Ich habe hier einen Antrag auf Genehmigung der Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung einer Unterhaltsurkunde des Jugendamtes.
Wie sieht es mit der örtlichen Zuständigkeit aus?
Was ist maßgebend, der Wohnort des Unterhaltsberechtigten, oder der Sitz des Jugendamtes, das die ursprünlgiche Urkunde erstellt hat?
Zur Klarstellung: Kind und Mutter wohnten ursprünglich am Sitz des Jugendamtes A. Von diesem ist die Unterhaltsurkunde.
Inzwischen wohnen Sie im Bereich des jugendamtes B.
Dort wurden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt um zur beabsichtigten Titelumschreibung nach UVG wollen die nun eine zweite Vollstreckbare Ausfertigung, weil die Kindesmutter die erste nicht mehr hat.
Problem 2:
Es wurde eine "Verlusterklärung" vorgelegt, wo die Kindesmutter beim Jugendamt B verisichert hat, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben und die Ausfertigung nicht mehr auffindbar ist.
Eigentlich brauche ich aber doch eine eidesstattliche Versicherung.
Die vorgelegte Versicherung reicht wohl nicht, oder?
Zweite Vollstreckbare Ausfertigung Jugendamtsurkunde
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Es gilt die Zuständigkeit nach § 797 Abs. 3 iVm Abs. 1 ZPO. "... von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat."
Eine e.V. ist m.E. weder erforderlich noch vorgeschrieben. -
Eine e.V. ist m.E. weder erforderlich noch vorgeschrieben.
Gemäß meinem ZPO Kommentar zu § 733 ZPO muss der Gläubiger gem. § 294 ZPO glaubhaft machen, weshalb er aus der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung nicht mehr vollstrecken kann.
Und was außer e.V. sollte denn da zur Glaubhaftmachung möglich sein? -
Ein schlüssiger Vortrag mit Argumentation, warum die Urkunde weg ist.
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Ist denn noch jemand der Meinung, dass eine eidesstattliche Versicherung bei Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung nicht notwendig ist?
Also ich sehe sonst wirklich keine Möglichkeit der Glaubhaftmachung.
Und wenn e.V. - Ja - dann stellt sich die Frage, wer eine solche abnehmen kann.
Soll ich die Frau, dann zum nächstgelegenen Amtsgericht schicken oder kann sowas auch bei der Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung erfolgen? -
Ich habe bislang nie eine e. V. verlangt - wenn man übergründlich arbeiten will kann man das ja machen, aber das stellt m. E. eine unnötige Mehrarbeit für die Parteien, die Kollegen und einen selbst dar. Und wenn es wirklich nicht stimmen sollte: was soll denn passieren? Bei drohender Doppelvollstreckung kann sich der Gegner wehren.
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Eine e.V. ist m.E. weder erforderlich noch vorgeschrieben.
So sehe ich das auch. Eine e.V. habe ich noch nie angefordert. Es reicht, wenn die Antragstellerin den Verlust glaubhaft macht, wobei ich die Angaben grundsätzlich nicht anzweifle. Der Schuldner wird ja angehört, wenn der Sch. keine Stellungnahme abgibt, gibts ne zweite. -
zu #6 und #7
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Ist denn noch jemand der Meinung, dass eine eidesstattliche Versicherung bei Verlust der vollstreckbaren Ausfertigung nicht notwendig ist?
Ich jedenfalls nicht. -
Der Antragsteller / Gläubiger muss m.E. lediglich ein berechtigtes Interesse an einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung haben und hierzu vortragen.
Eine diesbezügliche Glaubhaftmachung im strengen Sinne gem. § 294 ZPO ist m.E. nicht in jedem Falle notwendig. Bei dem Rechtsprechungsbeispiel, das anscheinend bei den meisten Kommentaren hier zu Grunde liegt, ging es um einen Titel, der vom GV an den Schuldner bereits ausgehändigt worden war (OLG Frankfurt Rpfleger 1978, 104). Im Nachgang sollten nun weitere Vollstreckungskosten beigetrieben werden.
Wenn du ne e.V. verlangst ist dies sicherlich nicht schädlich, die Frage, ob dies unbedingt notwendig ist, wird wohl akademisch bleiben.
Wenn du ne e.V. für erforderlich hältst, dann fordere sie doch an. -
Ich halte auch den schlüssigen Sachvortrag für ausreichend.
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Ich halte auch den schlüssigen Sachvortrag für ausreichend.
Und was schlüssig ist, entscheide ich mit (hoffentlich) gesundem Menschenverstand. -
Hallo zusammen!
Ich habe hier jetzt auch so einen Antrag. Kann mir mal jemand mit der Paragrafenreihe auf die Sprünge helfen, wonach wir die Genehmigung dazu erteilen müssen?!?! Im Antrag ist § 60 Abs. 1 Ziff. 2 KJHG erwähnt. Den finde ich aber bei beck-online jedenfalls nicht.... -
§ 797 Abs. 3 ZPO iVm § 60 SGB VIII
Der Beschluss lautet bei uns im Tenor wie folgt:
Das Landratsamt X wird gem. § 797 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 60 SGB VIII ermächtigt, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde des Landratsamtes X vom , URNr. zu erteilen.
P.S.: Das KJHG wurde inzwischen in das SGB VIII übergeleitet. -
Zitat
Das KJHG wurde inzwischen in das SGB VIII übergeleitet.
Das ist das nicht weiß ist ja schon peinlich genug, aber das JA....???!!!
Vielen Dank jedenfalls!! -
muss eine Beschlussausfertigung oder eine sonstige Mitteilung, über die Erteilung der Ermächtigung für das Jugendamt, eigentlich an den Schuldner gesandt werden?
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So wie der Schuldner m. E. von einem direkten Erteilen einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung zu benachrichtigen ist, ist er m. E. auch im Falle von § 797 ZPO von der Erteilung der Ermächtigung zu benachrichtigen.
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Hallo !
Habe gerade einen Bschluss gemacht, in dem das Jugendamt zur Erteilung einer zweiten Ausfertigung der Urkunde ermächtigt worden ist.
Gibt es gegen diesen Beschluss nach neuem Recht ein Rechtsmittel ? -
Nö. Wenn ein Rechtspfleger was entscheidet, ist das immer unanfechtbar.
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