Grundsätzlich dürfen Auslagen nir in entstandener Höhe angesetzt werden, also muss für jede ZU (nach der 10.) der tatsächlich angefallene Betrag in die KR.
(Hier bei uns: 5,60 € oder 3,45 € oder 2,63 € oder eben seit 01.01.2008 3,50€)
Zustellungskosten ab 2008
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Grundsätzlich dürfen Auslagen nir in entstandener Höhe angesetzt werden, also muss für jede ZU (nach der 10.) der tatsächlich angefallene Betrag in die KR.
(Hier bei uns: 5,60 € oder 3,45 € oder 2,63 € oder eben seit 01.01.2008 3,50€)
AG MT: Woraus ergibt sich das? In welcher Höhe die Zustellungsauslagen ab 01.01.2008 anfallen, entzieht sich meiner Kenntnis, vielleicht weiter i. H. v. 2,63 €, und doch werden 3,50 € erhoben. -
Grundsätzlich dürfen Auslagen nir in entstandener Höhe angesetzt werden, also muss für jede ZU (nach der 10.) der tatsächlich angefallene Betrag in die KR.
(Hier bei uns: 5,60 € oder 3,45 € oder 2,63 € oder eben seit 01.01.2008 3,50€)
AG MT: Woraus ergibt sich das? In welcher Höhe die Zustellungsauslagen ab 01.01.2008 anfallen, entzieht sich meiner Kenntnis, vielleicht weiter i. H. v. 2,63 €, und doch werden 3,50 € erhoben.
Ich schließe mich Jörg an. Die Gesetzesänderung ist ja gerade darauf gerichtet, die Auslagen nicht mehr in der tatsächlichen Höhe, sondern pauschal zu erheben. -
Grundsätzlich dürfen Auslagen nir in entstandener Höhe angesetzt werden, also muss für jede ZU (nach der 10.) der tatsächlich angefallene Betrag in die KR.
(Hier bei uns: 5,60 € oder 3,45 € oder 2,63 € oder eben seit 01.01.2008 3,50€)
AG MT: Woraus ergibt sich das? In welcher Höhe die Zustellungsauslagen ab 01.01.2008 anfallen, entzieht sich meiner Kenntnis, vielleicht weiter i. H. v. 2,63 €, und doch werden 3,50 € erhoben.
Schau mal ins Intranet des AG und dort unter den neuen Anweisungen der Revisoren (Ausarbeitung von Frau Kir...). Dort werden die Kostenbeamten angewiesen, ab 01.01.2008 die 3,50 € zu erheben (inkl. Begründung und Fundstellen) -
Wie sieht es eigentlich in der Zwangsverwaltung aus, wenn ich mehr als 10 Zustellungen habe? Erhebe ich die Zustellkosten erst bei Beendigung des Verfahrens oder bei Erhebung der jeweiligen Jahresgebühr? Laut GKG gilt die Sonderfälligkeit nach § 15 Abs. 2 GKG doch nur für die Gebühren, oder?
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Ich würde sagen, bei Beendigung des Verfahrens. Hab ich bisher jedenfalls immer so gemacht. Damit ich nicht jedes Jahr die ZU zählen muss.
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Ich würde sagen, bei Beendigung des Verfahrens. Hab ich bisher jedenfalls immer so gemacht. Damit ich nicht jedes Jahr die ZU zählen muss.
Schließe mich an. Die 10 freien ZUs habe ich meist ohnehin nicht vor dem Ende des Verfahrens beisammen.
Von der Vorschusspflicht des § 15 II GKG lese ich jetzt bewusst das erste Mal (die Anforderung scheint mir angesichts der in der Regel geringen Gebühren nicht im richtigen Kosten/Nutzen-Verhältnis zu stehen). -
Vorschüsse gem. § 15 II werden hier glaub ich auch von keinem erhoben. Eine KR pro abgelaufenem Jahr reicht ...
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Laut Revisor müssen wir hier leider regelmäßig Vorschüsse anfordern ...
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Vorschüsse gem. § 15 II werden hier glaub ich auch von keinem erhoben. Eine KR pro abgelaufenem Jahr reicht ...
Eben. Unsere Zwangsverwalter würden sich wahrscheinlich fragen, ob wir noch alle Nadeln auf der Tanne haben, würden wir jetzt auch noch anfangen Vorschüsse zu erheben. Die Umstellung auf kalenderjährliche Gebührenberechnung ist Aufwand genug.
Zustellungen erhebe ich übrigens sobald ich mehr als zehn zusammen habe. Bei der nächsten Abrechnung erhebe ich dann die weiter angefallenen. Aber ich denke das kann jeder machen wie er will. -
Vorschüsse gem. § 15 II werden hier glaub ich auch von keinem erhoben. Eine KR pro abgelaufenem Jahr reicht ...
Da ändert doch auch die Vorschussanforderung nichts dran. Ich mache eine normale Kostenrechnung und erhebe einen Vorschuss in gleicher Höhe vom Gläubiger für das nächste Jahr. Das macht nicht unbedingt mehr Aufwand, man muss nur bei der nächsten Kostenrechnung den Vorschuss wieder verrechnen.
Zur Fälligkeit der Auslagen. Ich war immer der Meinung es gilt hier § 7 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Auslagen für das Jahr werden zusammen mit der Jahresgebühr fällig. -
Vorschüsse gem. § 15 II werden hier glaub ich auch von keinem erhoben. Eine KR pro abgelaufenem Jahr reicht ...
Da ändert doch auch die Vorschussanforderung nichts dran. Ich mache eine normale Kostenrechnung und erhebe einen Vorschuss in gleicher Höhe vom Gläubiger für das nächste Jahr. Das macht nicht unbedingt mehr Aufwand, man muss nur bei der nächsten Kostenrechnung den Vorschuss wieder verrechnen.
Da hab ich mich wohl zu schlicht ausgedrückt: ich erspar mir die Verrechnung ... -
§ 7 Abs. II GKG spricht wie § 15 Abs. II GKG auch nur von den Gebühren und nicht von den Auslagen!
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Zur Fälligkeit der Auslagen. Ich war immer der Meinung es gilt hier § 7 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Auslagen für das Jahr werden zusammen mit der Jahresgebühr fällig.
Ich finde es doch immer wieder interessant, wie unterschiedlich Fälligkeitsvorschriften gelesen werden... -
Zur Fälligkeit der Auslagen. Ich war immer der Meinung es gilt hier § 7 Abs. 2 Satz 2 GKG. Die Auslagen für das Jahr werden zusammen mit der Jahresgebühr fällig.
Ich finde es doch immer wieder interessant, wie unterschiedlich Fälligkeitsvorschriften gelesen werden...
Wie und wann erhebst du denn Zustellauslagen? Mit ensprechender Begründung würde ich meine Auffassung auch überdenken. Im Moment finde ich diese Vorgehensweise am zweckmäßigsten. -
Ich erhebe die Auslagen nach Aufhebung der Zwangsverwaltung (§ 9 Abs. 2 GKG).
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Da die Gebühren im Verteilungstermin fällig werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 GKG), würde ich für die Auslagen ebenfalls darauf abstellen und nicht auf den Zuschlag. Schließlich ist das Verfahren auch erst dann beendet.
Das ist sicherlich richtig, da ich aber in den 2 oder 3 Verfahren, die das tangiert, die tatsächlichen Zustellkosten ins gG gestellt habe, werde ich es auch dabei belassen.
Im übrigen hat sich doch tatsächlich heute morgen unser Bezi mit folgenden Sätzen zu Wort gemeldet:
Für die Verfahren nach der InsO, der SVertO und dem ZVG gilt die Übergangsvorschrift aus § 71 Abs 3 GKG, und zwar gegenüber § 71 Abs. 1 GKG vorrangig. Die aus § 71 Abs. 3 GKG ersichtliche Sonderregelung stellt klar, daß die Fälligkeit der Kosten (= Gebühren und Auslagen) vor oder nach Inkrafttreten einer Gesetzesänderung für die Anwendbarkeit des alten oder neuen Rechts maßgebend ist. Die Fälligkeit richtet sich nach den etwaigen Sondervorschriften in den einschlägigen Verfahrensordnungen, sonst nach §§ 6 ff GKG (vgl. Hartmann, Kostengesetzte, 37. Aufl., § 71 GKG Rn. 10).
Die Fälligkeit der (von der Gesetzesänderung betroffenen) Zustellungsauslagen ist in § 9 GKG geregelt. Demnach sind auch in den vor dem 1. Januar 2008 anhängig gewordenen Verfahren die Zustellungsauslagen mit der Pauschale in Höhe von 3,50 EURO anzusetzen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Zustellungen vor dem 1. Januar 2008 bewirkt wurden.
Andere Auffassung: Unser Bezirksrevisor, den ich eben telefonisch zur Stellungnahme überredet habe.
ZU-Auslagen bis 31.12.2007 sind in bisher tatsächlich entstandener Höhe zu berücksichtigen, ab 01.01.2008 in Höhe von EUR 3,50.
Grundlage: is so
Zweizeiler an alle seine Schäfchen diesbezüglich will er schicken.
Info-Blatt vom Bezirksrevisor:
Nun können wir die Riesentabelle mit den einzelnen Beträgen löschen, alles was ab 01.01.2008 fällig wird, ist mit EUR 3,50 zu rechnen.
(Stand nur nicht drauf, dass er seine telefonische Aussage revidiert.) -
Ihr Glücklichen, unser Bezirksrevisor hat sich schon schirftlich geäussert, dass alel Beträge bleiben und ab 01.01.2008 eben 3.50 anzusetzen sind, und das wird wohl nicht zurückgenommen!
Wir sind jetzt bei 8 (in Wiorten acht!) verschiedenen Zustellungsbeträgen, das ist doch nicht mehr normal! -
Ich erhebe die Auslagen nach Aufhebung der Zwangsverwaltung (§ 9 Abs. 2 GKG).
Mache ich genauso. -
Ich auch!
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