Da die Titelumschreibung der Rechtsnachfolger Unterhaltsvorschusskasse beantragt, ist Unterhaltsvorschuss auch für das Kind Kai Adam geleistet wurden. Denn Unterhaltsvorschuss wird nur in der Minderjährigkeit geleistet und der Nachname hat sich laut rechtspfleger123 erst in der Volljährigkeit geändert. Der Rechtsnachfolger erbringt deshalb per öffentlicher Urkunde den Nachweis über die Auszahlung der Leistung an den gesetzlichen Vertreter von Kai Adam. Zusammen mit dem Antrag und dem vollstreckbaren Titel liegen die Voraussetzung der Klauselerteilung vor.
Ich frage mich, an welcher Stelle der aktuelle Nachname des Gläubigers hier eine rechtliche Rolle spielt? Er ist selbst bei der Vollstreckung egal, denn der Rechtsnachfolger vollstreckt ja eben nicht für den Gläubiger.
Deshalb ist es allemal ausreichend (und auch nur der Vollständigkeit halber zwecks kursorischer Prüfung) einen wie auch immer gearteten Hinweis zum Name zu haben. Wenn der Rechtsnachfolger sich darauf beruft, dass er dazu keinen Nachweis erbringen muss, liegt er mMn komplett richtig. Er könnte nach Auffassung der Kommentarliteratur sogar verlangen die Anhörung des Schuldners zu unterlassen, wenn er die Rechtsnachfolge bereits nachgewiesen hat.
Aber genau das zweifelt der Schuldner ja an. Der Gläubiger im Titel führt einen anderen Namen als der der Gläubiger dessen Anspruch auf die UVK übergegangen ist.
Ersteres ist aber irrelevant. Der Schuldner kann auch behaupten, dass er zeugungsunfähig ist oder schon zwei Millionen Euro an das Kind überwiesen hat. Es spielt halt im Rahmen von 727 ZPO keine Rolle und da sollte man dann auch seine Stellung in Behörde oder Gericht nicht dafür missbrauchen Unterlagen abzufordern, die man in Ermangelung einer Rechtsgrundlage gar nicht benötigt. Für den zweiteren Satz gibt es keinen Grund zur Annahme. Der Anspruchsübergang auf die Vorschusskasse erfolgte zum Zeitpunkt der Auszahlung, also definitiv in der Minderjährigkeit. Die Namensänderung erfolgte nach der Volljährigkeit. Der Gläubiger im Titel ist damit identisch zum Gläubiger im Zeitpunkt des Anspruchsübergangs.
Ich werde mir die Diskussion aber merken und allen Rechtsnachfolgern empfehlen, eventuell bekannte Namensänderungen bei Anträgen auf Titelumschreibungen einfach überhaupt nicht zu erwähnen. Sie sind irrelevant, wenn sie nicht wenigstens zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge vorlagen. Es ist bei dem Gedanke schon fraglich, auf welcher Rechtsgrundlage die Unterhaltsvorschusskasse ein Dokument wie die Geburtsurkunde oder gar die Eheurkunde eines ehemaligen Leistungsempfängers überhaupt abfordern kann. Vermutlich gar nicht.