Wassergesetz BW, Aufteilung WEG

  • Hallo liebes Forum,


    ich bräuchte eure Hilfe. es geht um folgendes:


    Mit liegt ein Antrag auf Eintragung der Aufteilung in Wohnungseigentum vor. Laut Beschrieb des Grundstücks handelt es sich u.a. um eine Wasserfläche. Nach § 5 Abs. 1 S. 1 WG-BW stehen ja Gewässer zweiter Ordnung im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Nach § 6 WG-Ba kann über das öffentliche Eigentum durch Privatgeschäft nicht verfügt werden.

    Ich frage mich nun, können die Eigentümer (Privatpersonen) das Grundstück in Wohnungseigentum aufteilen? Brauche ich die Mitwirkung der Gemeinde wegen der Wasserfläche? Ich werde aus dem Wassergesetz nicht schlau.

    Vielen Dank schonmal für alle Hilfen und Denkanstöße.

    melanie

  • Handelt es sich bei dem Gewässer denn auch um ein Gewässer II. Ordnung? Ich gehe davon aus, dass das Gewässergrundstück im Eigentum der Aufteilenden steht, sodass es sich gegebenfalls auch um ein privates Gewässer handeln könnte.

  • Der Lageplan des Grundstückes/Flurstückes aus dem Aufteilungsplan sieht man doch inwieweit überhaupt eine Wasserfläche betroffen ist, ob es ggf. nur ein Gewässerrandstreifen (Grundstücksgrenze ist ein Bach, der Bodensee, ...) ist o.ä.. Sofern daher das "Land-" Grundstück für eine "Privatperson" in Abt. I als Eigentum gebucht ist: Teilung eintragen. In Ba.-Wü. gibt es nur folgende Genehmigungserfordernisse bei WEG-Teilungen: § 22 BauGB (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion), § 250 BauGB (Bildung von Wohnungseigentum in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten) und § 172 Abs. 1 BauGB (Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung)) i.V.m. der Umwandlungsverordnung Ba.-Wü..

  • Wo kann ich den ermitteln, was Gewässer II. Ordnung ist?

    § 4 WG BW und die Anlage hierzu. Alle nicht in der Anlage genannten Gewässer sind nach § 4 Satz 4 WG Gewässer II. Ordnung.

    In der Anlage ist es nicht enthalten. Somit Gewässer II. Ordnung.

    Aber nur, wenn es kein privates Gewässer i.S.d. § 3 Abs. 2 S. 2 BWWasG ist.
    Die Vorschrift des § 3 BWWasG übernimmt die Einteilung der oberirdischen Gewässer in öffentliche und private Gewässer. Der Großteil der oberirdischen Gewässer in Baden - Württemberg sind dabei öffentliche Gewässer. Die Unterscheidung zwischen öffentlicher Gewässer und privater Gewässer ist insbesondere für die Klassifizierung der öffentlichen Gewässer nach § 4 (öffentliche Gewässer I. Ordnung oder II. Ordnung) und die Eigentumsverhältnisse am Gewässerbett nach den §§ 5 und 6 von Bedeutung. Die §§ 4 ff geltend also nur für öffentliche Gewässer. Soweit Du im Rahmen der Prüfung nach § 3 BWWasG zum Ergebnis kommst, dass es sich hier um ein privates Gewässer handelt, dann finden die §§ 4 ff BWWasG keine Anwendung.

    Bestes Beispiel für private Gewässer in BW sind Baggerseen, auf welche die §§ 4 ff BWWasG dann keine Anwendung findet.
    § 6 BWWasG gestaltet nämlich ausschließlich die Rechtsfigur des öffentlichen Eigentums aus. Beim Eigentum am Bett privater Gewässer handelt
    es sich demgegenüber immer um Privateigentum, das wegen der geringen wasserwirtschaftlichen Bedeutung keinen Verfügungsbeschränkungen unterliegt und grundsätzlich auch in das Grundbuch eingetragen werden kann.

    Nach § 5 Abs. 1 S. 1 WG-BW stehen ja Gewässer zweiter Ordnung im öffentlichen Eigentum der Gemeinde. Nach § 6 WG-Ba kann über das öffentliche Eigentum durch Privatgeschäft nicht verfügt werden.

    Ich würde für diese Frage deswegen die Eigentumsverhältnisse am Gewässergrundstück nachprüfen - soweit es sich dabei um Privateigentum und nicht um öffentliches Eigentum des Landes oder der Gemeinde handelt, finden die §§ 4 ff BWWasG keine Anwendung, mit der Folge, dass auch keine Verfügungsbeschränkung greift.

  • Wenn das Grundstück auf dem sich das Bachbett befindet in Privateigentum ist, ist auch das Gewässer privat. Das WG BW kennt nur das Eigentum am Bett eines Gewässers.

    Am Wasser selbst besteht kein Eigentum. Funktioniert bei Fließgewässern ja auch nicht ;).

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