Hallo,
ich habe mal eine Frage bezüglich Kaufpreiswert.
Bei uns vertritt ein neuer Bezirksrevisor die Auffassung, dass der Wert über die Grundstücksbelastung ermittelt werden kann. Das führt dazu, dass ich bei einem Kaufpreis von z. B. 300.000,- EUR und einer Belastung mit Grundschuld von 300.000,- EUR (Vollfinanzierung) einen Kaufpreiswert von
390.000,- EUR annehmen muss, da seiner Meinung nach ein Kreditinstitut nur zu 70% belastet. Er zitiert mir hierzu OLG Oldenburg RPleger 1971, 373 und LG Bayreuth JurBüro 1975, 1624. Ich denke, dass sich diese Werte die letzte Zeit gegen 100% Belastung durch die Kreditinstitute verschoben haben. Hat hierzu jemand Erkenntnisse?
Wert der Auflassung
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Ich habe nur die Erkenntnis zu bieten, dass die Auffassung des Revisors in meinen Augen der vollendete Blödsinn ist. Denn es gibt nicht nur die dem Revisor offensichtlich unbekannten Vollfinanzierungen, sondern auch die Fallgestaltungen, bei welchen der Grundschuldbetrag bewusst über dem aktuellen Wert des Objekts liegt, um eine künftige Wertsteigerung (etwa aufgrund erfolgender Bebauung oder wegen des erwarteten Steigens der Immobilienpreise) zugunsten des Grundpfandrechtsgläubigers aufzufangen.
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Stimme juris2112 voll zu.
Der BezRev handelt hier lebensfremd. -
"Hat hierzu jemand Erkenntnisse?"
Gesicherte Erkenntnisse zwar nicht aber die Banken bei uns in der Gegend finanzieren teilweise bis zu 100%, manche dagegen nur 80%. Hängt wohl auch von der Bonität des Einzelnen ab!
Wie man aus diesen Angaben jedoch auf den Wert des Grundstücks kommen kann ist mir ein Rätsel. -
Stimme auch juris zu.
Ich bitte aber zu beachten, dass Gerichtskosten keine Rechtspflegertätigkeit darstellen und evtl. erteilte Weisungen zu beachten sind.
Der Weisung könnte man nur den Boden entziehen, wenn jemand gegen die betr. Kostenrechnung Erinnerung einlegt. (Man könnte ja dafür sorgen!) -
Eine erkanntermaßen rechtswidrige Weisung muss nicht beachtet werden.
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Der Wert des Grundstückes muss durch das Gericht nur ermittelt werden, wenn er nicht bekannt ist. Im Falle eines Kaufvertrages mit einem Dritten kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass der Kaufpreis dem derzeitigen Wert des Grundstückes entspricht. Für weitere Ermittlungen des Gerichts, z.B. durch Heranziehung der Belastungen, besteht im Regelfall kein Raum.
Gerade im Hinblick auf den schwankenden Wert von Wohnungen (in den letzten Jahren massiver Wertverfall, inzwischen wieder leicht steigende Werte) sind Grundstücksbelastungen ein eher unpräziser Anhaltspunkt. -
Soll das ein Scherz des Bez.Rev. sein? Was gibt es noch zu ermitteln, wenn dem Gericht der Kaufpreis sicher bekannt ist, während es über die Beleihungsgrenze nur Vermutungen anstellen kann?
Allen Vorrednern ist voll und ganz zuzustimmen. -
Also da sollte der Bezi sich mal überlegen, ob sich nicht die Zeiten in 35 Jahren mal geändert haben....... (1971!)
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Leider wird § 31 KostO oft übersehen. Wenn der Bezi mit dem Wert nicht einverstanden ist, kann der Wert durch Beschluß festgesetzt werden.
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Hey, Karlchen, hab ich schon gemacht. Und über den Wert entscheidet der Rpfl. und nicht der Kostenbeamte. Daher ist er nicht an Weisungen gebunden. Dann muss der Revisor Erinnerung einlegen, wenn ihm die Entscheidung des Rpfls nicht gefällt.
Auf diesem Weg kann man Grundsatzfragen gerichtlich entscheiden lassen. -
Hallo blue:abklatsch
genau so ist es und das überlegt er sich meist sehr genau. -
Hallo,
Er zitiert mir hierzu OLG Oldenburg RPleger 1971, 373 und LG Bayreuth JurBüro 1975, 1624. Ich denke, dass sich diese Werte die letzte Zeit gegen 100% Belastung durch die Kreditinstitute verschoben haben. Hat hierzu jemand Erkenntnisse?
Diese Entscheidungen dürften durch die aktuellen Praktiken der Banken, die gegen höhere Zinsen über den Kaufpreis hinaus auch die Nebenkosten (Notar, Grundbuchkosten und Grunderwerbssteuer) finanzieren, überholt sein. -
So sehe ich das auch
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Na, da wäre ich ja auf die Ansicht des Bezi gespannt, wenn eine Gesamtgrundschuld quer durch die Republik bestellt wird. Ob er weiterhin die Auffassung vertritt "Wenn jemand so eine hohe Grundschuld bestellt, ist der Verkehrswert mindestens 1,3 mal so groß?" O weh
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Zitat
Leider wird § 31 KostO oft übersehen. Wenn der Bezi mit dem Wert nicht einverstanden ist, kann der Wert durch Beschluß festgesetzt werden
Hallo,
ich habe noch eine Nachfrage bezüglich der Zuständigkeit bei der Wertfestsetzung.
Wie oben beschrieben ist der Rpfl, nicht der Kostenbeamte für die Festsetzung zuständig.
Meine Frage ist daher: Kann der Kostenbeamte nachdem er die Rechnung gestellt hat, nachträglich in der Funktion als Rechtspfleger über die Wertfestsetzung entscheiden oder muss das der Vertreter tun? -
Ich hatte den Fall zwar noch nicht, aber ich glaub bei uns macht das der Vertreter.
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Bei uns würde das auch der Vertreter machen.
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Bei uns macht das auch der Vertreter; kollegialerweise erhält er vom Kostenbeamten einen Beschlussentwurf!
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Die Zuständigkeit sollte sich eigentlich aus einem Geschäftsverteilungsplan ergeben.
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