Rechtswahl: österreichisches Erbrecht

  • Erblasser X hat die österreichische Staatsbürgerschaft. Er hatte seinen letzten gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland.

    In einem privatschriftlichen Einzeltestament hat X verfügt, dass unabhängig von seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt seines Todes für die Rechtsnachfolge von Todes wegen österreichisches Erbrecht gelten soll. Das Testament enthält nur eine Erbeinsetzung seiner Kinder A, B und C zu gleichen Teilen.

    Nach österreichischem Recht geht der Nachlass wohl erst nach Abgabe einer Erbantrittserklärung und der Einantwortung durch ein österreichisches Verlassenschaftsgericht auf den/die Erben über.

    Meine Fragen:

    1.) Da alle Erben selbst in Österreich wohnen können diese doch gem. Art. 5 EuErbVO einen Gerichtsstand vereinbaren, nämlich in Österreich. Kann ich sie hierzu auffordern? Welches Gericht in Österreich wäre dann örtlich zuständig?

    2.) Oder kann ich mich auf Antrag eines der Erben gem. Art. 6 EuErbVO für unzuständig erklären lassen? Wie mache ich das?

    3.) Bin ich überhaupt zuständig, wenn nein welches Gericht in Österreich ist dann örtlich zuständig (Letzter Wohnort in Österreich?)und eröffne ich das Testament und schicke es dann an dieses Gericht

    4.) Wenn 1.) bis 3.) nicht möglich sind und ich tätig werden muss, dann eröffne ich das Testament und verschicke es an die Erben, was muss ich dann tun? Einantwortung oder ist diese nur bei gesetzlicher Erbfolge erforderlich?

    5.) Wenn die Einantwortung erforderlich ist, was ist dann zu tun bzw. wie läuft das ab?

    Ich habe im Forum nichts gefunden, vielleicht hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall?

  • 1) nein, auffordern kannst Du sie nicht

    2) nein

    3) ja klar, wenn der Erblasser in deinem Bezirk seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wie sollen Art. 5 und 6 EuErbVO zum Tragen kommen, wenn die Beteiligten im Zweifel gar nicht wissen, dass es die Möglichkeiten von Art. 5 und 6 EuErbVO gibt und ich selbst diesbezüglich nichts unternehmen kann!?

    Und was ist mit meinen Fragen 4. und 5.?

  • Wie sollen Art. 5 und 6 EuErbVO zum Tragen kommen, wenn die Beteiligten im Zweifel gar nicht wissen, dass es die Möglichkeiten von Art. 5 und 6 EuErbVO gibt und ich selbst diesbezüglich nichts unternehmen kann!?

    Und was ist mit meinen Fragen 4. und 5.?

    1) Das ist eine Option für die Erben. Es ist keine Option für das Gericht, unerwünschte Arbeit loszuwerden.

    2) Mandanten, die mich in diesem Ton fragen, bitte ich darum, ihren Ton zu änden. Und die bezahlen mich sogar noch dafür. Aber falls sie mich höflich fragen sollten, würde ich sie an jemanden verweisen, der das österreichische Recht kennt.

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  • Zitat

    Aber falls sie mich höflich fragen sollten, würde ich sie an jemanden verweisen, der das österreichische Recht kennt.

    Lieber Tom,

    dein Angebot nehme ich gerne an und würde mich freuen, wenn du mir weiterhelfen könntest.

  • Beitrag von TL (17. April 2024 um 19:51)

    Dieser Beitrag wurde von Kai aus folgendem Grund gelöscht: Kein thematischer Bezug. (17. April 2024 um 20:54).
  • Hier wurde etwas dazu in den letzten Beiträgen geschrieben:

    nordlicht1010
    6. April 2009 um 17:19

    Lustig ist natürlich, dass es dabei auch am Rande um die Frage einer Nachlasspflegschaft ging :)

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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    2 Mal editiert, zuletzt von TL (18. April 2024 um 06:19)

  • Zitat

    Aber falls sie mich höflich fragen sollten, würde ich sie an jemanden verweisen, der das österreichische Recht kennt.

    Lieber Tom,

    dein Angebot nehme ich gerne an und würde mich freuen, wenn du mir weiterhelfen könntest.

    Aber sehr gerne doch.

    Es war früher herrschende Meinung, dass für den Fall, dass durch ein deutsches Gericht im Nachlassverfahren ausländisches Recht angewendet wird (sprich: Fremdrechtserbschein), das deutsche Verfahrensrecht gilt - dort gibt es keine Einantwortung (Österreichischer Erblasser)

    Ob das nach Inkrafttreten der EUErbRVO immer noch so ist, ist nicht geklärt. § 35 IntErbRVG verweist auf das FamFG, aber nur, "soweit sich aus der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 und den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt". Und da findet sich insbesondere Art. 22 Abs. 2 Buchstabe e: dem nach EuErbRVO anzuwendenden Recht (hier: Österreich) unterliegen insbesondere "der Übergang der zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte, Rechte und Pflichten auf die Erben und gegebenenfalls die Vermächtnisnehmer, einschließlich der Bedingungen für die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses und deren Wirkungen."

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  • Die Einantwortung bzw. die „Erbserklärung“ ist m.E. kein formelles, sondern materielles Erbrecht in Österreich, ohne die man nicht Erbe werden kann.

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  • Die Einantwortung bzw. die „Erbserklärung“ ist m.E. kein formelles, sondern materielles Erbrecht in Österreich, ohne die man nicht Erbe werden kann.

    Die frühere teilweise vertretene Ansicht war, dass die Erklärung die Erbschaft angenommen zu haben, der Erbeserklärung entspricht. Wie gesagt, ob das nach EUErbVO noch geht, ist eher fraglich.

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  • Ja ich glaube das auch.

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  • Galt für den "Erb-Erwerb" früher im Verhältnis zu Österreich nicht die lex rei sitae (§ 32 i.V.m. § 31 Abs. 1 österreichisches IPRG), so dass ich Gesamtrechtsnachfolge ohne Einantwortung für den D belegenen Nachlass hatte und in diesem Fall ohne Problem einen Erbschein erteilen konnte (ohne "Erbeserklärung")?

  • Ok, wenn ich es richtig verstehe geht es nicht ohne die Einantwortung.

    Ich muss jetzt das Testament erst mal eröffnen und den Erben schicken.

    Muss ich die Erben mit der Eröffnung dann auf die Einantwortung hinweisen und diese von ihnen anfordern?

    Ich bin hier wirklich ratlos? Hat das vielleicht schon mal jemand gemacht und kann mir weiterhelfen?

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