Aufhebung Erbbaurecht

  • Hallo.
    Erbbauberechtigter und Grundstückseigentümer treffen sich beim Notar und schließen einen Übertragsvertrag, da das Erbbaurecht am 01.01.2007 (also nach Ablauf von 20 Jahre) endet. Der Erbbauberechtigte überträgt das Erbbaurecht an den Grundstückseigentümer. Auflassung, Bewilligung und Beantragung der Löschung der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Rechte in Abt. II (Erbbauzins, Vormerkung, Vorkaufsrecht) sowie der Eigentumsumschreibung folgen. Weiterhin die Löschung des Erbbaurechts im Grundstücksgrundbuch.
    Das Erbbaurecht wird einvernehmlich in der notariellen Urkunde aufgehoben.
    Da ich so einen Fall bislang noch nicht hatte wäre ich für jede Anregung dankbar. Es klingt für mich (Unwissenden) alles recht schlüssig, aber ich weiß ja auch nicht, worauf ich achten muss.
    Danke und schönen Feiertag schon mal.
    Ach, der Urkunde ist noch die UB vom FA beigefügt.

  • Du musst halt aufpassen, dass das Erbbaurecht im Zeitpunkt seiner Löschung unbelastet ist bzw. jeder Gläubiger/Berechtigte (Abt. II + III) hieran der Erbbaurechtsaufhebung zustimmt.

    Ich weiß jetzt nicht auswendig, ob eine UB erforderlich ist, da solltest Du noch nachlesen.

    Bei den Kosten ist arg umstritten, ob die Löschung der Rechte am Erbbaurecht Gebühren auslöst oder nicht. Hierwegen würde ich den Bezirksrevisor anrufen und nach seiner Linie verfahren (bei uns werden diese Gebühren erhoben).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Gibt es weitere dingl. Berechtigte (Abt. III Erbbau-GB)??

    Endet(e) das ErbbauR tatsächlich 01.01.2007??

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wenn der vorliegende Vertrag erst nach dem 1.1.2007 geschlossen wurde, gehen sowohl die Übertragung als auch die Aufhebung des Erbbaurechts von vorneherein ins Leere, weil das Erbbaurecht ja bereits am 1.1.2007 materiell erloschen ist!

  • Nebenbei:

    Auch wenn der Vertrag vor dem 1.1.2007 geschlossen wurde, würde sich nichts daran ändern, dass der Vertrag ins Leere geht, weil sowohl Übertragung als auch Aufhebung materiell die Eintragung im Grundbuch voraussetzen, diese Eintragungen aber noch nicht erfolgt sind und das Erbbaurecht jedenfalls in der Zwischenzeit (am 1.1.2007) erloschen ist.

  • Dann sehe ich überhaupt keine Probleme. Wenn Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigter die Lölschung bzw. Aufhebung bewilligen und keine Belastungen vorhanden sind ist doch alles in Butter.
    Also aufheben und das Blatt schließen.
    Allerdings wird das mit den Kosten für die Löschung wohl unterschiedlich gehandabt. Ich kenne da die Variante, nur die Gebühr für die Löschungen im Grundstücksgrundbuch zu erheben, aber ich kenne es auch, dass für jede Löschung im Erbbaugrundbuch eine Gebühr erhoben wird, aber Kostenrecht ist ja sowieso eine Sache für sich .......

  • Die eingereichten Unterlagen hören sich doch vollständig an. :daumenrau Den Löschungsgrund musst Du im Grundbuch nicht vermerken. Evtl. Entschädigungsansprüche musst Du nicht prüfen, da der Berechtigte mitgewirkt hat. Also müssen nur die im Erbbau-GB eingetragenen Rechte gelöscht werden. Dann das das Erbbaurecht in Abt. II löschen ("Gelöscht am...") und das Erbbau-GB schließen.

    * Was schert´s die Eiche, wenn das Schwein sich an ihr reibt! *

  • Mich hat nur irritiert, dass im Sachverhalt ausdrücklich von der Übertragung des Erbbaurechts an die Eigentümer und der Aufhebung des Erbbaurechts die Rede war.

    Was bereits erloschen ist, kann weder übertragen noch aufgehoben werden. In einem solchen Fall bleibt nur der grundbuchmäßige "Nachvollzug" der außerhalb des Grundbuchs bereits eingetretenen Rechtsänderung im Sinne des bereits erfolgten materiellen Erlöschens des Erbbaurechts.

  • Wie juris2112:

    Die Übertragungsgeschichte (samt UB, vermute ich) hätte man sich hier sparen können. Aber das alles ist ja für die Löschung unschädlich.

    Also eintragen (bzw. löschen) und gut ist.

    Ulf

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