Hallo, ich frage als Bezirksrevisor.
In dem von mir geprüften Verfahren hat die Lebensgefährtin des Schuldners einen Kostenvorschuss erbracht, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden konnte. Der Kostenvorschuss wurde auf den Einnahmetitel für Gerichtskosten vereinnahmt und ist auch dort geblieben. Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters wurde dann "gegen die Staatskasse wegen des gezahlten Kostenvorschusses" festgesetzt und aus demselben Ausgabetitel ausgezahlt, aus dem die Kostenstundungen auch ausgezahlt werden. Bei Beendigung des Verfahrens wurden dann u.a. die Insolvenzverwaltervergütung und die künftige Treuhändervergütung gem. KV 9017 GKG in die Kostenrechnung aufgenommen.
Nun gibt es im Kostenrecht ja ein Analogieverbot und KV 9017 GKG betrifft Vergütungen, die aufgrund einer Stundung aus der Staatskasse ausgezahlt worden sind. Eine Stundung ist wegen des Kostenvorschusses aber gerade nicht erfolgt. Ich frage mich daher, ob hier alles richtig gelaufen ist. Ich meine, mich aus meinem Studium zu erinnern, dass Kostenvorschüsse an den Insolvenzverwalter weitergeleitet werden, dem dann im Vergütungsbeschluss erlaubt wird, seine Vergütung aus dem Vorschuss zu entnehmen und dem die Gerichtskostenrechnung (ohne KV 9017 GKG) geschickt wird. Sonst passt es ja auch von der Buchung der Haushaltstitel nicht. Oder irre ich mich?
Wie läuft das bei Euch?