Gerichtskosten Nachtragsverteilung

  • Hallo,

    irgendwie stehe ich derzeit auf den Leitungen:

    wenn einé Nachtragsverteilung angeordnet ist, dann brauche ich doch nicht die Gerichtskostenrechnung ändern, oder ?

    Der Wert bezieht sich doch immer auf den Schlussrechnungswert, egal was danach kommt. Oder habe ich irgendwo eine Vorschrift übersehen ?

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke.

    Aber ich stehe nie daneben. Meist bin ich angeschlossen und stehe unter Strom...

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  • Zieh den Stecker.

    Gem. GKG kein Gebührentatbestand für eine Nachtragsverteilung. Die Wertvorschrift § 58 GKG bezieht sich auf Beendigung des Verfahrens, und dann käme es wohl auf auf den Zeitpunkt der Anordnung der Nachtragsverteilung an:
    - zwischen ST und Aufhebung => Werterhöhung und neue Berechung der Gebühren.
    - nach Aufhebung => Nix mehr.

    Und wie liegt es in Deinem Fall?

  • Na, gut, dass ich nicht den Stecker gezogen habe. Denn Deine Ansicht würde ja wohl doch auf eine Neuberechnung für mich hindeuten. Bei mir war die NTV nach Schlusstermin, aber vor Aufhebung. Danach müßte ich wohl doch den Wert bei Beendigung, sprich mit NTV-Masse nehmen. Ich habe natürlich die GKR bereits im Schlusstermin an den InsoVerwalter übergeben.

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  • ... den Stecker ja auch nur wegen dem Stromfluss, das kann auf Dauer nicht gesund sein...

    Die Wertvorschrift stellt nun einmal ab auf die Beendigung des Verfahrens. Für mich ist das regelmässig die Aufhebung/Einstellung. Und wenn sich dann am Wert was ändert gibt es andere Gebühren.
    Ich denke die Kostenrechnung ist in Deinem Fall wie geschildert zu ändern.

  • ...ne, auch die Praxis.
    Bei der Nachtragsverteilung ist auch das Verzeichnis nach § 188 zu veröffentlichen, die ist in § 206 Nr. 3 gemeint, damit kann das Gericht nach Anordnung der Verteilung auf Mitteilung des IV diesem die geänderte GK überlassen und dann die Veröffentlichung tätigen. qed.

    Bislang hatte ich Nachtragsverteilungen aber nur nach Aufhebung, daher keine Änderung der GK bei mir und auch keine Probleme mit § 206.

  • Den Beiträgen hier kann man entnehmen, dass bei NTV Anordnung zwischen ST und Aufhebung die GK neu berechnet werden müssen falls Massezufluss hieraus resultiert. Bei NTV Anordnung nach Aufhebung aber nicht mehr.

    Bei mir ist es oft so, dass NTV Anordnung am selben Tage mit dem Aufhebungsbeschluss erfolgt,,,was ist dann? Neuberechnung GK oder nicht, falls Massezufluss hieraus resultiert?

  • Bei Massezuflüssen vor Beendigung des Insolvenzverfahrens gibt es keine NTV, die GK werden auf den Wert der Masse bei Beendigung ermittelt, da wäre vor Verteilung noch einmal abzustimmen. Die verbleibende Masse wird im Rahmen der Schlussrechnung verteilt. § 203 InsO ist da nicht genau gefasst, siehe BGH vom 19.12.2013, IX ZB 9/12, Rn. 11.


    Wenn das Verfahren erst beendet ist, spielen die danach sich ergebenden Zuflüsse keine Rolle, egal welches Datum die Anordnung der NTV trägt.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • war mal umstritten; seit KO-Zeiten (da wurde von einigen Gerichten, so wie bei uns, das Verfahren im Schlusstermin aufgehoben und der Vorsteuerersttatungsanspruch in die NTV genommen) wurden und werden sämtliche Einnahmen im Rahmen der NTV naturalmente in den Gebührenwert eingestellt. Halte dies auch nach wie vor für richtig.

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • ...wurden und werden sämtliche Einnahmen im Rahmen der NTV naturalmente in den Gebührenwert eingestellt. Halte dies auch nach wie vor für richtig.

    ich halte dies auch für richtig, wir praktizieren dies auch alle so (auch ohne KO-Vergangenheit)

    Die Gegenstände, die der NTV unterfallen gehörten doch schon immer zur Masse - sie waren nur nicht bekannt - damit gehört auch ihr Wert mit zum Wert der Masse iSd GKG

  • Ich halte dagegen und halte das nicht für richtig.

    ich sehe das wie beim Verwalter: nur die Massewerte, die sicher in die Masse gelangen, können auch eingerechnet werden. Warum sollte es bei den GK anders als beim Verwalter sein? dann müsste es auch keinen § 6 InsVV geben. Dann könnte man einfach die Vergütungsdifferenz festsetzen.
    Beim Ausgangsfall (ich schätze mal Einkommenssteuererstattung) ist ja weder der Betrag noch ob überhaupt was fließt, unsicher. Nur wenn eine Zahlung sicher zur Masse gezogen werden kann (Leistungen, die erst Jahre später fällig werden), würde ich anders behandeln.

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  • die gesetzliche Grundlage ist eine andere:

    § 58 GKG "Wert der Insolvenzmasse z.Zt. der Beendigung"
    § 1 InsVV "Wert der Insolvenzmasse auf den sich die Schlussrechnung bezieht"

    also ganz eindeutig auf den Verwalter eingeschränkt auf das, was er tatsächlich eingenommen hat - beim GKG ohne Einschränkung die tatsächliche Masse (also alles, auch wenn es erst später bekannt wird)

    Auch beim Plan ist diese Ansicht logisch. Beim Verwalter gibt es § 1 I 2 InsVV - den Schätzwert z.Zt. der Beendigung. Beim GKG bleibt es bei o.g. § 58.

  • die gesetzliche Grundlage ist eine andere:

    § 58 GKG "Wert der Insolvenzmasse z.Zt. der Beendigung"
    § 1 InsVV "Wert der Insolvenzmasse auf den sich die Schlussrechnung bezieht"

    also ganz eindeutig auf den Verwalter eingeschränkt auf das, was er tatsächlich eingenommen hat - beim GKG ohne Einschränkung die tatsächliche Masse (also alles, auch wenn es erst später bekannt wird)

    Auch beim Plan ist diese Ansicht logisch. Beim Verwalter gibt es § 1 I 2 InsVV - den Schätzwert z.Zt. der Beendigung. Beim GKG bleibt es bei o.g. § 58.

    Halte ich wieder gegen: § 63 Abs. 1 Satz 2 InsO. Gesetz schlägt Verordnung ;)

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  • Hallo, ich hätte da auch noch was zu fragen:

    es gibt Rechtspfleger die darauf bestehen, wenn z.B. die Einkommensteuererstattung eines Schuldners der Nachtragsverteilung unterliegt, dass dann die Gerichtskostenrechnung neu berechnet wird. Dem Staat würden ansonsten Einnahmen verloren gehen.

    Wie ich sehe sieht das hier nicht jeder so. Wie entscheidet denn nun die Mehrheit. Neue Gerichtskostenrechnung anfordern oder nicht?

    Vielen Dank für die Info :)

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