GbR nicht grundbuchfähig (OLG Celle)

  • Das OLG Celle hat sich in seinem Beschluss vom 13.3.2006 (s. http://www.dnoti.de) der Rspr des BayObLG angeschlossen, demnach die GbR nicht grundbuchfähig ist. Sie kann auch nicht als Gläubigerin einer Grundschuld eingetragen werden. Als Begründung werden die nicht hinreichende Publizität der GbR, der Verkehrsschutz und die jüngste höchstrichterliche Rspr des BGH zur GbR als Verwalterin erwähnt. Auch hier im Forum haben wir die Meinung vertreten, dass die Rspr des BGH (GbR kann nicht Verwalterin nach WEG sein, vgl. BGH vom 26.1.2006, V ZB 132/05) Rückschlüsse dahingehend erlaubt, dass die GbR nicht grundbuchfähig ist. Diesen Rückschluss hat nun das OLG Celle bestätigt. Wir sind der Meinung: :daumenrau .

  • Na, so langsam kommt wieder Licht ins Dunkel um die GbR bzw. auch die WEG-Gemeinschaft im Rechts- und speziel GB-Verkehr.
    :laola

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Der von Harald genannte Beschluss vom 13.03.2006 des OLG Celle ist unter dem Aktenzeichen 4 W 47/06 ergangen und auch in der Niedersächsischen Rechtspflege (60. Jahrgang, 15.06.2006, Nr.) veröffentlicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann hoffen wir einmal, dass uns der mit der GB-Fähigkeit der GbR noch nicht befasste BGH in absehbarer Zeit nicht doch noch in ein grundbuchrechtliches Chaos stürzt.

  • Jetzt mal eine vielleicht etwas blöde Frage eines Nicht-GB-Rpfls:
    Was passiert denn dann mit den bereits eingetragenen BGB-Gesellschaften im Grundbuch?

    Und wenn BGB-Gesellschaften nicht mehr grundbuchfähig sind, darf ich als ZVG-Rpfl dann noch Gebote "in BGB-Gesellschaft" entgegennehmen?

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Liegt evtl. Missverständnis vor?

    Eintragbar waren, sind und bleiben mehrere Berechtigte, die namentlich aufgeführt sind und im "Anteilsverhältnis" "als Gesellschafter des Bürgerlichen Rechts" erwerben. Da wird ja nicht die Gesellschaft eingetragen, sondern es werden die Gesellschafter eingetragen.

    Festgestellt wurde nun obergerichtlich, dass die BGB-Gesellschaft als solche nicht eintragbar ist (also z.B. nicht "Grundschuld zu ein Euro für die Familienvermögensverwaltungsgesellschaft Müller").

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Zitat von hiro

    Jetzt mal eine vielleicht etwas blöde Frage eines Nicht-GB-Rpfls:
    Was passiert denn dann mit den bereits eingetragenen BGB-Gesellschaften im Grundbuch?

    Und wenn BGB-Gesellschaften nicht mehr grundbuchfähig sind, darf ich als ZVG-Rpfl dann noch Gebote "in BGB-Gesellschaft" entgegennehmen?



    hiro: blöde Fragen gibt`s nicht, nur blöde Antworten.

    Ich versuch`s mal mit vielleicht blöden Anworten:

    Zur ersten Frage fällt mir nicht wirklich was ein. Die im Beteiligtenverhältnis GbR eingetragenen Miteigentümer sind so zwar richtig eingetragen (OLG-Entscheidungen) aber so nicht mehr rechtsfähig (BGH). Tja was nun ? :gruebel:


    Zur zweiten Frage: Gebote in BGB-Gesellschaft dürfte man wohl nicht mehr annehmen, da ja nach der BGH-Entscheidung die GbR selbst rechtsfähig ist und nur noch als GbR bieten kann. Nachweis dann denke ich mit notariell beglaubigtem Gesellschaftsvertrag. Aber was dann ? Im Grundbuch kann ich die GbR dann wegen der OLG-Rechtsprechungen nicht eintragen lassen. Meines Erachtens können daher Gebote von GbR`s bis zu einer positiven Entscheidung des BGH zu deren Grundbuchfähigkeit bzw. einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht mehr zugelassen werden ? :gruebel:

    Auf weitere Diskussionsbeträge bin auch ich sehr gespannt. :D

  • Zitat von Andreas

    Liegt evtl. Missverständnis vor?

    Eintragbar waren, sind und bleiben mehrere Berechtigte, die namentlich aufgeführt sind und im "Anteilsverhältnis" "als Gesellschafter des Bürgerlichen Rechts" erwerben. Da wird ja nicht die Gesellschaft eingetragen, sondern es werden die Gesellschafter eingetragen.



    Ich denke es liegt kein Mißverständinis vor. Auf unserer letzten Schulung lernten wir ausdrücklich, daß die BGH-Entscheidung zur Folge hat, daß die Rechtsfähigkeit der GBR ja bedeutet, die GbR selbst ist numehr Rechtsinhaber und nicht mehr die Gesellschafter in dem Anteilsverhältnis GbR. Es entsteht ein vom Vermögen der Gesellschafter unabhängiges Eigentum, nämlich das der GbR, vorher gab es kein Gesellschaftsvermögen sondern es verblieb beim gemeinschaftlichen Vermögen der Gesellschafter. Aus diesem Grunde verbietet sich die Eintragung einer Personenmehrheit mit dem Zusatz GbR von nun an, da es ein derartiges gemeinschaftliches Vermögen nicht mehr gibt. Einzutragen wäre fortan die GbR als solches, was widerum nach den OLG-Entscheidungen nicht geht. Ich würde sagen die Eintragungen vonn GbR sind bis zu einer Entscheidung des BGH zur Grundbuchfähigkeit bzw. einer Regelung des Gesetzgebers abzulehnen.:gruebel:

  • fisch:

    Nein, ich denke, das kann keinesfalls die Konsequenz aus der fehlenden Grundbuchfähigkeit der GbR sein. Die seit der BGH-Entscheidung ergangene obergerichtliche Rechtsprechung besagt nur, dass die besagte BGH-Entscheidung nicht zur Grundbuchfähigkeit der GbR führt und dass sich daher an der "bisherigen" Rechtslage nichts geändert hat, wonach alle Gesellschafter namentlich mit einem Hinweis auf das bestehende GbR-Verhältnis als Gläubiger (bzw. Eigentümer) eingetragen werden müssen.

    Problematisch sind somit lediglich die Fälle, bei welchen tatsächlich die GbR als solche im Grundbuch eingetragen wurde. Bei diesen Fallgestaltungen kann m.E. keine dingliche Rechtsänderung stattgefunden haben, weil die GbR zum einen nicht grundbuchfähig und daher auch nicht erwerbsfähig ist und zum anderen auch die einzelnen Gesellschafter (mit GbR-Zusatz) nicht im GB eingetragen sind. Es dürfte auf der Hand liegen, dass dies im Hinblick auf die Rangklassen erheblichen Einfluss auf das Versteigerungsverfahren hat (etwa, weil eine Zwangshypothek nicht entstanden ist).

    Eine andere Frage ist natürlich, ob rechtsgeschäftliche dingliche Erklärungen (wie etwa die Auflassung) und die entsprechenden Eintragungsbewilligungen dahingehend auszulegen sind, dass die Auflassung nicht an die GbR, sondern an die Gesamtheit ihrer Mitglieder erfolgt (entsprechendes gilt bei der Bestellung von dinglichen Rechten zugunsten "der GbR"). Hier kann man darüber diskutieren, ob die dinglichen Erklärungen nicht trotzdem wirksam sind und -soweit unvollständig- lediglich im Hinblick auf den vollständigen personellen Gesellschafterbestand ergänzt werden können. Das gleiche Problem ergibt sich bei Titeln, die für "die GbR" ergangen sind.

  • Zitat von juris2112

    fisch:

    Nein, ich denke, das kann keinesfalls die Konsequenz aus der fehlenden Grundbuchfähigkeit der GbR sein. Die seit der BGH-Entscheidung ergangene obergerichtliche Rechtsprechung besagt nur, dass die besagte BGH-Entscheidung nicht zur Grundbuchfähigkeit der GbR führt und dass sich daher an der "bisherigen" Rechtslage nichts geändert hat, wonach alle Gesellschafter namentlich mit einem Hinweis auf das bestehende GbR-Verhältnis als Gläubiger (bzw. Eigentümer) eingetragen werden müssen.



    Ich denke schon, daß das ganz einfach die Konsequenz sein muß. Die nach der Entscheidung des BGH rechtsfähige Aussen-GbR definiert sich durch ihre Teilnahme am Rechtsverkehr, ihr eigenes Gesellschaftsvermögen und zuletzt durch einen Namen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist die Gesellschaft selbst Eigentümer und nicht die Gesellschafter als Gemeinschaftseigentümer. Erwirbt also die XXXX GbR muß sie als Rechtsinhaber (mal ohne Berücksichtigung der OLG-Entscheidungen) auch im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung der Gesellschafter in dem Gemeinschaftsverhältnis GbR würde neben der Dokumentation einer unrichtigen Eigentumsform (gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter) auch keinen Rückschluß darauf zulassen, daß es sich bei dem Grundvermögen um Vermögen der XXXX GbR handelt.

    Wie sollte bsp. aus einem Titel gegen die XXXX GbR in ein Grundstück vollstreckt werden, bei welchem im Grundbuch X,X,X, und X in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer eingetragen sind ?

  • Nach der besagten BGH-Entscheidung kann aus einem Titel gegen die GbR als solche auch in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden (§ 736 ZPO steht dem nicht entgegen). Des weiteren bleibt die Zwangsvollstreckung aus einem Titel gegen alle Gesellschafter (§ 736 ZPO) ebenfalls zulässig.

  • Das mag sein, erklärt aber nur die Zulässigkeit als solche. Durch das Vollstreckungsorgan ist aber die Identität zwischen Titelschuldner und Vollstreckungsschuldner zu prüfen. Da gehen dann die Meinigungen auch schon wieder auseinander von garnichts machen über klarstellenden Klauselvermerk des Prozeßgerichts bis Klausel nach § 727 ZPO, wobei in den beiden letzten Fällen gegenüber dem Prozeßgericht die Identität zwischen den im Titel benannten Gesellschaftern und der GbR nachzuweisen sind bzw. umgekehrt.

  • Dass es zu praktischen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung aus einem Titel gegen die "GbR" in Grundbesitz der "Gesellschafter in GbR" kommen kann, steht außer Frage. Diese Schwierigkeiten sind aber lösbar, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob die Lösung nach der einen oder anderen Auffassung so oder anders auszusehen hat.

    Eines erscheint mir allerdings unabweisbar: Aufgrund etwaiger vollstreckungsrechtlicher Probleme lässt sich nicht die Zulässigkeit des Rechtserwerbs als solcher durch die GbR-Gesellschafter in Frage stellen. Man kann die Gesellschafter einer GbR doch nicht deshalb durch Verweigerung ihrer GB-Eintragung faktisch vom Rechtsverkehr ausschließen, weil diese Eintragung zu vollstreckungsrechtlichen Problemen führen kann. Ersteres ist eine Frage des materiellen und letzteres eine Frage des Prozessrechts. Und im Grundstücks- und Grundbuchrecht gilt nun einmal: Jeder Rechtserwerb, der materiellrechtlich zulässig ist, muss auch eintragungsfähig sein.

  • Zitat von Ulf

    Der von Harald genannte Beschluss vom 13.03.2006 des OLG Celle ist unter dem Aktenzeichen 4 W 47/06 ergangen und auch in der Niedersächsischen Rechtspflege (60. Jahrgang, 15.06.2006, Nr.) veröffentlicht.

    und für Rheinländer in RNotZ (Rheinische Notar-Zeitschrift) 2006, 287 (Juni-Heft).

  • Nach Ansicht des BGH (Rpfleger 2007, 23) wird die GbR als solche Eigentümerin eines Grundstücks, wenn nach herkömmlicher Auffassung die Gesellschafter namentlich mit dem Zusatz "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" als Eigentümer im Grundbuch eingetragen wurden. Damit widerspricht der BGH der Auffassung des BayObLG (BayObLGZ 2002, 330 = Rpfleger 2004, 78 m. Anm. Dümig), wonach die GbR kein Eigentum an Grundstücken erwerben und auch nicht Inhaber dinglicher Rechte sein kann. Nach Ansicht des BGH geht es bei dem Streit um die Grundbuchfähigkeit somit nicht (mehr) um die Erwerbsfähigkeit, sondern nur (noch) um die Frage, wie die GbR grundbuchmäßig zu verlautbaren ist.

    Dümig (Rpfleger 2007, 24) nimmt diese Entscheidung des BGH -nach seinen bisherigen Stellungnahmen in dieser Sache möchte ich fast sagen: erwartungsgemäß- zum Anlass, die genannte Entscheidung des BayObLG und den hier ebenfalls bereits zitierten Beschluss des OLG Celle als "rechtswidrig" und "als von Anfang an unverständlich" zu bezeichnen.

    Sein Fazit: "Die Rechtsinhaberschaft und die Bezeichnung im Grundbuch künstlich zu trennen, ist sinnlos und führt allenfalls zu wenig hilfreichen Mischlösungen." Er verweist dabei auf seine Ausführungen im KEHE in Einl. B, RdNrn, 59 ff.

    Man darf gespannt sein, wie sich die Sache weiter entwickelt.

  • Bekomme gerade die neue RNotZ 7-8/2008, da ist S. 342 ff. eine eher gegenteilige Entscheidung OLG Celle vom 26.2.2008, Az. 4 W 213/07, abgedruckt. "Gegenteilige" bezieht sich nicht auf den letzten Beitrag von juris2112, sondern auf die Titelzeile des Threads "OLG Celle: GbR nicht grundbuchfähig".

  • Bekomme gerade die neue RNotZ 7-8/2008, da ist S. 342 ff. eine eher gegenteilige Entscheidung OLG Celle vom 26.2.2008, Az. 4 W 213/07, abgedruckt. "Gegenteilige" bezieht sich nicht auf den letzten Beitrag von juris2112, sondern auf die Titelzeile des Threads "OLG Celle: GbR nicht grundbuchfähig".


    In der genannten Entscheidung geht es nicht um eine GbR sondern um eine WE-Gemeinschaft.

    Die Entscheidung wurde auch bereits mehrfach im Forum angesprochen.

    :klugschei

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ach so, ja danke, da hatte ich was verwechselt.
    Zur Grundbucheintr. WEG-Gem. (bejahend) heute auch neue Entschdg. LG Deggendorf vom 19.5.2008 1 T 59/08 in NotBZ 2008, 280.
    Eine Entsch. des KG mit BGH-Vorlage lur Grundbuchfähigkeit der GbR ist im selben Heft (August) S. 270 = KG Beschl. vom 6.5.2008 1 W 319/06.
    Muss mich nur wegen der Frage der Kosten (§ 60 oder § 67) bei GbR-Ges.-wechsel mit dem Thema näher vertraut machen; die FAQ zu GbR sind da ganz hilfreich.

  • Muss mich nur wegen der Frage der Kosten (§ 60 oder § 67) bei GbR-Ges.-wechsel mit dem Thema näher vertraut machen; die FAQ zu GbR sind da ganz hilfreich.


    FAQ :confused:??

    Wenn die Gesellschaft rechtsfähig und im Grundbuch eingetragen ist, kann der Gesellschafterwechsel nicht mehr unter § 60 KostO fallen. Es verändert sich ja nicht der Eigentümer. Dann bliebe wohl nur noch der § 67 KostO.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!