Bestehenbleibende Rückauflassungsvormerkung

  • Guten Morgen,

    ich habe ein grundsätzliches Verständnisproblem:

    Ich habe eine Teilungsversteigerung, in der eine (unbedingte) Rückauflassungsvormerkung der Gemeinde eingetragen ist und bestehen bleibt. Der abgesicherte Anspruch beinhaltet u.a., dass der Eigentümer innerhalb der nächsten Jahre (gilt zeitlich auch noch) nicht berechtigt ist, das Grundstück weiterzuverkaufen, es zu belasten oder zu vermieten.

    Was bedeutet das nun für mein ZV-Verfahren? Wofür genau setze ich einen Wert fest? Ist das dann ein bestehenbleibendes Recht wie eine Grundschuld, die bestehen bleibt und aber auch im Gebot mit angerechnet wird?

    Liebe Grüße

  • Die Versteigerung steht laut Rechtsprechung einer Veräusserung gleich. Wenn der Anspruch tatsächlich noch nicht verfristet ist, würde er jetzt entstehen. Bietet unter der Voraussetzung überhaupt noch jemand?

  • Ja, die AV ist ganz normal ein bestehen bleibendes Recht und ist ins geringste Gebot aufzunehmen. Den Ersatzwert würde ich da mit dem vollen Verkehrswert des Objekts ansetzen (abzüglich etwaiger vorrangiger Rechte).

    Gibt genug, die da bieten. Der Stadt ist uU ein neuer Eigentümer auch lieber. Das Bargebot dürfte nur äußerst gering ausfallen.


    Wo liegt das Objekt? Ich frage für einen Freund... :cool:

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Gute Frage. Spontan würde ich das verneinen. Denn die Entschädigung kommt ja nur, wenn der Anspruch gelten gemacht wird. Ist das vorher schon bekannt, bietet niemand. Ist das nicht bekannt, vermutlich auch nicht. Als Interessent würde ich das vorher mit der Stadt abklären und ggf ebenfalls nicht bieten. Außerdem dürfte uns die Höhe der Entschädigung unbekannt sein. Oder ist das ein definierter Prozentsatz unseres Verkehrswertes?

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  • Hast du vermutlich recht. Auch damit, daß es letztlich an der Bezifferung scheitern würde. Schon bei spezielleren Ausgestaltungen einer Rückauflassungsvormerkung (z.B. Schöner/Stöber GBR Rn 934 § 9). Beim Kauf würde man auch nicht wissen, wieviel Geld bereits geflossen ist.

  • Erstmal danke!

    Wenn ich den Wert der RückAV voll in das geringste Gebot aufnehme bedeutet das aber doch, dass ein Bieter nur das geringste Bargebot bieten müsste und damit schon über der 7/10-Grenze liegen würde, richtig? Und wenn dann die Stadt aber ihren Rückauflassungsanspruch nicht geltend macht, dann hätte man das Grundstück für ein paar tausend Euro ersteigert? Kann das so richtig sein?

  • Erstmal danke!

    Wenn ich den Wert der RückAV voll in das geringste Gebot aufnehme bedeutet das aber doch, dass ein Bieter nur das geringste Bargebot bieten müsste und damit schon über der 7/10-Grenze liegen würde, richtig? Und wenn dann die Stadt aber ihren Rückauflassungsanspruch nicht geltend macht, dann hätte man das Grundstück für ein paar tausend Euro ersteigert? Kann das so richtig sein?

    Ja. Theoretisch müsste das Mindestgebot 100% vom Wert betragen.

    Dieses Problem besteht doch immer, wenn hohe Rechte bestehenbleiben. Was machst Du denn mit einem Wohnungsrecht, wenn der Berechtigte eh schon verzogen ist und sagt, dass er für 5.000 Euro die Löschung bewilligt? Sowas wissen wir doch nie.

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  • Und es gibt noch eine bestehen bleibende vorgehende Grundschuld.

    Bedeutet also: Verkehrswert minus Grundschuld minus Kaufpreis von damals = Wert für die Rück-AV?

    Entschuldigung für die Verwirrung..

    Ohne "minus Kaufpreis von damals", mE.

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  • Erstmal danke!

    Wenn ich den Wert der RückAV voll in das geringste Gebot aufnehme bedeutet das aber doch, dass ein Bieter nur das geringste Bargebot bieten müsste und damit schon über der 7/10-Grenze liegen würde, richtig? Und wenn dann die Stadt aber ihren Rückauflassungsanspruch nicht geltend macht, dann hätte man das Grundstück für ein paar tausend Euro ersteigert? Kann das so richtig sein?

    Die 7/10 Grenze spielt in der Teilungsversteigerung eh nahezu keine Rolle...

    Lt. Deinem Sachverhalt bleibt ja auch eine Grundschuld bestehen. Mit ein paar tausend Euro dürfte es damit dann ja nicht laufen, der Grundschuldgläubiger wird aufgrund Sicherungsvereinbarung verpflichtet sein, das Kapital vom Ersteher einzufordern.

  • oder anders ausgedrückt: das wird keiner wollen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • oder anders ausgedrückt: das wird keiner wollen.

    Bei uns waren in der jüngeren Vergangenheit durchaus viele (wirklich der weit größere Teil) Objekte versteigerbar (im ersten Termin), die in der älteren Vergangenheit unversteigerbar gewesen wären.

    Bestehenbleibende Rechts bis an den Verkehrswert ran oder teilweise auch darüber hinaus haben nicht wirklich gestört.

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  • ja bei uns auch. Aber bei einer RAV war es dann schon schwieriger. Grundschulden kein Problem, aber bei Vormerkungen und der Oma im Haus, sah es schon schlechter aus.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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