Ich habe einen Fall, der theoretisch eigentlich häufiger vorkommen müsste, aber bislang nie ein Thema war im Vollstreckungsgericht, weswegen wir hier gerade echt ein bisschen ratlos sind.
Die Schuldnerin hat ein P-Konto und bekommt vom Kindesvater den Unterhalt für zwei Kinder auf ihr Konto überwiesen. Sie begehrt nunmehr die Erhöhung des unpfändbaren Betrages. Mein erster Instinkt war, dass das doch bestimmt per P-Konto Bescheinigung der Erhöhungsbetrag geltend gemacht werden kann, aber in der Bescheinigung passt nichts so richtig.
Kann man das dann nach § 902 Nr. 1a ZPO freigeben? Es verwundert nur, dass so ein Antrag das erste Mal in 10 Jahren gestellt wird.