Ermittlungen in Strafsachen

  • Ich habe eine Strafakte vorgelegt bekommen mit der Bitte, „weitergehende Ermittlungen in Polen zu veranlassen“:

    Der Sachverhalt wird geschildert.

    Dann „Ich bitte daher, die polnischen Behörden zu Ermittlungen bzw. zu einer Mitteilung darüber zu veranlassen, welche Anschrift in Polen von dem Angeklagten zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung am 09.03.2002 angegeben wurde und ober dieser im Jahr 2021 und 2022 für einen Zeitraum von mindestens 185 Tagen tatsächlich dort angemeldet bzw, wohnhaft war und ob es sich ggfs. um eine amtsbekannte Scheinanschrift handelt, die regelmäßig als Meldeanschrift genutzt wird, um einen Wohnsitz zur Erlangung einer Fahrerlaubnis vorzutäuschen.“

    Ich bin für die Auslandssachen zuständig-

    Meine Frage : Muss der Richter mir nicht genau sagen, was für ein Ersuchen nach welcher Vorschrift er will?

    Bin ich dafür überhaupt zuständig? Und falls ja….wie mache ich da? Habe in Strafsachen außer Zustellungen gar keine Erfahrungen.

  • Es kommt darauf an, was in eurem Geschäftsverteilungsplan steht, aber grundsätzlich bist du dafür gem. § 29 RPflG nicht zuständig. Einschlägig für sowas dürfte Nr. 118 RiVASt sein. Unterm Strick denke ich, dass der Richter hier zumindest einen "richtigen" Beschluss machen muss, den man evtl. dann an die zuständige Behörde weiterleiten kann.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Dann bist Du mit der Verwaltungsaufgabe "Ausführung der Zustellung ins Ausland" betraut worden. :) Die Zustellung hat das Gericht (also je nach Verfahren Richter bzw. Rechtspfleger) anzuordnen. Der Richter muß Dir also im vorliegenden Fall genau angeben, was konkret Du wem zustellen sollst. Es ist gerade nicht Deine (Verwaltungs-)Aufgabe, Sachentscheidungen zu treffen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Dann bist Du mit der Verwaltungsaufgabe "Ausführung der Zustellung ins Ausland"

    Es geht hier ja nicht um eine Zustellung, sondern um ein Rechtshilfeersuchen bezüglich Ermittlungen in Ausland, insbesondere Einholung einer amtlichen Auskunft der zuständigen Behörde in Polen. Am sinnvollsten wäre hier wohl eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA), also kein Hexenwerk.

    Es ist gerade nicht Deine (Verwaltungs-)Aufgabe, Sachentscheidungen zu treffen.

    Seine Sachentscheidungen hat der Richter ja schon getroffen, indem er niedergelegt hat, welche Ermittlungen im Ausland er wünscht. Was soll der Richter jetzt noch konkret tun? Ich sehe keine Rechtsgrundlage, um hier einen förmlichen Beschluss zu verlangen.

  • Klingt durchaus plausibel und ich bin mit Strafsachen nicht befaßt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Am sinnvollsten wäre hier wohl eine Europäische Ermittlungsanordnung (EEA), also kein Hexenwerk.

    Vielen Dank für diesen Hinweis, entschuldigt meine Unwissenheit, aber sowas hatte ich wirklich noch nie, bin an einem kleinen AG und habe ganz viele verschiedene Aufgabenbereiche. Gibt es dazu Vordrucke, falls ja, wo?

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