Hallo,
als bestellter Pfleger gem. § 1882 BGB (unbekannte Beteiligte) ergeben sich bei mir hin und wieder Fragen, die nicht aus den Gerichtsakten beantwortet werden können, z.B. über evt. bestehende Vollmachten, Stammbücher, Auftraggeber der Bestattung, ob d. Erblasser im Heim verstorben ist, Beziehung zwischen Erblasser und Testamentserben u.a.
Seitens des Nachlassgerichts werden diese Fragen vor meiner Bestellung (seltsamerweise) auch nicht immer angesprochen bzw. geklärt, so dass ich dann selbst in Kontakt mit den Erblassern (und anderen Stellen) treten muss, was dann - auch aus Unkenntnis hinsichtlich dieser Pflegschaft - gelegentlich auf Verunsicherung und eine gewisse Abwehrhaltung stößt.
Nur mal der Form halber: Ist die "Korrespondenz" zwischen Pflegern gem. 1882 BGB und Erben überhaupt eine angezeigte Methode oder wäre es nicht "korrekter", wenn der Pfleger seine Einwendungen und Fragen dem NL übermittelt und dieses dann mit den Erben kommuniziert?
mfg