Hallo zusammen,
mir liegt ein eingehendes Zivilersuchen um Zustellung aus der Türkei vor.
Die Adresse des Zustellempfängers wurde lediglich angegeben mit: Musterhausen (als Beispiel).
Keine Postleitzahl, keine Straße ... nichts.
Kann das Ersuchen so bearbeitet werden?
Oder gilt die Adresse des Zustellempfängers dann nicht als unbekannt?
Ist das eine Sache, die von der Prüfstelle zu beanstanden wäre?
Oder muss das Gericht in Musterhausen dies so hinnehmen und eine Einwohnermeldeamtsanfrage machen?
Das kommt mir irgendwie nicht so richtig vor.
Da ich aber das Gefühl habe etwas zu übersehen, dachte ich mir ich wende mich mal an die Forengemeinde.