Inhalt des quotenlosen Erbscheins

  • Guten Morgen,

    muss jetzt meinen ersten quotenlosen Erbschein erteilen und frage mich, ob ich das irgendwie darstellen muss/sollte.

    Als Überschrift "Quotenloser gemeinschaftlicher Erbschein" statt "Gemeinschaftlicher Erbschein"?

    Oder nach Aufzählung der Erben ein Hinweis, dass auf die Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein verzichtet wurde?

    Oder erteile ich den Erbschein ganz normal und lasse nur die Quoten weg?

    Das sieht für mich so unvollständig aus (als ob die Quoten vergessen worden wären...)

    Vielen Dank für Meinungen und Erfahrungen.

  • Ich halte die Überschrift "Gemeinschaftlicher Erbschein" für unangebracht, weil sich der Umstand, dass es mehrere Erben gibt, bereits aus dem nachfolgenden Text ergibt. Es mag aber sein, dass die EDV-Programme diesen Unsinn vorsehen.

    Ansonsten stimme ich Dir zu, dass man den Umstand, dass es sich um einen (sinnfreien) quotenlosen Erbschein i. S. des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG handelt, in geeigneter Weise zum Ausdruck bringen sollte, damit nicht der von Dir genannte Eindruck des "Vergessens" entsteht.

    Ich würde vorschlagen, nach Auflistung der Miterben (also vor der Unterschrift) folgenden Satz anzubringen:

    Der Erbschein enthält keine Erbquoten (§ 352a Abs. 2 S. 2 FamFG).

  • Ich finde quotenlose Erbscheine gerade bei „Verteilungstestamenten“ überhaupt nicht „sinnfrei“, sondern ein gutes Mittel, um schnell Zugriff auf den Nachlass zu erhalten und dann gemeinsam eine Aufteilungslösung außergerichtlich finden zu können.

    Meines Erachtens ein viel zu selten genutztes Mittel.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

    Einmal editiert, zuletzt von TL (29. April 2024 um 12:10)

  • Mittlerweile ufern die Dinge mit dem quotenlosen Erbschein aber aus, weil er selbst dort beantragt wird, wo er gar nicht notwendig ist und wofür er auch nicht gedacht war. Es hat sich mittlerweile zu einer Unsitte entwickelt, die von TL genannten "Verteilungstestamente" gar nicht mehr auszulegen und sogleich auf den quotenlosen Erbschein "auszuweichen", obwohl die Testamentsauslegung durchaus rasch zu einem Ergebnis führen könnte. Auch wird nicht bedacht, dass ein quotenloser Erbschein von vorneherein nicht in Bedacht kommt, wenn die Testamentsauslegung ergeben kann, dass einige der angeblichen Miterben nur Vermächtnisnehmer sind (oder einer der Beteiligten sogar zum Alleinerben berufen sein kann).

    Die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins widerspricht nach Ansicht des OLG Celle dem Normzweck des § 352a Abs. 2 S. 2 FamFG, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat und kein Grund vorliegt, von der Angabe der Erbquoten abzusehen (OLG Celle Rpfleger 2024, 218 = FGPrax 2024, 24 = NJW-RR 2023, 1569 = NJW-Spezial 2023, 711 m. Anm. Roth = ZEV 2024, 42 m. abl. Anm. Keim [krit. auch Miehler/Hartmann ZEV 2024, 22] = BeckRS 2023, 30418. Man kann zu dieser Entscheidung stehen, wie man möchte, aber sie veranschaulicht jedenfalls die geschilderte Problematik.

    Was für wenige Einzelfälle gedacht war, wird also in praxi für "Vereinfachungszwecke" missbraucht, ohne dabei über den nachlassgerichtlichen Tellerrand hinauszublicken, weil der quotenlose Erbschein im Grundbuchverfahren zu erheblichen Problemen führen kann, wenn einem der "quotenlosen" Miterben einfällt, seinen Erbteil zu übertragen und diese Erbteilsübertragung im Grundbuch vollzogen werden soll.

    Ich habe während eines Zeitraums von 20 Jahren nachlassgerichtlicher Tätigkeit nur eine Handvoll Fälle erlebt, bei welchen ein quotenloser Erbschein wirklich hätte weiterhelfen können. Alle übrigen Fälle ließen sich durch eine nach dem Umständen des Einzelfalls erfolgte fundierte Testamentsauslegung - und zwar im Einvernehmen der Beteiligten - zeitnah einer in eine Erbscheinserteilung mündende Lösung zuführen. Man muss die Testamentsauslegung halt nur vornehmen wollen. Die reflexartige Reaktion "Oje, ein Verteilungstestament, also quotenloser Erbschein" halte ich daher für völlig verfehlt.

  • Inzwischen ist die Anspruchsgrundlage nunmal gesetzlich normiert und ob die genannte Entscheidung des OLG Celle wirklich richtig ist, mag ich bezweifeln. Die vom OLG frei angenommene, antragseinschränkende Voraussetzung der „zweifelsfreien Quotenbestimmung“ lässt sich nämlich so nicht aus dem Gesetz herauslesen. Noch dazu der Sachverhalt überhaupt 0,0 eine klare Erbquote der Erben erkennen lies. Die Entscheidung ist eine Frechheit für jeden Juristen!


    Im Gegenteil ist es einem Dritten sogar herzlich egal, welche Quoten die Erben haben. Er wird eh nur auf übereinstimmende Anweisungen aller Erben leisten. So wie die das wollen und völlig unabhängig von irgendwelchen Quoten im Erbschein.


    Der quotenlose Erbschein ist ein Segen für viele Erbengemeinschaften. Und eigentlich auch für das Gericht. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb man als Nachlassgericht damit ein Problem haben sollte

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Ich würde vorschlagen, nach Auflistung der Miterben (also vor der Unterschrift) folgenden Satz anzubringen:

    Der Erbschein enthält keine Erbquoten (§ 352a Abs. 2 S. 2 FamFG).

    Vielen Dank für die (bisher einzige) Antwort auf meine Frage, so werde ich das handhaben :).

    Die Diskussion über Sinn oder Nichtsinn des quotenlosen Erbscheins hilft in meinen Fall nicht. Ich habe den Antrag vorliegen und nach dem Inhalt des Testamentes ist die quotenlose Lösung auch nicht abwegig. Daher habe ich den Erbschein antragsgemäß zu erteilen (selbst wenn ich mich der einschränkenden Auslegung des OLG Celle anschließen würde).

    Die Bezeichnung "Gemeinschaftlicher Erbschein" entstammt tatsächlich dem Programm - hat mich aber nie gestört, auch wenn der Zusatz eigentlich überflüssig ist.

    Vielen Dank für alle Beiträge.

  • Inzwischen ist die Anspruchsgrundlage nunmal gesetzlich normiert und ob die genannte Entscheidung des OLG Celle wirklich richtig ist, mag ich bezweifeln. Die vom OLG frei angenommene, antragseinschränkende Voraussetzung der „zweifelsfreien Quotenbestimmung“ lässt sich nämlich so nicht aus dem Gesetz herauslesen. Noch dazu der Sachverhalt überhaupt 0,0 eine klare Erbquote der Erben erkennen lies. Die Entscheidung ist eine Frechheit für jeden Juristen!


    Im Gegenteil ist es einem Dritten sogar herzlich egal, welche Quoten die Erben haben. Er wird eh nur auf übereinstimmende Anweisungen aller Erben leisten. So wie die das wollen und völlig unabhängig von irgendwelchen Quoten im Erbschein.


    Der quotenlose Erbschein ist ein Segen für viele Erbengemeinschaften. Und eigentlich auch für das Gericht. Ich kann nicht nachvollziehen, weshalb man als Nachlassgericht damit ein Problem haben sollte

    Ich sagte ja auch nicht, dass man damit als Nachlassgericht ein Problem haben soll, sondern ich meinte lediglich, der quotenlose Erbschein sollte auf die Fälle beschränkt werden, für die er auch ursprünglich gedacht war. Spätestens bei der Erbschaftsteuer kommt man ohnehin nicht darum herum, sich auf Erbquoten festzulegen, weil die Besteuerung bekanntlich nach Erbquoten und nicht nach dem Ergebnis etwaiger Teilungsanordnungen erfolgt. Deswegen kann eine Testamentsauslegung mit einer Trennung zwischen Erbenstellung und Vermächtnisnehmerstellung durchaus von Vorteil sein, weil dann jeder nur "seinen" Erwerb versteuert.

  • Gerne geschehen.

    Ich habe übrigens noch nie einen Erbschein als "Gemeinschaftlichen Erbschein" betitelt. Auf diese Idee wäre ich gar nicht gekommen. Wozu auch? Aber irgend jemand speist es dann in die Programme ein und schon wird es so gemacht. Ich denke mitunter, manche Leute würden auch ihr eigenes Todesurteil unterschreiben, wenn es das Programm so vorgäbe.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!