Guten Morgen,
mache hier gerade Vertretung in ZV und hab da mal eine Frage:
- Schuldner ist Ausländer, hat keinen inländischen Wohnsitz.
- zu pfändende Forderung ist eine Mietforderung,
DS wohnt nicht im AG-Bezirk, aber Eigentumswohnung ( die Gegenstand der Pfändung ist) des Schuldners ist hier belegen.
Wie sieht das hier mit der örtlichen Zuständigkeit aus?
§ 828 II ZPO iVm § 23 ZPO habe ich mir schon durchgelesen, werde aber nicht richtig schlau. Könnte demnach ja entweder Streitgegenstand oder DS-Wohnsitz sein.
Wie seht ihr das?
örtliche Zuständigkeit bei ausländischem Schuldner
-
Katkies -
4. Juli 2007 um 07:20
-
-
Versteh´ ich das richtig - es soll die Mietforderung aus der Eigentumswohnung des Schuldners gepfändet werden? Wohnt der Drittschuldner nicht in dieser Wohnung?
-
Liegt ein inländischere oder ausländischer Titel vor. Handelt es sich um einen dinglichen Titel?
-
1. es liegt ein inländischer VB vor
2. Hi Milla, du verstehst das schon richtig, der DS wohnt aber trotzdem woanders, vermutlich wohnt ein Kind ( arbeite in einer Studentenstadt) des DS in der Wohnung, Mieter ist aber der DS. -
Nach Zöller, Rdnr. 10 sind Forderungen dort belegen, wo der DS seinen Wohnsitz hat, maßgeblich dürfte mithin nicht der Ort der Eigentumswohnung sein (da hier ja nicht die Zwangsversteigerung angestrebt wird), sondern der Wohnsitz des DS. Da dieser nicht in deinem Zuständigkeitsbereich wohnt, würde ich hier an das zuständige Gericht abgeben.
-
Ich sehe das eigentlich auch, dass hier der Wohnsitz des Drittschuldners entscheidet, lese ich im Baumbach/Lauterbach zum § 828 ZPO auch so.
Der Gläubigervertreter argumentiert allerdings anders. Er meint, weil hier die Eigentumswohnung belegen ist, ist für die Zuständigkeit dann quasi der Streitgegenstand maßgebend und beizeiht sich auf den § 23 ZPO.
Die Kommentierung zum § 828 ZPO (Baumbach/Lauterbach) läßt aber wohl beide Möglichkeiten zu. -
Nach Zöller, Rdnr. 10 sind Forderungen dort belegen, wo der DS seinen Wohnsitz hat, maßgeblich dürfte mithin nicht der Ort der Eigentumswohnung sein (da hier ja nicht die Zwangsversteigerung angestrebt wird), sondern der Wohnsitz des DS. Da dieser nicht in deinem Zuständigkeitsbereich wohnt, würde ich hier an das zuständige Gericht abgeben.
Ich hab´s auch schon mal so gemacht, kam nicht zurück. Versuch´es mal. -
Ich werde es jetzt so machen.
Habe auch noch ein bissel rumgelesen, Ergebnis bleibt so. -
Die anzuwendende Vorschrift ist § 23 ZPO.
Maßgeblich ist hier m.E. der Ort, an dem sich die Forderung bzw. der DS befindet. Tonangebend f.d. Schuldverhältnis ist der Mietvertrag, DS ist die andere Vertragspartei, so dass man so zum Wohnort des DS als ausschließlichen Gerichtsstand kommt. -
Ich möchte das Thema mal wieder aufgreifen und etwas abwandeln:
Habe hier in einer Vertretungssache (mache sonst nur Strafvollstreckung) einen Pfüb zu erlassen gegen einen ausländischen Schuldner (Rumäne), der Drittschuldner ist jedoch hier in Deutschland.
Wir sind hier auch zuständig! Es handelt sich um einen inländischen Titel. Wie sieht es jetzt mit der Zustellung des Pfübs an den Schuldner aus? Kann ich den überhaupt erlassen, wenn es ein Ausländer ist? Wenn ja, geht die Zustellung im Wege der Rechtshilfe?
Vielen Dank! Grübel hier schon ewig.... -
Kein Problem, der GV gibt zur Post auf.
§ 829 Abs. 2 S. 3 ZPO. -
Kein Problem, der GV gibt zur Post auf.
§ 829 Abs. 2 S. 3 ZPO.
Dankeschön
Ich möchte aber kurz noch einmal nachhaken. Dürfte es dann auch kein Problem sein, dass der Schuldner kein Deutscher, sondern Rumäne ist? -
Moin,
hat sich seit 2008 etwas geändert?
Habe folgenden Fall:
Rumäne, wohnhaft in Rumänien, gegen den ein Titel im Inland erlassen wurde, Drittschuldner -Bank- in meinem Bezirk.
Soweit ich annehme bin ich zuständig, da die Bank bei mir ist.
Muss ich irgendetwas beachten bzgl. der Zustellung? Muss ich da etwas machen, oder macht das der Gerichtsvollzieher alles von selbst?
-
geändert hat sich nichts.
Du entscheidest über den Beschluss.
Der GV kümmert sich um die Zustellung. -
Danke !
-
Glaube ich eher nicht, denn der GV kann nur Zustellungen im Inland bewirken, nicht im Ausland. Und für eine Aufgabe zur Post fehlt es im Verhältnis zu Bewohnern von EU-Staaten an einer Ermächtigungsgrundlage durch Aufgabe zur Post.
Tatsächlich wird es wohl so laufen:
Du erlässt den Pfändungsbeschluss, die inländische Zustellung an den Drittschuldner übernimmt der Gerichtsvollzieher, die Zustellung im Ausland veranlasst Du auf Antrag des Gläubigers im Rechtshilfeweg.Mit freundlichen Grüßen
AndreasH -
Glaube ich eher nicht, denn der GV kann nur Zustellungen im Inland bewirken, nicht im Ausland. Und für eine Aufgabe zur Post fehlt es im Verhältnis zu Bewohnern von EU-Staaten an einer Ermächtigungsgrundlage durch Aufgabe zur Post.
Tatsächlich wird es wohl so laufen:
Du erlässt den Pfändungsbeschluss, die inländische Zustellung an den Drittschuldner übernimmt der Gerichtsvollzieher, die Zustellung im Ausland veranlasst Du auf Antrag des Gläubigers im Rechtshilfeweg.Mit freundlichen Grüßen
AndreasHNein, so läuft es häufig nicht wegen § 121 Abs. 3 S. 2 GVGA: "Muss diese Zustellung im Ausland bewirkt werden, so geschieht sie durch Aufgabe zur Post."
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!