Hallo Zusammen,
es entspricht der st. Rspr. des BGH (z.B. Urt. v. 5.11.2004, Az.: IXa ZB 27/04) und des BVerfG (z.B. Urt. v. 7.1977, Az.: 1 BvR 734/77), dass der Schuldner bei einem Meistgebot unter 3/10 des Verkehrswertes grds. angehört werden muss. Wortlaut des BGH, Az.: 1 BvR 734/77: „Aus der Verpflichtung der Gerichte, die Verhandlung fair zu führen und dem Eigentümer effektiven Rechtsschutz zu gewähren (Art. 14 Abs.1 und 19 Abs. 4 GG), ergibt sich, daß bei einem krassen Mißverhältnis zwischen Meistgebot und Grundstückswert dem Schuldner die Möglichkeit gegeben werden muß, vom Versteigerungsergebnis Kenntnis zu erhalten und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.“
Mich interessiert Eure Meinung, ob die Anberaumung eines besonderen Verkündungstermin über den Zuschlagsbeschluß (§ 87 Abs. 2 ZVG) von „nur“ einer Woche nach Zwangsversteigerungstermin ausreichend ist, wenn der Schuldner im Zwangsversteigerungstermin nicht anwesend war und das Meistgebot weniger als 3/10 des Verkehrswertes beträgt. In welchen Fällen seht Ihr von einer Anhörung des Schuldners ab?