Behandlung Kostenvorschuss

  • Hallo, ich frage als Bezirksrevisor.
    In dem von mir geprüften Verfahren hat die Lebensgefährtin des Schuldners einen Kostenvorschuss erbracht, damit das Insolvenzverfahren eröffnet werden konnte. Der Kostenvorschuss wurde auf den Einnahmetitel für Gerichtskosten vereinnahmt und ist auch dort geblieben. Die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters wurde dann "gegen die Staatskasse wegen des gezahlten Kostenvorschusses" festgesetzt und aus demselben Ausgabetitel ausgezahlt, aus dem die Kostenstundungen auch ausgezahlt werden. Bei Beendigung des Verfahrens wurden dann u.a. die Insolvenzverwaltervergütung und die künftige Treuhändervergütung gem. KV 9017 GKG in die Kostenrechnung aufgenommen.

    Nun gibt es im Kostenrecht ja ein Analogieverbot und KV 9017 GKG betrifft Vergütungen, die aufgrund einer Stundung aus der Staatskasse ausgezahlt worden sind. Eine Stundung ist wegen des Kostenvorschusses aber gerade nicht erfolgt. Ich frage mich daher, ob hier alles richtig gelaufen ist. Ich meine, mich aus meinem Studium zu erinnern, dass Kostenvorschüsse an den Insolvenzverwalter weitergeleitet werden, dem dann im Vergütungsbeschluss erlaubt wird, seine Vergütung aus dem Vorschuss zu entnehmen und dem die Gerichtskostenrechnung (ohne KV 9017 GKG) geschickt wird. Sonst passt es ja auch von der Buchung der Haushaltstitel nicht. Oder irre ich mich?

    Wie läuft das bei Euch?

  • Hallo SiGL, ich habe das in vergleichbaren Fällen schon so ähnlich gelöst, nämlich, dass eine Auszahlung der Vergütung über SAP erfolgte, als ob eine Stundung vorliegen würde. Der Vergütungsbeschluss selbst darf natürlich nicht auf Auszahlung aus der Staatskasse lauten, da die Kosten aus dem Vorschuss gedeckt werden. Das Problem liegt darin, dass wir bei Anforderung des Vorschusses noch nicht wissen, wie hoch die Gerichtskosten und die Vergütung genau sein werden und bei Erstellen der Vorschussanforderung noch keine durchlaufenden Gelder deklarieren können. Der Vorschuss eines Dritten wird auch keine Masse und dient nur zur Sicherung der Kosten. Im hier (Hessen) verwendeten Programm JUKOS gibt es aber keine Möglichkeit, den Anteil, der auf die Vergütung entfällt, nachträglich als durchlaufende Gelder zu deklarieren und aus JUKOS an den Treuhänder/Verwalter zu zahlen, so dass mir über eine Anfrage an die IT-Stelle der von Dir geschilderte Weg als technisch mögliche Lösung präsentiert wurde. Diese Auskunft stammt allerdings schon aus 2012, ich hatte gefragt, weil ich genau das gleiche Problem wie Du mit der Verbuchung gesehen hatte...

    Da der Vorschuss des Dritten keine Masse ist, sondern nur zur Kostendeckung dienen soll, wollte ich den nicht gleich ganz an den Verwalter auszahlen. Da hätten wir im Übrigen auch oft das Problem, dass der Verwalter diesen Vorschuss gesondert von der restlichen Masse verwahren muss und für das gesonderte Konto Gebühren anfallen. Da in solchen Verfahren in der Regel sonst keine Einnahmen fließen, aus denen diese Gebühren gedeckt werden könnten, droht der Kostenvorschuss dann durch Bankgebühren aufgezehrt zu werden.

    Bin aber gespannt, ob und welche anderen Ansätze es dazu noch gibt.

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Richtig ist tatsächlich vom Vorschuss nur die Gerichtskosten zu behalten und den Rest an den Verwalter zur separaten Verwahrung auszuzahlen (und zu hoffen, dass der ein kostenfreies Konto hat)

    Das mache ich auch so.

    Als Fundstelle kann ich noch: Frege/ Kelle/ Riedel, Hnadbuch Insolvenzrecht, 9. Auflage 2022, Rn. 557 anbieten.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hab jetzt nochmal nachgeforscht, warum wir diesen Umweg gebraucht haben (bei uns stellte sich das Problem ja schon vor einiger Zeit...). Es ist bzw. war hier tatsächlich ein technisches Problem. Ich kann aus JUKOS nur eine Rückzahlung an den Einzahler veranlassen. Gelder kann ich nur dann an Dritte (hier den IV) weiterleiten, wenn sie in JUKOS als durchlaufende Gelder markiert sind. Und diese Markierung kann ich bei dem Vorschuss nicht machen (zumal ich auch noch nicht weiß, in welcher Höhe genau sie dem IV zustehen werden). Vor JUKOS gab es ein Formular, ich meine "Kost 20", mit dem man ohne diese Schwierigkeiten an Dritte auszahlen konnte.

    Wenn jemand, der auch JUKOS nutzt, weiß, wie man die rechtlich richtige Handhabung buchungstechnisch darstellen kann, wäre ich sehr an dieser Lösung interessiert.:)

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  • (zumal ich auch noch nicht weiß, in welcher Höhe genau sie dem IV zustehen werden).

    Alos ich mache es so, dass ich nach dem Berichtstermin anhand der zu diesem Zeitpunkt bekannten Daten die Gerichtskosten (vorläufig) berechne und der Rest an den IV ausgezahlt wird.

    Zu der Problematik mit deinem Computerprogramm kann ich nichts beitragen.

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    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hab jetzt nochmal nachgeforscht, warum wir diesen Umweg gebraucht haben (bei uns stellte sich das Problem ja schon vor einiger Zeit...). Es ist bzw. war hier tatsächlich ein technisches Problem. Ich kann aus JUKOS nur eine Rückzahlung an den Einzahler veranlassen. Gelder kann ich nur dann an Dritte (hier den IV) weiterleiten, wenn sie in JUKOS als durchlaufende Gelder markiert sind. Und diese Markierung kann ich bei dem Vorschuss nicht machen (zumal ich auch noch nicht weiß, in welcher Höhe genau sie dem IV zustehen werden). Vor JUKOS gab es ein Formular, ich meine "Kost 20", mit dem man ohne diese Schwierigkeiten an Dritte auszahlen konnte.

    Wenn jemand, der auch JUKOS nutzt, weiß, wie man die rechtlich richtige Handhabung buchungstechnisch darstellen kann, wäre ich sehr an dieser Lösung interessiert.:)

    Ich widerspreche 8o Wir zahlen in solchen Fällen mittels JUKOS 13 (durchlaufende Gelder) die Vergütung an den IV aus. Hat auch noch keiner gemeckert, dass das buchungstechnisch nicht ginge, kommt so oft aber nun auch wieder nicht vor.

    Ich habe auch die Variante "Wir tun so als wäre gestundet" gesehen, halte sie aber für falsch.

    "Es ist nicht möglich, den Tod eines Steuerpflichtigen als dauernde Berufsunfähigkeit im Sinne von § 16 Abs. 1 Satz 3 EStG zu werten und demgemäß den erhöhten Freibetrag abzuziehen." (Bundessteuerblatt) :D

  • das war früher Kost 20 (= durchlaufende Gelder) das sollte sich wohl nicht geändert haben......

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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