Verkehrswertfestsetzung nach Brand des Versteigerungsobjektes

  • Hallo,

    ich brauche dringend Hiiiiilfe! Vor dem 1. Versteigerungstermin ist das Versteigerungsobjekt abgebrannt. Termin musste folglich aufgehoben werden. Ein Ergänzungsgutachten ist sodann erstellt worden. Der Restwert wurde ermittelt. Zwischenzeitlich hat die Versicherung den Brandschaden anerkannt. Die Entschädigungssumme entspricht ungefähr dem vor dem Brandfall ermittelten Verkehrswert. Welchen Wert hab ich nun festzusetzen? :nixweiss: Entschädigungsumme der Versicherung + Restwert des Grundstücks? Nächstes Problem: Es sind schon Versicherungsgelder an den Zwangsverwalter ausgezahlt und teilweise für Sicherungsmaßnahmen am Versteigerungsobjekt + Mietausfallzahlungen verauslagt worden...

    Hat irgendjemand Rat für mich? :confused:

  • Der Verkehrswert bestimmt sich meines Erachtens aus der Summe von Grundstückswert plus Versicherungsforderung.
    Hierauf sollte man auch in der Terminsbestimmung hinweisen, dass man eine Brandruine nebst Versicherungsforderung in Höhe von ...... versteigert.

    Das der Zwangsverwalter Teile der Versicherungsforderung bereits verbraucht hat, überraschst mich ein wenig.
    Die Forderung unterliegt zwar als Surrogat des Grundstücks der Beschlagnahme der Verwaltung, jedoch fällt sie nicht in die Zwangsverwaltungsmasse.

    Lediglich die Zinsen aus der Anlage der Versicherung stehen der Verwaltungsmasse als Leistungen aus dem Grundstück zu.

  • Muss der ZV nicht mit Hilfe der Versicherung den Brandschaden beseitigen und die Immobilie wieder herstellen? Wenn ja, ist der VW nach der Wiederherstellung zu ermitteln. So hat es ein AG in Tiefost gehandhabt.

  • Ich hab heute aus der Zeitung erfahren, dass eins meiner Versteigerungsobjekte teilweise abgebrannt ist.
    Es handelt sich dabei um eine Schlachterei mit Wohnhaus, Betriebsgelände und Nebengebäuden sowie ein Schuppen.
    Aus der Zeitung ist nur zu entnehmen, dass der Brand wohl im Schuppen anfing, der Schuppen ganz zerstört ist, das Feuer aber nicht auf das Haupthaus übergegriffen hat.
    Da ich nicht genau weiß, was alles beschädigt ist und in wieweit das Feuer zur Wertminderung beiträgt, würde ich jetzt den Termin (in drei Wochen) aufheben und den Gutachter erneut hinschicken.

    Wie seht ihr das?

  • Der Verkehrswert bestimmt sich meines Erachtens aus der Summe von Grundstückswert plus Versicherungsforderung.
    Hierauf sollte man auch in der Terminsbestimmung hinweisen, dass man eine Brandruine nebst Versicherungsforderung in Höhe von ...... versteigert.



    Sehe ich genauso.

    Das der Zwangsverwalter Teile der Versicherungsforderung bereits verbraucht hat, überraschst mich ein wenig.



    Da es - laut Sachverhaltsschilderung um Sicherungsmaßnahmen ging, finde ich das jetzt nicht sooo überraschend und letztendlich in Ordnung.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Da ich nicht genau weiß, was alles beschädigt ist und in wieweit das Feuer zur Wertminderung beiträgt, würde ich jetzt den Termion (in drei Wochen) aufheben und den Gutachter erneut hinschicken.

    Wie seht ihr das?


    Genau so. Problematisch wäre das höchstens, wenn bereits ein 85a- oder 74 a- Beschluss vorangegangen wäre, weil dann lt. BGH keine neue Verkehrswertfestsetzung mehr in Frage kommt. Ansonsten hast Du evidente Anhaltspunkte für eine Wertänderung und tust gut daran, dem nachzugehen und ggf. den Wert neu festzusetzen.

    In einem ähnlichen Fall (ins leerstehende Versteigerungsobjekt war eingebrochen und alle Kupferrohre gestohlen worden, wodurch sich der Wert um 40 % vermindert hat) habe ich auch schon einen Termin aufgehoben.

  • Ansonsten hast Du evidente Anhaltspunkte für eine Wertänderung und tust gut daran, dem nachzugehen und ggf. den Wert neu festzusetzen.


    Das sehe ich auch so. Gerade nach einem Brandschaden kann sich der Wert erheblich verändert haben, so dass es weiterer Sachaufklärung bedarf.

  • :dito:

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Hallo,

    Nächstes Problem: Es sind schon Versicherungsgelder an den Zwangsverwalter ausgezahlt und teilweise für Sicherungsmaßnahmen am Versteigerungsobjekt + Mietausfallzahlungen verauslagt worden...
    :confused:



    Da muss ich nochmal nachfragen: Mietausfallzahlungen ????? Sofern jetzt nicht mehr vermietet werden kann und folglich keine Miete mehr fließt, kann somit auch nicht mehr nach einen vorhandenen Teilungsplan ausgezahlt werden, schon gar nicht aus den Versicherungsleistungen. Oder was ist mit der Passage Mietausfallzahlungen gemeint ??:gruebel:

  • Ich hab heute aus der Zeitung erfahren, dass eins meiner Versteigerungsobjekte teilweise abgebrannt ist.
    Es handelt sich dabei um eine Schlachterei mit Wohnhaus, Betriebsgelände und Nebengebäuden sowie ein Schuppen.
    Aus der Zeitung ist nur zu entnehmen, dass der Brand wohl im Schuppen anfing, der Schuppen ganz zerstört ist, das Feuer aber nicht auf das Haupthaus übergegriffen hat.
    Da ich nicht genau weiß, was alles beschädigt ist und in wieweit das Feuer zur Wertminderung beiträgt, würde ich jetzt den Termin (in drei Wochen) aufheben und den Gutachter erneut hinschicken.

    Wie seht ihr das?




    ... hab hier einen ähnlichen Fall, ( vermtl. Brandstiftung), allerdings hinsichtlich eines seit Jahren dahingammelnden Betriebsgeländes mit aufstehenden Gebäuden. Diese stehen ebenfalls seit Jahren leer und bilden lediglich noch die Bausubstanz. Der VW-Gutachter hat lediglich einen "Liquidationswert" festgestellt, so wurde auch der VW festgesetzt.
    Eine Feuerversicherung hat die betreibende Gl.-Bank abgeschlossen....
    Ich werde den Termin durchzuziehen ohne Abänderung des VWes, aufgrund der nicht feststehenden Brandschadenshöhe, da diese ja gegebenenfalls von einem Bietinteressenten von dem bereits sehr geringen "Liquidationswert" abgezogen werden kann.
    Hinweispflicht auf eventuelle Versicherungsansprüche außerhalb des Verfahrens ist klar....
    Wenn es der Gl.in zu heiß wird, mag diese gegebenenfalls einstellen....

    Jahreslosung 2024: Alles was ihr tut, geschehe in Liebe

    1. Korinther 16,14

  • Wie sagte mein Gutachter damals so schön?: Der Brand kann sich nur wertsteigernd auf das Objekt ausgewirkt haben, da der Schuppen nun nicht mehr abgerissen und entsorgt werden muss. ;):D

  • Wie sagte mein Gutachter damals so schön?: Der Brand kann sich nur wertsteigernd auf das Objekt ausgewirkt haben, da der Schuppen nun nicht mehr abgerissen und entsorgt werden muss. ;):D




    ..
    coole Antwort, merk ich mir..
    was ist aus deiner Sache geworden?

    PS: die Sonnenblume fehlt mir sehr:heul:

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    1. Korinther 16,14

  • Zitat von 15. Meridian
    Genau so. Problematisch wäre das höchstens, wenn bereits ein 85a- oder 74 a- Beschluss vorangegangen wäre, weil dann lt. BGH keine neue Verkehrswertfestsetzung mehr in Frage kommt. Ansonsten hast Du evidente Anhaltspunkte für eine Wertänderung und tust gut daran, dem nachzugehen und ggf. den Wert neu festzusetzen.

    Meine Frage:
    welche Entscheidung des BGH ?

    ich habe nämlich meinen bevorstehenden Termin nach einem Brand aufgehoben und wollte eigentlich die Ruine neu schätzen lassen und dann + versicherungssumme versteigern
    vorher hatten wir einen Termin mit 85a ZVG

    und nun ????

  • Stefan war schneller, danke.

    Aus meiner Sicht könntest Du trotzdem eine Neubewertung durch einen Sachverständigen durchführen lassen:

    a) Der BGH ist nicht das Gesetz - Du kannst also eine abweichende Meinung vertreten. Dafür gibt es gute Gründe: Seit der Verkehrswert auch maßgeblich für die Höhe des in 10 I 2 ZVG zu berücksichtigenden Hausgelds ist, kann man m.E. ein Bedürfnis für eine Wertneufestsetzung auch nach einer 85a-Zuschlagsversagung nicht mehr leugnen - das Argument des BGH ist durch das Gesetz überholt. Mit Beschwerden gegen eine Wertneufestsetzung rechne ich in dieser Konstellation nicht.

    b) Wenn Du Dich nicht trotzdem gegen den BGH stellen willst, dann lass zwar die Wertfestsetzung so, wie sie jetzt ist. Aber in Abstimmung mit Gläubiger (und evtl. Schuldner) könnte man ja den tatsächlichen Restwert des Grundstücks und der Versicherungssumme sachverständig schätzen lassen und dies dann den Bietinteressenten bekannt machen.
    Ich zweifle nur, ob dies dann noch notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind, oder nur Dienstleistung für Bietinteressenten...

  • Ich habe auch schon eine Wertfestsetzung nach § 85a ZVG. Ich war der Meinung, dass es notwendig war. Der Beschluss wird ja nicht absolut rechtskräftig, sondern nur relativ. Daher hatte ich da nicht so die Bauchschmerzen.

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  • eben, denn das Objekt ist nur noch Gerippe und schwarz, ein teil fehlt auch, da eine Explosion vorherging
    also wohl kompletter Untergang = wesentliche Veränderung

    Ich denke da hat der Bieter schon ein Interesse es genau zu wissne wo der wert liegt

    Problem ist nur, daß es wahrscheinlich Brandststiftung war und ich nicht weiß, ob die Versicherung zahlt
    Wer kriegt die Versicherungssumme?

    Ich gehe doch richtig- die ZV kann weitergehen, da sie bereits angefangen hatte, ohne Rechtsnachfolgenachweis (= Schätzung, dann neuer Termin)

    da wahrscheinlich alle ausschlagen werden, wäre mein Vorschlag eine Nachlaßpflegschaft
    kann ich die anregen oder muß der Gläubiger?

  • Du kannst weitermachen. Aber ich würde mal bei der Versicherung nachhacken. Die Versicherungssumme ist das Surrogat und fällt unter die Beschlagnahme.

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