Vertretungsnachweis des bestellten aber noch nicht eingetragenen Geschäftsführers

  • Ich habe mal eine allgemeine Frage, die bei mir immer wieder auftaucht.

    Es ist ein Geschäftsführer bestellt und beim Handelsregister angemeldet; die Eintragung ist aber noch nicht erfolgt. Währenddessen bestellt der GF eine Grundschuld bzw. unterzeichnet für die GmbH einen Kaufvertrag.

    Ich erhalte nun regelmäßig von den Grundbuchämtern die Zwischenverfügung, dass der GF nach erfolgter Registereintragung die Urkunde nochmals zu genehmigen hat.

    Soweit ich mich noch erinnern kann, ist doch der GF ab Beschlussfassung GF. Die Eintragung in das HR hat doch lediglich deklaratorische Bedeutung.

    Warum reicht es denn nicht aus, dass ich dem Grundbuchamt nach erfolgter Eintragung entweder eine Vertretungsbescheinigung des Notars oder einen beglaubigten Handelsregisterauszug zusende?

    Wenn jemand noch eine andere Idee hat .... ich bin für alles offen.

  • Warum reicht es denn nicht aus, dass ich dem Grundbuchamt nach erfolgter Eintragung entweder eine Vertretungsbescheinigung des Notars oder einen beglaubigten Handelsregisterauszug zusende?



    Weil sich aus dem Handelsregister ja nicht ergibt, wann der GF bestellt wurde. Es ergibt sich hieraus nur, dass er im Eintragungszeitpunkt GF war, aber nicht ob die Bestellung nun eine Woche oder gar Monate vorher erfolgt ist.

    Das Grundbuchamt braucht aber einen Vertretungsnachweis für den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts.

    „Gebildet ist, wer weiß, wo er findet, was er nicht weiß.“ (Georg Simmel)

  • Nur, wenn der Gesellschafterbeschluss selbst in der fürs GBA nötigen Form des § 29 GBO vorliegt, denke ich.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • D. h. wenn ich eine beglaubigte Abschrift des Gesellschafterbeschlusses und der HR-Anmeldung mit dazufüge und später eben noch einen Registerauszug, das müsste reichen.



    Fast. Bei uns wird zusätzlich noch vom Notar bestätigt (mit Dienstsiegel), dass die Eintragung im Register auf Grund dieser Anmeldung erfolgte, das wird bei den Grundbuchämtern anerkannt, ansonsten muss man tatsächlich (und unnötigerweise) nach HR-Eintragung des Geschäftsführer seine eigenen Erklärungen genehmigen lassen.

  • Soweit ich mich noch erinnern kann, ist doch der GF ab Beschlussfassung GF.



    hier ist eine differenzierung geboten: der bestellte GF ist nicht ohne weiteres ab beschlussfassung GF, sondern zusätzlich muss ihm die erklärung der bestellung zugehen und er muss annehmen. zugang und annahme sind spätestens durch die von ihm zu unterzeichnende aneldung/versicherung dokumentiert. zwischen beschluss und amtsbeginn kann aber durchaus eine zeitliche lücke bestehen.

  • Es ist in dem hier besprochenen Zusammenhang grundsätzlich zu beachten, dass vor Eintragung der GmbH keine Vertretungsmacht der Geschäftsführer außerhalb des Zwecks der Vorgesellschaft besteht. Es ist es für den Erwerb von Grundstücken daher erforderlich, dass alle Gründer die Vertretungsmacht des Geschäftsführers entsprechend erweitern (vergl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdnr. 992).
    Vorzulegen sind zum Vollzug einer Auflassung an eine Vor-GmbH daher in der Form des § 29 GBO:

    • Vertrag über die Gründung der GmbH,

    • Geschäftsführerbestellung,

    • soweit dort nicht enthalten, ein Nachweis, dass der oder die Geschäftsführer schon vor Eintragung der GmbH in das Register zum Erwerb des Grundstücks ermächtigt waren,

    • Nachweis der Handelsregisteranmeldung.

    (Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Auflage, Rdnr. 993 a)


    Da diese Nachweise in der Regel nicht erbracht werden können, wird in der Praxis zum vollzug der Eigentumsumschreibung die Genehmigung des im Handelsregister eingetragenen Geschäftsführers nachgereicht.

  • Ich muss das Thema noch mal aufgreifen. Geschäftsführer einer GmbH hat vor Registereintragung gehandelt.

    Ein Notar hat mir jetzt auf meine Zwischenverfügung (Nachgenehmigung durch GF wurde gefordert) hin, nur ein notariell beurkundetes Protokoll der Gesellschafterversammlung eingereicht.

    Reicht euch so was als Vertretungsnachweis? Ich kann ja nicht prüfen, ob auch alle Gesellschafter mitgewirkt haben. Die Eintragung in der Gesellschafterliste hilft ja nur bei einem eventuellen gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen weiter, § 16 I, III GmbHG. So eine Vorschrift wie den § 891 BGB gibt es meines Wissens für den Gesellschaftsanteil nicht.

    Für eure Meinungsäusserungen wäre ich dankbar.

  • Ich denke mal, dass eine Bescheinigung des Registergerichts oder des Notars darüber ausreicht, dass der Eintragung der Bestellung des Geschäftsführers im Handelsregister die Beschlussfassung in der (in Deinem Fall offenbar notariell beurkundeten) Gesellschafterversammlung vom… zugrunde liegt. Die Eintragung im Handelsregister wirkt nur deklaratorisch. Wirksam wird die Geschäftsführerbestellung mit dem Bestellungsangebot der Gesellschaft und dessen Annahme durch den als Geschäftsführer in Aussicht genommenen (Rohwedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, GmbHG, 4. Aufl., 2002, § 35 RN 68 mit weit Nachw. in Fußn. 197, § 39 RN 7). Wann die Geschäftsführerbestellung erfolgt ist, geht aber aus der Handelsregistereintragung nicht hervor. Kann allerdings der Nachweis nicht in dieser Form geführt werden, verlange ich auch die formgerechte Genehmigung des/der derzeit Vertretungsberechtigten der GmbH zu den Erklärungen in der zu vollziehenden Urkunde .

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich halte es auch so, wie von Prinz beschrieben. Allerdings scheint marcus77 keine Bescheinigung des Notars, sondern lediglich ein Protokoll erhalten zu haben. Also Nachbesserung verlangen.

  • Ich habe eine Bescheinigung. Diese ist ja nach herrschender Meinung eben nicht ausreichend. vgl. Schöner/Stöber, 14. Aufl., Rz. 3638; Demharter, 27. Aufl., Rz. 14 zu § 32 GBO; Hügel/Otto, GBO, Rz. 17 zu § 32 GBO; OLG Köln, NJW-RR 1991,425.

    Meine Frage war darauf bezogen, ob ich -da notariell beurkundet- die Urkunde über die Gesellschafterversammlung ausnahmsweise als sonstigen Nachweis im Sinne des § 29 I Satz 2 GBO anerkennen kann, da diese Urkunde wie von mir beschrieben ja nicht den vollen Nachweis der Wirksamkeit der Geschäftsführerbestellung erbringen kann.

  • In der Entscheidung des OLG Köln geht es aber darum, dass sich eine Notarbescheinigung nach § 21 BNotO über die Vertretungsbefugnis nur auf die im Handelsregister erfolgte Eintragung und nicht auf die Anmeldung zum Handelsregister beziehen kann.

    Vorliegend geht es aber nicht um den Nachweis der Vertretungsbefugnis, sondern um den Nachweis darüber, dass der Geschäftsführer bereits bestellt war. Dazu führt das LG Erfurt, NZG 2002, 389, aus:

    ..II. Beschluss: Die Gesellschafter beschließen hiermit einstimmig: 1. Der Gesellschaftsvertrag wird in § 1 wie folgt neu gefasst:
    § 1. Firma, Sitz. (1) Die Gesellschaft hat die Firma A. (…)
    § 4. Stammkapital, Stammeinlagen. (…) 4. Herr X wird mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen. 5. Herr N (…) wird mit sofortiger Wirkung zum neuen Geschäftsführer bestellt. Herr N ist einzelvertretungsberechtigt, d.h. er vertritt die Gesellschaft auch allein, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind; von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er befreit.”
    Damit ist nachgewiesen, dass der Geschäftsführer N seit dem 13. 3. 1998 ordnungsgemäß bestellter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Bet. zu 2 ist. Einer Genehmigung der notariellen Urkunden durch die Bet. zu 2 bedarf es nicht. Die bislang unterbliebene Eintragung in das Handelsregister berührt die ordnungsgemäße Bestellung des Geschäftsführers nicht. Die Eintragung hat lediglich deklaratorischen Charakter.
    Auf die vom Grundbuchamt zitierte Entscheidung des OLG Köln (RPfleger 1990, 352 [353]) kommt es nicht an. In dem dort entschiedenen Fall hat das AG die Eintragung einer Auflassungsvormerkung abgelehnt, da derjenige, der für die GmbH aufgetreten war, nicht im Handelsregister eingetragen war und auch bis zum Abschluss des Verfahrens nicht in der Form des § 29 GBO der Nachweis erbracht worden war, dass der für die GmbH auftretende Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH zu dem entsprechenden Zeitpunkt war. Anders liegt der Fall hier, wo die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers N durch die öffentlichen Urkunden i.S. des § 29 GBO nachgewiesen wurde…“

    In Deinem Fall geht es nur um das Zwischenglied, nämlich dass der HR-Eintragung der entsprechende Beschluss der Gesellschafterversammlung zugrunde lag. Ich denke, dass dies der Notar, der die Anmeldung zum HR vorgenommen hat, auch bescheinigen kann. Ansonsten kannst Du Dir aber auch die beglaubigten Kopie der Handelsregisteranmeldung vorlegen lassen.

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  • Du meinst also, dass der Gesellschafterbeschluss ein ausreichender Nachweis ist, obwohl ich die Wirksamkeit nicht mit letzter Sicherheit überprüfen kann (Gesellschafterliste hat insoweit keinen öffentlichen Glauben).

    Wenn ja, dann hat das Ganze aber mit dem Handelsregister rein gar nix zu tun, da die später erfolgte Eintragung erst den Nacheis ab dem Zeitpunkt der Eintragung bringen kann.

  • Ich soll die für die GmbH in Gründung eingetragene Vormerkung auf die nunmehr eingetragene GmbH berichtigen.

    Vorgelegt wird lediglich die Eintragungsmitteilung des Handelsregisters.

    Die Vertretungsbefugnis der Vor-GmbH durfte ich ja bei Eintragung der Vormerkung noch nicht prüfen. Seinerzeit wurde lediglich im Kaufvertrag erwähnt, dass die GmbH gegründet wurde und in gleicher Urkunde xy zum Geschäftsführer bestellt wurde.

    Nun darf ich ja weitere Prüfung erst bei Eigentumsumschreibung vornehmen.
    Ich tendiere dazu, dass - obwohl alle Verpflichtungen und Rechte mit (deklaratorischer) Eintragung automatisch von der Gründungsgesellschaft auf die GmbH übergehen, die Grundbuchunrichtigkeit nicht allein durch Vorlage eines Registerauszugs nachgewiesen werden kann.

    Meine Frage: Zwischenverfügung nur wg. formgerechtem Registerauszug oder auch den übrigen Nachweisen mit Ermächtigung des Geschäftsführers durch alle Gesellschafter etc. wie oben bereits ausführlich von HorstK dargelegt?

    Was meint ihr? :gruebel:

  • Es handelt sich nicht um eine Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO. Die Identität des Rechtsträgers hat sich nicht verändert, das Grundbuch ist richtig. Nur die Bezeichnung der Vormerkungsberechtigten soll richtiggestellt werden. Hier gilt die Beweismittelbeschränkung des § 29 GBO nicht. Im Richtigstellungsverfahren sind alle Beweismittel zugelassen und können durch das Grundbuchamt frei gewürdigt werden. Ich würde zunächst noch keine hohen Anforderungen stellen und die Firma richtigstellen, wenn mir der Vortrag glaubhaft erscheint. Erst bei der Eigentumsumschreibung ist die Wirksamkeit der Auflassung und damit die Identität der Gründungsgesellschaft mit der nun im HR eingetragenen GmbH und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers der Vor-GmbH nachzuweisen.

  • Habe zum hiesigen Themenkomplex noch mal eine Nachfrage:
    Mir liegt ein Kaufvertrag vor, eingetragen werden soll eine Erwerbsvormerkung. Eigentümerin ist eine GmbH. Für diese handelt Herr X als neu bestellter und im Handelsregister (noch) nicht eingetragener GF. Auf entsprechende Zwischenverfügung hin hat mir der Notar nun sowohl den Bestellungsbeschluss als auch die HR-Anmeldung in der Form des § 29 GBO eingereicht, diese Unterlagen sind soweit in Ordnung. Eine Eintragung des (am 15.02.18 bestellten) GF im HR ist bis heute weiterhin nicht erfolgt, wie heutige HR-Einsicht ergab. Ich bin der Ansicht, dass ich diese Eintragung des GF noch abwarten muss. Es ist m.E. die Aufgabe des HR, die Wirksamkeit der GF-Bestellung abschließend zu prüfen und durch Eintragung im HR -quasi rückwirkend- zu dokumentieren. Der Notar ist natürlich anderer Ansicht und drängt auf umgehende Eintragung. Wie seht Ihr das? Bin ich hier zu pingelig?

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