Genehmigung erforderlich?

  • Hallo,

    mir wurden zwei Verträge mit der Bitte um Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung vorgelegt.

    Fall 1:
    Opa schenkt Kind 1 und Kind 2, jeweils vertreten durch Vater und Mutter zusammen ein Grundstück.
    In Abt. II ist Erbbaurecht (bis 31.12.2062 befristet) und ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle für den Erbbauberechtigten eingetragen. Abt. III ist lastenfrei.
    Für den Großvater wird ein Nießbrauchsrecht bestellt (in der gleichen Urkund). Die gesamten Lasten und Kosten des Vertragsbesitzes sowie die Verkehrssicherungspflicht verbleiben beim Nießbraucher.

    Fall 2:
    Opa schenkt Kind 1, vertreten durch Vater und Mutter, ein Grundstück.
    In Abt. II ist ein Wegerecht eingetragen, Abt. III ist lastenfrei.

    Ich meine, dass in beiden Fällen eine Genehmigung nicht erforderlich ist und die Eltern das Kind / die Kinder auch vertreten können. Bin mir allerdings in Fall 1 wegen des Erbbaurechts nicht ganz sicher.

    Wie seht ihr das?

  • Fall 1:
    Hatte so einen Fall noch nicht aber wenn man von einem nicht lediglich rechtl. vorteilhaften Erwerb im Falle eines vermieteten Grundstücks ausgeht, muss man das m.E. bei einem Erbbaurecht auch so sehen. Schließlich treffen den Eigentümer aus dem Erbbau-Vertrag in der Regel auch so einige Verpflichtungen.

    Fall 2:
    Sofern das Grundstück nicht vermietet/verpachtet ist, sehe ich keinen Vertretungsausschluss.

    Eine Genehmigung dürfte in beiden Fällen nicht erforderlich sein, da kein entgeltlicher Erwerb vorliegt.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.



  • ich bin auch der Meinung das die erste Schenkung nicht ldgl. rechtl. vorteilhaft ist, damit ist Pflegerbestellung erforderlich. Sieht unser Vormundschaftgericht auch so....
    ich würde die Akte daher dem Vormundschaftgericht abgeben

  • Die Frage lässt sich, soweit es den Nießbrauch angeht, an Hand BGH Beschluss vom 25.1.2004 - V ZB 13/04 (FamRZ 2005, 359) - und Beschluss vom 03.02.2005 - V ZB 44/04 (DNotZ 2005, 625) entscheiden:
    Ist das Grundstück bereits vermietet: kein lediglich rechtlicher Vorteil.
    Ist das Grundstück noch nicht vermietet: lediglich rechtlicher Vorteil.

    Entscheidendes Kriterium ist, ob das Kind persönlich verpflichtet wird (s. besonders in den Gründen der zweitgenannten Entscheidung.

    Bezüglich des Erbbaurechtes hat das Kind den Anspruch aus § 27 ErbbauVO zu erfüllen. Dieser Entschädigungsanspruch haftet auf dem Grundstück an Stelle des Erbbaurechtes und mit dessen Rang (§ 28 ErbbauVO). Mir ist wegen dieser komischen Wortwahl nicht ganz klar, ob es sich damit um einen dinglichen oder einen persönlichen Anspruch handelt. Ich tippe auf "dinglich".

    Auf jeden Fall tritt das Kind nach § 30 ErbbauVO in Mietverträge ein. Insoweit würde ich die vom BGH a. a.O. entwickelten Grundsätze anwenden.
    Demnach kommt es also darauf an, ob bereits Mietverträge auf dem Erbbaurecht, dem "juristischen Grundstück", bestehen.

  • Nach § 27 Abs. 1 ErbbauVO haftet der Grundstückseigentümer als Entschädigungsverpflichteter persönlich. Gemäß § 28 haftet auch das Grundstück (so jedenfalls Münchner Kommentar, Rn. 5 zu § 27 ErbbauVO).

    Demnach sind die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen, da nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Seh ich das richtig?:gruebel:

    Vielen Dank jedenfalls schon mal für eure Antworten.



  • Demnach sind die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen, da nicht lediglich rechtlich vorteilhaft. Seh ich das richtig?:gruebel:


    :abklatsch

    Ulf

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  • Ich hänge mich mal als frisch gebackener Familienrechtspfleger hier dran :

    Der volljährige Bruder bestellt seiner minderj. Schwester, letztere vertreten durch die gemeinsamen Eltern, ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht an einer ETW. "Die Aufwendungen für den Erhalt der Sache, die öff. Lasten sowie die Kosten für die Versicherung verbleiben beim Eigentümer".

    Beantragt ist eine Gen. des Familiengerichts.

    Hier liegt zunächst grundsätzlich ein Fall des §§ 1629 II, 1795 BGB vor, in welchem ein Ergänzungspfleger zu bestellen wäre, da es sich bei dem Veräußerer um eine Verwandten der geraden Line hins. der gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen handelt. Nach Palandt, Rdn. 4 zu § 1795 BGB gilt der Vertretungsausschluss aber nicht für lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte.

    Weiter sehe ich mangels Eingehung von Verpflichtungen keinen Genehmigungstatbestand nach §§ 1821, 1822 BGB ?!

    Sollte ich jetzt eine Rückfrage machen, ob die Wohnung derzeit vermietet ist oder was ansonsten gegen die Eigenschaft "lediglich rechtlich vorteilhaft" spricht und woraus sich ein Genehmigungs-Tatbestand ergeben soll ? Augenscheinlich ging der Beurkundungsnotar doch selbst von der lediglich rechtlichen Vorteilhaftigkeit des Rechtsgeschäftes aus, sonst hätte er wohl eine Pflegschaft beantragt... :confused:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mit ist im Moment nicht klar, was ein Mietverhältnis an der Sache ändern würde?

    Gäbe es Pflichten, die den Nießbraucher trotz des genannten Ausschlusses treffen würden/könnten?
    :confused:

    Ulf

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  • Ich hatte auf die oben zu #5 genannte, zweite BGH-Entscheidung abgestellt, nach welcher der Erwerb eines vermieteten Grundstücks nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sein soll. Aber in diesem Fall würde bei meiner Fallkonstellation ja auch § 1795 BGB wieder greifen...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Der Erwerb eines Nießbrauchsrechts ist wegen der Pflichten aus den §§ 1041, 1045 und 1047 BGB grundsätzlich nicht lediglich rechtlich vorteilhaft (Palandt/Heinrichs/Ellenberger § 107 Rn.4). Ich habe Zweifel daran, daß hier auch die außergewöhnlichen Erhaltungskosten (§ 1041 S.2 BGB) und die außerordentlichen Lasten (§ 1047 BGB) durch notwendige ausdrückliche Vereinbarung vom Eigentümer getragen werden. Zumindest ist die im Vertrag gewählte Formulierung nicht eindeutig. Sie kann auch nur als Verweisung auf die gesetzlichen Regelungen verstanden werden. Das würde nicht ausreichen. Wenn die Wohnung vermietet ist, kommt es darauf aber gar nicht an. In einen bereits bestehenden Mietvertrag tritt der Nießbraucher nämlich kraft Gesetzes ein (§ 567 S. 1 BGB bzw. § 578 BGB jeweils i.V.m. § 566 Abs. 1 BGB). Der Erwerb eines Nießbrauchs an einem vermieteten Objekt ist deshalb genauso wenig lediglich rechtlich vorteilhaft wie der Eigentumserwerb an einer vermieteten Immobilie. Eine Genehmigungspflicht nach § 1821 Abs. 1 Nr 5 BGB oder nach § 1822 Nr 5 BGB besteht nach meiner Ansicht nicht. Der Nießbrauch wird weder entgeltlich erworben noch tritt der Nießbraucher rechtsgeschäftlich in den Mietvertrag ein. Zu letzterem: Palandt-Diederichsen § 1822 Rn. 14 unter Hinweis auf BGH NJW 1983, 1780.

  • Ich möchte mal einen ähnlichen Fall anhängen.

    Kvater und Kmutter sind nicht verheiratet, Kmutter hat alleinige Sorge. Die Mutter vom Vater schenkt dem Kind ein vermietetes Grundstück. Zuwendung erfolgt als unentgeltliche Schenkung ohne Gegenleistung. Die Oma behält sich auch keine Nutzungsrechte wie Nießbrauch vor.
    Das Grundstück ist in Abt. II mit einem Sanierungsvermerk belastet. Der Notar weist in der UR darauf hin, dass eventuell Ausgleichsbeträge zu entrichten sind.
    Die Eltern verpflichten sich gegenüber dem Kind bis zur Volljährigkeit des Kindes alle Lasten des Grundstücks zu übernehmen, soweit sie nicht aus den Erträgen des Grundstücks gedeckt werden können.
    M.E. liegt kein Vertretungsausschluss vor, da KM Alleinsorge hat und es ist kein Ergänzungspfleger zu bestellen.
    Wie siehts mit einer Genehmigung aus? Trifft § 1822 Nr. 5 nur für neue Verträge zu, der Mietvertrag besteht ja schon.

    Ich bin für jede Hilfe dankbar!

  • Wenn die KM tatsächlich die Alleininhaberin der elterl. Sorge ist, dürfte tatsächlich kein Vertretungsausschluss bestehen.

    Einen Genehmigungstatbestand, der hier erfüllt wäre, kann ich nicht erkennen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Dann nehme ich diesen Thread gleich mal für meine Frage:

    Mich rief heute der Kindesvater an. Die Großeltern wollen ihre Eigentumswohnung ihren Kindern schenken (ohne Nießbrauch oder dergleichen).
    Ich habe aus dem Telefonat nicht ganz heraushören können, ob die Immobilie bereits vermietet ist oder ob sie erst vermietet werden soll.
    deshalb:
    Fall 1: Immobilie ist noch nicht vermietet. Dann dürfte kein Vertretungsausschluss vorliegen, da l.r.v., keine Genehmigung erforderlich. Wie ist es, wenn beabsichtigt ist, die Immobilie zu vermieten? Welche Genehmigungserfordernisse usw. kommen da auf einen zu?
    Fall 2: Immobilie ist bereits vermietet. Dadurch ist das Rechtsgeschäft nicht l.r.v., ein Ergänzungspfleger ist zu bestellen und eine Genehmigung erforderlich.

    Richtig?

  • Nicht ganz:;)

    1. Fall Immobilie nicht vermietet:

    Kein Vertretungsausschluss .
    Schenkung : Keine Genehmigung , da §§ 1643 I , 1821 I Nr. 5 nicht zutrifft
    Auflassung: Keine Genehmigung ( § 1821 Nr. 2 BGB kommt wegen teleolog.
    Reduktion nicht zur Anwendung)
    § 1812 trifft für Eltern nicht zu.
    Absicht zur Vermietung reicht nicht aus !

    Es wurde übersehen , dass es sich um eine ETW handelt.
    Dann auch Vertretungsausschluss wegen § 10 IV u. 10 VIII WEG bzw. Eintritt in Verwaltervertrag ( wenn dies hier so ist ) .

    2. Fall Immobilie vermietet:

    Vertretungsausschluss liegt wie angegeben vor .
    Schenkung : Keine Genehmigung s.o.
    Auflassung : Bzgl. § 1821 Nr. 2 s.o.
    Bzgl. § 1812 liegt wegen § 1915 für Pfleger vor.
    Aber Befreiung hiervon wegen § 1813 I Nr. BGB
    Daher auch keine Genehmigung.

    Einmal editiert, zuletzt von Steinkauz (6. August 2009 um 13:36) aus folgendem Grund: Ist ja eine ETW

  • Moin.

    Ich habe in Vertretung einen merkwürdigen Fall zur Entscheidung vorliegen :

    Die Großmutter möchte ihrem Enkelkind (7) einen unentgeltlichen Nießbrauch über umfangreiches Ackerland zeitlich befristet (soll in ca. 9 Jahren erlöschen) einräumen. Eine Löschungsvormerkung soll zugleich eingetragen werden.

    Das Ackerland ist verpachtet bis 2024 - Pachteinnahmen ca. 9.000,- € p.a.

    An der Nießbrauchseinräumung hängt allerdings die schuldrechtliche Klausel zwischen den Parteien, dass der Nießbraucher sämtliche für den Grundbesitz anfallenden Aufwendungen, insb. die Zins- und Tilgungsleistungen für das auf dem Grundeigentum lastenden Darlehen (derzeit ca. 7.000,- € p.a.) zu tragen hat.

    Wirtschaftlich bleiben ja 2.000,- € p.a. übrig, die zur Ausbildung des Kindes dienen sollen; allerdings nur bei Zahlungsfähigkeit des Pächters. Ansonsten hat das Kind die Verbindlichkeiten schuldrechtlich "an der Backe"...

    Der bestellte Ergänzungspfleger hat den Vertrag wie vorstehend abgeschlossen.

    Mir liegt der Antrag auf Erteilung der familienger. Genehmigung vor.


    Haltet ihr dieses Konstrukt für genehmigungsfähig ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Wenn das so ist wie du beschrieben hast, hätte ich große Bedenken und tendiere eher zu einer Ablehnung wegen des hohen Risikos. Wenn dem Kind was gutes getan werden soll, kann man ihm doch gleich diese Differenz von 2000 € auf direktem Wege geben. Insoweit würde ich erst mal um Aufklärung bitten, warum man unbedingt den "komplizierten" und unsicheren Weg gegangen ist.

    Im Übrigen, wer ist denn überhaupt der bestellte Ergänzungspfleger ? Ein Verwandter, Anwalt, .... ?

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