§ 2247 II BGB SOLL = MUSS?

  • Gemeinschaftliches Testament trägt lediglich als Datumsangabe 2021 (kein Monat, kein Tag).
    Es existiert ein danach datiertes gemeinschaftliches Testament mit der Datumsangabe 01.2022.

    Eine anderweitige Feststellung nach § 2247 V 1 BGB ergibt sich nicht aus den Testamenten.
    Würde mir eine Bestätigung d. überlebenden Ehepartner*in genügen? Gefällt mir nicht.

    Vor Äonen gelernt: SOLL für uns gleich MUSS.
    Wie sieht es hier mit dieser Sollvorschrift aus?

    Wäre für Antworten dankbar.

  • naja, das Soll=Muss bezieht sich nur auf unsere eigenen Pflichten und Aufgaben, wenn ich mich recht entsinne

    Wenn also im Gesetz steht: Das Gericht SOLL irgendwas tun, dann ist das für uns eine Pflicht (deren Verletzung ggfs. Haftungsfegefeuer nach sich ziehen kann)

    Beim Eigenhändigen Testament ergibt sich die Lösung finde ich aus der Vorschrift selbst;

    §2247 I BGB gibt unabdingbare Vorgaben für die Errichtung, deren Verletzung zwingend die Unwirksamkeit des Testamentes bedeutet!

    §2247 II BGB gibt als "Ordnungsvorschrift" Vorgaben, deren Verletzung eben nicht zwingend die Unwirksamkeit des Testamentes bedeutet.

    Ergeben sich aus fehlender Zeit oder Ort allerdings Zweifel an der Wirksamkeit (bspw. 2 konkurrierende letztwillige Verfügungen, deren Errichtungsreihenfolge unklar ist?- welches Testament hat welches aufgehoben?), ergibt sich eine Zusatzvoraussetzung für die "Ansehung als gültig", nämlich dass sich die Zeit sonst feststellen lässt...


    In deiner Konstellation würde ich mir die Frage überhaupt erst stellen, wenn sich aus dem fehlenden Tag Zweifel an der Gültigkeit ergeben, wenn nicht: schadet der fehlende Tag nicht und ich würde ihn mir auch nicht bestätigen lassen

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Datumsangabe ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Wenn die zeitliche Einordnung ohne vollständige Datumsangabe möglich ist, bzw. sich daraus keine Zuordnungs- oder Auslegungsprobleme ergeben, ist alles nicht schlimm.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Sehe es hier wie die beiden vor mir.

    In der Uni haben wir gelernt, dass nur der Abs.1 des §2247 BGB notwendig für die Wirksamkeit ist. Da hier ja auch das Jahr 2021 angegeben ist, sollte es doch auch keine Frage bezüglich der Wirksamkeit geben dahingegend, dass das 2022 errichtete Testament später war.

  • Es ergibt sich aus dem Wortlaut des § 2247 Abs. 2 BGB ("soll"), dass es sich bei der Datierung nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung handelt. Problematisch wird es erst, wenn die Datierung - wie hier - bei mehreren vorhandenen Testamenten eine Rolle spielt, weil man prüfen muss, welches Testament nun eigentlich zum Zuge kommt.

    Im vorliegenden Fall haben wir zwei Jahresdatierungen mit 2021 und 2022.

    Sollte also kein Problem sein und im Übrigen sind die gesetzlichen Erbprätendenten ohnehin anzuhören.

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