Kostengrundentscheidung auf Beklagtenseite gequotelt

  • Guten Morgen.

    Ich habe einen Kostenfestsetzungsantrag der Klägerseite.

    Die Kostengrundentscheidung in der Sache lautet wie folgt:
    Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten 1) - 3) als Gesamtschuldner 45% und die Beklagte zu 3) allein weitere 55%.

    Hat jemand Tipps zur Vorgehensweise bei der Erstellung des KFB?

    Ein KFB nach § 103 ff. ZPO beinhaltet ja normalerweise nur, dass generell die Beklagten an den Kläger etwas zu zahlen haben.


    Vielen Dank im Voraus.

  • Guten Morgen,

    aus meiner Erfahrung ist es bei sowas am besten erst alles auf Papier auszurechnen (wer wie viel von den Kosten zu tragen hat und was demnach übergeht) und dann im KFB sich alles selbst zusammenzubasteln.

    Im Programm wird es schwierig das umzusetzen, deshalb lieber einen einfachen KFB eingeben und dann im Text umändern mit den Beträgen die man vorher errechnet hat :)

    LG

  • Hmmm.....da versteh ich jetzt die Auffassung Deines LG nicht. Ich hab hier schon des Öfteren in einem Verfahren mehrere KFB erhalten; macht ja auch durchaus Sinn, wenn die nicht nach gleichen Teilen haften.

    Ich kenne mich mit Euren Programmen nicht aus, aber hast Du die Möglichkeit, den Tenor überhaupt aufzusplitten? Denn Du müsstest ja einmal klarstellen, dass die von der Beklagtenpartei zu 1 - 3 als Gesamtschuldner zu erstattenden Kosten auf .... € sowie die von der Beklagtenpartei zu 3) zu erstattenden Kosten auf..... nebst Zinsen festgesetzt werden. Kannst Du den Tenor irgendwie händisch abändern, so wie ellenwohl das schon vorgeschlagen hat? Das wäre die einzige Möglichkeit, die Du hast.

  • warum ? 35 % aus 1000,- sind 350,- locker ausrechenbar

    Das stimmt, gleichwohl ist es für die Vollstreckung hilfreich, die Beträge in den KFB zu schreiben. Deshalb formuliere ich in solchen Fällen ".... x EUR entsprechend y %". :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Im Kostenfestsetzungsbeschluss müssen die auf jeden einzelnen Beteiligten entfallenden Kosten konkret beziffert werden, sofern mehrere Beteiligte einzeln für die Kosten haften (KG, AGS 2014, 420; OLG Koblenz, Rpfleger 1995, 381; LG Saarbrücken, DAVorm 1994, 513; LG Berlin, Rpfleger 1978, 422; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 5; Kostenfestsetzung/Dörndorfer, 24. Aufl., Kap. 2 Rn. 134; MüKo-ZPO/Schulz, 6. Aufl., § 104 Rn. 66; Musielak/Flockenhaus, ZPO, 22. Aufl., § 104 Rn. 14).

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