmen bzw. annehmen.

    Wahres Wort; Einbeziehung des Mindesthaftungsbetrages in die Ausgleichung (auch vorher von mir nur mit Zurückhaltung angedacht) eher (-)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


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  • Interessante Diskussion.

    Ich sehe ehrlich gesagt so manche dargelegten Probleme nicht.

    Mal abgesehen von dem Formerfordernissen des zulässigen KFA, lässt sich die Diskussion darauf runterbrechen, ob mit der (im Ausgangsbeitrag als "Kostengrundentscheidung" tatsächlich wohl gemeinten) vergleichsweisen Kostenregelung "K trägt 1/4 und B1 3/4 der Kosten" auch dem B2 ein Kostenerstattungsanspruch zugebilligt werden kann (die daran anschließende Frage, wem gegenüber dieser in welcher Höhe besteht, mal außen vorgelassen).

    Wie Du (vollkommen zurecht) feststellst, können im Wege der vergleichsweisen Regelungen die Parteien einiges mehr veranstalten, als es das Gericht bei der von Amts wegen zu treffenden Kostengrundentscheidung von Gesetzes wegen könnte.

    Einig ist man sich darüber, dass eine eindeutige Regelung über die Kostenerstattung von B2 fehlt - daher landet man automatisch bei der Auslegung des Vergleiches: Was haben die Parteien damit wohl gemeint?

    Zugunsten von B2 wird argumentiert: Aus dem Begriff "die Kosten" und der diesbezüglich ausdrücklichen Kostenausgleichung zwischen K und B1 ergäbe sich, dass auch B2 zwingend einen Kostenerstattungsanspruch haben muss.

    Dagegen argumentiere ich, dass das keineswegs die zwingende Auslegung sei. Denn möglicherweise haben K und B2 (zusammen oder ohne B1) damit auch vereinbart, dass "die Kosten" gerade nur zwischen K und B1 verteilt werden und B2 insoweit "raus" ist (mit der Folge, dass er weder Kosten bei Gericht noch K, aber dann seine eigenen trägt). Hinzu kommt, dass im Zweifel, wenn der Vergleich insoweit keine Kostenregelung enthält, das Gesetz von einer gegenseitigen Kostenaufhebung nicht nur "der Kosten" des Vergleichs (§ 98 S. 1 ZPO), sondern auch "der Kosten" (des Rechtsstreits) ausgeht (Folge wäre, dass B2 für die Gerichtskosten hälftig einzustehen hätte).

    Aufgrund der jetzigen Diskussion eine m. E. gangbare Überlegung für die Praxis des/der Rpfleger/in:

    Bei einem Streit der Parteien über die Kostenregelung eines Vergleiches kann auf Antrag der Eintritt der gesetzlichen Kostenfolge oder der Inhalt der Kostenregelung durch Beschluss (aber nicht der Kostenfestsetzungsinstanz) deklaratorisch festgestellt werden. Hiergegen sowie gegen die Ablehnung eines gerichtlichen Ausspruchs ist analog § 91a Abs. 2 ZPO die sofortige Beschwerde eröfffnet (MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 98 Rn. 20 m.w.N. aus der Rspr.). Grundlage der Kostenfestsetzung bleibt dabei aber stets der Vergleich selbst, nicht etwa der deklaratorische Beschluss des Gerichts (Schulz, a.a.O.)

    Daher könnte man einen solchen Fall in der Praxis damit auflösen, dass dann, wenn gerade kein Streit der Partei über die Auslegung der Kostenregelung besteht, was regelmäßig also bei Bedenken des/der Rpfleger/in gegenüber der darlegungspflichtigen Partei + Anhörung der Gegenpartei dazu festgestellt werden kann, dennoch festgesetzt werden kann. Der Wille der Parteien möge insoweit dann (auch hier) ihr Himmelreich sein.

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  • Einig ist man sich darüber, dass eine eindeutige Regelung über die Kostenerstattung von B2 fehlt - daher landet man automatisch bei der Auslegung des Vergleiches: Was haben die Parteien damit wohl gemeint?

    Für mich gibt es da auch nach mehrfachen Überlegungen nur eine Deutung: B 2 zahlt nichts.

    Es sind die "Kosten des Rechtsstreits", über die entschieden wurde.

    Die Argumentation, warum die Kosten des B 2 nicht von der Kostenentscheidung erfasst sein / es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits handeln sollen, ist für mich - anhand der im Startpost mitgeteilten Informationen - nicht nachvollziehbar. :nixweiss:

  • Einig ist man sich darüber, dass eine eindeutige Regelung über die Kostenerstattung von B2 fehlt - daher landet man automatisch bei der Auslegung des Vergleiches: Was haben die Parteien damit wohl gemeint?

    Für mich gibt es da auch nach mehrfachen Überlegungen nur eine Deutung: B 2 zahlt nichts.

    Es sind die "Kosten des Rechtsstreits", über die entschieden wurde.

    Die Argumentation, warum die Kosten des B 2 nicht von der Kostenentscheidung erfasst sein / es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits handeln sollen, ist für mich - anhand der im Startpost mitgeteilten Informationen - nicht nachvollziehbar. :nixweiss:

    Es geht ja in Bezug auf B2 nicht allein um das "zahlt nichts", sondern bei der Kostenfestsetzung um die Frage "darf Erstattung" (von wem eigentlich und in welcher Höhe?) verlangen. Das eine führt im Vergleichswege nicht zwingend zum anderen.

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  • Es geht ja in Bezug auf B2 nicht allein um das "zahlt nichts", sondern bei der Kostenfestsetzung um die Frage "darf Erstattung" (von wem eigentlich und in welcher Höhe?) verlangen. Das eine führt im Vergleichswege nicht zwingend zum anderen.

    DAS wiederum ist für mich jetzt schlüssig. ;)

    Ich glaube es wäre insgesamt noch verständlicher wenn wir konkrete Zahlen hätten - also was meldet K an, was melden B an.

  • Ich hatte übersehen, dass es sich um eine Regelung in einem Vergleich handelt, da bitte ich um Entschuldigung. Aber das bestärkt mich eigentlich eher in meiner Argumentation.

    Die Zweifel von Bollef, dass vielleicht nur ein Vergleich zwischen K und B1 geschlossen worden sei, kann ich noch akzeptieren. Aber das müsste sich durch Lektüre des gesamten Vergleichs ohne weiteres klären lassen. Und sollte, wider Erwarten, dort B2 nirgendwo genannt sein, dann stellt sich zunächst die Frage Teilvergleich (nur zwischen K und B1) oder Gesamtvergleich (mit allen drei). Wenn man aber zum Gesamtvergleich kommt, dann kommt man bei Auslegung des Vergleichs auch an einem Kostenerstattungsanspruch von B2 m.E. nicht vorbei.

    Sonst würde man mit der Trennung zwischen "trägt keine Kosten" und "hat einen Kostenerstattungsanspruch" nur einen Widerspruch herbeikonstruieren (wenn er keinen Erstattungsanspruch hat, trägt er ja eben doch Kosten, nämlich seine eigenen) und zugleich eine (angebliche) Regelungslücke im Vergleich (künstlich) öffnen. Das widerspricht den klassischen Grundsätzen der Vertragsauslegung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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