Ausländische Notare

  • Hallo zusammen,

    habe grade eine Ausschlagungserklärung auf den Tisch bekommen, bei der ich Fragen zur Wirksamkeit habe.

    Ausgeschlagen wurde in New York. Vorgelegt wird eine Seite auf deutsch, die inhaltlich nicht zu beanstanden ist.

    Darunter ist eine handschriftliche amerikanische Unterschriftsbeglaubigung. Es gibt kein offizielles Dienstsiegel nur einen Stempel, der so aussieht, wie ihn sich jedermann überall privat anfertigen kann.

    Im Internet ist zu dem Namen des Notars nicht zu finden.

    Durchwinken ?????

  • Was spricht gegen den Grundsatz, die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung erst im ev. Erbscheinsverfahren zu prüfen?

    (Ich meine, mich würde es schon interessieren, aber für die Akte...)

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Was spricht gegen den Grundsatz, die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung erst im ev. Erbscheinsverfahren zu prüfen?

    (Ich meine, mich würde es schon interessieren, aber für die Akte...)

    Viel. Weil man auch ohne Erbscheinsverfahren prüfen muss, ob zum Beispiel die nachfolgenden Verwandten zu benachrichtigen sind, Nachlasspflegschaft angeordnet werden muss usw.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
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  • Apostille verlangen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Nein. Es gilt die Ortsform. Und in den USA gibt es keine Ausschlagung. Also reicht die Beglaubigung durch den dortigen Notar aus.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es gibt über die Suchfunktion zig Beiträge zu diesem Thema. Ausschlagung im Ausland bzw. USA.


    Trude
    14. Mai 2014 um 09:30

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Nein. Es gilt die Ortsform. Und in den USA gibt es keine Ausschlagung. Also reicht die Beglaubigung durch den dortigen Notar aus.

    Wenn man Zweifel hat, ob es ein Notar war, kann man schon anfordern.

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  • Nein. Es gilt die Ortsform. Und in den USA gibt es keine Ausschlagung. Also reicht die Beglaubigung durch den dortigen Notar aus.

    Wenn man Zweifel hat, ob es ein Notar war, kann man schon anfordern.

    Richtig. Wobei die Anforderungen an den Stempel wohl nicht zu hoch sein sollten. Es ist immer wieder überraschend, wie sich Ausländer über die schönen runden deutschen Stempel mit irgendeinem toten Vogel, einem Bären oder einem Pferd amüsieren. Wir sollten als die Kirche im Dorf lassen, ein "Siegel" ist auch nur ein Stempel, dem wir mehr Bedeutung beimessen und über den in 20 Jahre unsere Kinder nur noch lachen werden.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Das stimmt. In den USA sind due Stempel meistens rechteckig, aber die Registrierungsnummer und die Angabe "my commission expires on [Datum]" findet sich oft.

    Im Internet sind die Notare nicht unbedingt, da es sehr sehr viele notary public gibt - fast jedes UPS-store bietet notarielle Beglaubigungen an.

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  • Ortsform ist m.E. bei einer Ausschlagung nicht ausreichend; Art. 11 EGBGB ist dafür m.E. nicht einschlägig. Für amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen gilt lex fori, also ist deutsches Recht anzuwenden. Deswegen öffentlich beglaubigte Form notwendig und daher für USA Apostille erforderlich.

    Doch, es gilt entweder Art. 11 EGBGB oder Art. 28 EuErbVO (offengelassen von OLG Köln, 14.07.2021, 2 Wx 119/21). Nach beiden Bestimmungen ist die Ortsform ausreichend.

    Siehe auch hier: Ausschlagung eines Erben im Ausland durch Bevollmächtigten im Inland

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  • Also eine Apostille zu verlangen würde ja nur bedeuten, dass man eine Beglaubigung der Beglaubigung verlangt. Das kann nicht richtig sein.

    Man muss sich schon entscheiden.

    Entweder man akzeptiert nur eine Beglaubigung im Sinne des deutschen BeurkG, dann muss der Ausschlagende zum deutschen Notar oder der Deutschen Auslandsvertretung.

    Oder man akzeptiert auch eine Beglaubigung durch einen ausländischen Notar. Dann kann man (wenn man begründete Zweifel an der Echtheit der Beglaubigung hat) zum Nachweis der Echtheit der Ausschlagung entweder eine Apostille oder (wenn dies nicht möglich ist) eine Überbeglaubigung der Beglaubigung fordern.

    Wir müssen hier mal materielles und formelles Recht gesondert betrachten.

    Die Rechtsprechung nimmt vereinfachend an, dass für die Ausschlagung eines im Ausland wohnenden Erben die Form ausreichend ist, in der er vor Ort ausschlagen kann. Niemand verlangt ernsthaft von einem Ausländer, dass er wegen einer Ausschlagung zur deutschen Auslandsvertretung oder gar nach Deutschland reist.


    Es gilt Art. 28 EUErbVO der das ganz eindeutig regelt. So sieht es auch 2022 der EuGH. Da ist es mir egal, was Leipold sagt. Ich stimme da Tom voll und ganz zu.

    https://www.haufe.de/recht/familien…sten%20beachtet.

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    4 Mal editiert, zuletzt von TL (27. März 2024 um 06:30)

  • So sieht es auch 2022 der EuGH. Da ist es mir egal, was Leipold sagt. Ich stimme da Tom voll und ganz zu.

    https://www.haufe.de/recht/familien…sten%20beachtet.

    Man kann ja begründet anderer Auffassung sein, aber einen führenden Großkommentar als egal zu bezeichnen, ist mutig, vielleicht auch ein wenig fahrlässig. MüKo ist mir jedenfalls deutlich näher als der EuGH. Sofern es für meine tägliche Praxis überhaupt eine Rolle spielt (was allenfalls vielleich bei der Beratung zu "lenkenden" Ausschlagungen (steuerlich begründet oder was auch immer) der Fall sein dürfte)) würde ich jedenfalls nicht die Ortsfom empfehlen.

  • TL und tom ergänzend folgende Überlegungen: Was würdet ihr dem in Dänemark (hier gilt die europ. ErbVo bekanntlich nicht) lebenden potentiellen Erben empfehlen, dem Eigengläubiger im Nacken sitzen oder die Nachlassgläubiger schon mit den Hufen scharen, und der mit der Erbschaft deswegen absolut nichts zu tun haben will.

    Oder abgewandelter Fall. Der potentielle Erbe lebt außerhalb der EU in einem Staat in dem es keine Ausschlagung gibt, da kein Vonselbsterwerb, sondern man muss aktiv annehmen. Ortsform?

  • Geschwindschreiber: Bei uns gilt die EUErbVO. Sie ist unser IPR. Es spielt aus der deutschen Sicht keine Rolle, ob sie in Dänemark oder sonstwo nicht gilt.

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  • Und zur Ergänzung: Ich sage nicht dass der Leipold „egal“ ist, sondern dass es mir egal ist. Das ist ein wesentlicher Unterschied.

    Es gibt sogar OLG- und BGH-Rechtsprechung, die einem „egal“ sein sollte, weil sie schlicht falsch ist.

    Jeder mag das vertreten was er will. Und ich vertrete die Ortsform-Ansicht weil mir niemand plausibel erklären kann, warum man die EUErbVO in dem Punkt nicht anwenden sollte.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    Einmal editiert, zuletzt von TL (27. März 2024 um 18:13)

  • TL Vielen Dank für Deine Belehrungen über die EUErbVO und weiter vorne über die Bedeutung einer Apostille und der Trennung zwischen materiellen und formellen Recht. Ist aber nicht nötig, ist mir durchaus alles bekannt. Mich verwundert hier Deine Schärfe (v.a. weil wir uns schon das ein oder andere Mal über den Weg gelaufen sind und ich da einen anderen Eindruck von Dir gewonnen hatte). Mir geht es hier um Lösungen von Probleme und der Hilfe von Mandanten. Mein Rat würde daher für meine Mandanten exakt wie der von tom lauten. Es hilft den ausländischen potentiellen Erben in Asien, USA, oder sonst wo außerhalb des Anwendungsbereiches der EUErbVO und 8.000km von uns weg, nun mal relativ wenig, wenn wir denen nicht das Maximum an Möglichen darlegen, weil es selbst hier vor Ort unterschiedliche Auffassungen dazu gibt. Ich empfehle meinen Mandanten Erbschaften, die ihnen im EU-Ausland angefallen sind, durch notarielle Beurkundung auszuschlagen und händige dann die Urschrift aus (zugegebenermaßen folgen diesem Rat die Wenigsten).

    Als haftender Kautelarjurist können mir obergerichtliche Entscheidungen, die ich für falsch halte (und da gibt es schon ein paar), nicht egal sein, sondern habe ich diese zu beachten, genauso obliegt mir im Rahmen von beruflichen Fürsorgepflichten das Beachten von Kommentarmeinungen und das entsprechende Einordnen in die Gestaltungspraxis. Aber wie Du schon geschrieben hast: jeder vertritt das was er für begründet als richtig erachtet.

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