Zustellung unter falscher Anschrift bescheinigt (eingehendes Ersuchen)

  • 2023 wurde mittels Ersuchen aus Polen die Zustellung an A unter Blumenwiese str. beantragt. Im System erfasst und laut ZU auch da zugestellt wurde unter "Blumenstraße". Entsprechend habe ich die Zustellung bescheinigt (der Fehler ist mir leider nicht aufgefallen).

    Jetzt lag eine neues Ersuchen aus Polen bzgl. A vor. Die Zustellung erfolgte unter der Anschrift Blumenwiese. A meldet sich jetzt und teilte mit, kein polnisch zu können und hat die Annahme verweigert und das Forblatt L entsprechend ausgefüllt.. Dazu 2 Fragen:

    Bzgl. der ersten Zustellung: wie würdet Ihr da vorgehen? ein Schreiben an die ersuchende Behörde, dass A nicht unter der in der ZU-Bescheinigung gewohnt hat und die Zustellung fehlerhaft war?

    Bzgl. der zweiten Zustellung: ZU-Bescheinigung ausfüllen und die Erklärung über die Annahmeverweigerung anhängen? (ich hatte den Fall noch nicht)

  • Beim ersten hast du doch genau das bescheinigt, wo auch zugestellt wurde. Das würde ich so lassen. Wenn die Polen ein Problem damit gehabt hätten das du anders zugestellt hast als beantragt, hätten sie sich ja damals melden können

    Die 2. so wie immer in diesem fall

  • :thumbup:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Wäre die Frage zu 1) nicht eher, ob der Auftrag abgeschlossen ist, wenn wir den fehlerhaft ausgeführt haben? Unabhängig davon, prüft/bescheinigt das Prozessgericht die Wirksamkeit der Zustellung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich habe Bedenken, weil der Fehler ja eindeutig bei uns (bzw. bei der Post, die zugestellt hat, ohne den Empfänger zu kontrollieren) lag. Daher überlege ich eben, ob ich der polnischen Behörde das mitteile. Außerdem hat ja die Empfängerin den Nachteil. Das erste Schreiben hat sie ja nie erhalten, sonst hätte sie sich ja damals schon gemeldet. Der Prozess ist jedoch weitergegangen als hätte sie es.

  • Das aber muß sie doch im polnischen Verfahren einwenden!

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich habe Bedenken, weil der Fehler ja eindeutig bei uns (bzw. bei der Post, die zugestellt hat, ohne den Empfänger zu kontrollieren) lag. Daher überlege ich eben, ob ich der polnischen Behörde das mitteile. Außerdem hat ja die Empfängerin den Nachteil. Das erste Schreiben hat sie ja nie erhalten, sonst hätte sie sich ja damals schon gemeldet. Der Prozess ist jedoch weitergegangen als hätte sie es.

    Du bist doch nicht dafür verantwortlich wie etwas in Polen rechtlich gewürdigt wird

  • Wenn ich als inländisches Gericht eine Zustellung vermurkse, aber den ersuchenden ausländischen Gericht die Wirksamkeit der Zustellung bescheinigt habe, ist es meine Pflicht, die nachträglich aufgefallene Fehlerhaftigkeit dem ersuchenden ausländischen Gericht mitzuteilen.

    Das ersuchende ausländische Gericht kann die Wirksamkeit der Zustellung ja nur sehr eingeschränkt überprüfen, es hat gar keinen Zugriff auf die inländischen Prüfungsmöglichkeiten (EMA etc.). Bei einem Adressfehler muss ich als ersuchendes Gericht mich darauf verlassen, dass die vom Rechtshilfegericht bescheinigte Zustellung auch an der (geänderten) Anschrift tatsächlich durchgeführt wurde, denn die richtige Zustellung ist Pflicht des ersuchten Staates. Eine entsprechend ausgestellte Bescheinigung dürfte nach der Rechtsprechung des BGH zur PZU den Vollbeweis für eine korrekte Zustellung führen, die vom Adressaten zu widerlegen wäre. Und wenn der ersuchte Staat die Richtigkeit der Zustellung bescheinigt hat, liegen auch die Garantien zur Anhörung nach der EUVO zum Europäischen Titel vor. Schweigen bei erkannter fehlerhafter Zustellung kann also zum unberechtigten Erlass eine vollstreckbaren europäischen Titels führen. Stellt Euch mal vor, wie ihr Euch fühlt, wenn der Gerichtsvollzieher bei Euch plötzlich mit so einem Titel vor der Tür steht, und ihr habt das verfahrenseinleitende Schriftstück nie erhalten, konntet Euch daher nicht wehren.

    Nur am Rande: Nach der neuen EuZVO gibt es bekanntlich sogar eine Pflicht des ersuchten Staates, eine Adresse zu ermitteln (Art. 7 EuZVO).

    Dass die Zustellungsadressatin hier bei Erhalt der zweiten Zustellung unabhängig von der von Amts wegen durchzuführenden Korrekturmitteilung sich im polnischen Verfahren nun eiligst melden muss, wenn sie Nachteile vermeiden will, liegt auf der Hand - ändert m.E. aber nichts an der Pflicht zur Korrekturmitteilung.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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