Ermittlungen des Pflegers gem. § 1882 BGB

  • Hallo,

    als bestellter Pfleger gem. § 1882 BGB (unbekannte Beteiligte) ergeben sich bei mir hin und wieder Fragen, die nicht aus den Gerichtsakten beantwortet werden können, z.B. über evt. bestehende Vollmachten, Stammbücher, Auftraggeber der Bestattung, ob d. Erblasser im Heim verstorben ist, Beziehung zwischen Erblasser und Testamentserben u.a.

    Seitens des Nachlassgerichts werden diese Fragen vor meiner Bestellung (seltsamerweise) auch nicht immer angesprochen bzw. geklärt, so dass ich dann selbst in Kontakt mit den Erblassern (und anderen Stellen) treten muss, was dann - auch aus Unkenntnis hinsichtlich dieser Pflegschaft - gelegentlich auf Verunsicherung und eine gewisse Abwehrhaltung stößt.

    Nur mal der Form halber: Ist die "Korrespondenz" zwischen Pflegern gem. 1882 BGB und Erben überhaupt eine angezeigte Methode oder wäre es nicht "korrekter", wenn der Pfleger seine Einwendungen und Fragen dem NL übermittelt und dieses dann mit den Erben kommuniziert?

    mfg

  • Ich verstehe das so, dass doch genau das deine Aufgaben als Pfleger sind. Insoweit ist es auch nicht angebracht, das Gericht als Boten zu benutzen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich kann noch nicht nachvollziehen in welchen Fällen eine solche Bestellung wohl des häufigeren erfolgt. Aber es ist wohl zunächst auch zu beachten, was überhaupt der Aufgabenbereich des so bestellten Pflegers ist. Insofern kann man die pauschal gestellte Frage leider nicht pauschal beantworten.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Wer sind die? Die gesetzlichen Erben?

    Wenn ja, wird es wohl um Auslegungsfragen hinsichtlich des Testaments oder dessen Wirksamkeit gehen…

    Ja?

    Wenn sich dabei dann Fragen für den Pfleger ergeben, kann er sich entweder an das Gericht oder die potentiellen Erben oder wen auch immer wenden, um weitere Auskünfte zu erhalten. Alles eine Frage des Wirkungskreises.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Erben sind die Testamentserben. Die unbekannten Beteiligten sind evt. vorhandene gesetzliche Erben.

    Diese können ja - müssen aber nicht - im Erbscheinverfahren beteiligt werden. Diesbezüglich scheinen die Gerichte ja unterschiedlicher Meinung zu sein.


    mfg

  • Diese können ja - müssen aber nicht - im Erbscheinverfahren beteiligt werden.

    Sie können v.A.w. und müssen auf ihren Antrag zum Erbscheinsverfahren hinzugezogen werden. Aber gemäß § 7 Abs. 4 FamFG müssen sie über ihr entsprechendes Antragsrecht belehrt werden - da wir die gesetzlichen Erben also sowieso anschreiben müssen, beteiligen wir sie gleich v.A.w. im Erbscheinsverfahren (die "nackte" Belehrung nach § 7 Abs. 4 FamFG würde vermutlich nur zu Unverständnis und Nachfragen führen).

  • Diese können ja - müssen aber nicht - im Erbscheinverfahren beteiligt werden.

    Sie können v.A.w. und müssen auf ihren Antrag zum Erbscheinsverfahren hinzugezogen werden. Aber gemäß § 7 Abs. 4 FamFG müssen sie über ihr entsprechendes Antragsrecht belehrt werden - da wir die gesetzlichen Erben also sowieso anschreiben müssen, beteiligen wir sie gleich v.A.w. im Erbscheinsverfahren (die "nackte" Belehrung nach § 7 Abs. 4 FamFG würde vermutlich nur zu Unverständnis und Nachfragen führen).

    Aber dass dann ggf. auch Pflegschaften gem. 1882 BGB eingerichtet werden, dürfte doch wohl kein Standard sein, oder?

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