Strafanzeige?

  • Kein Problem.

    Schön , dass Du Dich nochmal ( auf diese Art ) gemeldet hast.
    Und das spricht eindeutig für Dich.:daumenrau

  • Die Überschrift des §138 lautet: Nichtanzeige geplanter Straftaten und bezieht sich auch auf die Straftaten des 7. Abschnitts (Öffentliche Ordnung).

    Da es sich hier um eine vollendete Straftat aus dem 13. Abschnitt handelt, ist der Paragraf keinesfalls auf die vorliegende Konstellation irgendwie anwendbar.

  • Richtig. Das ist ein Straftatbestand, der nur auf Antrag verfolgt wird. Das Antragsrecht steht den Eltern zu bzw. diese müssen in Eigenverantwortlichkeit handeln, wenn sie das Kind gefährdet sehen/ sahen oder es verletzt wurde.



    Ich konnte jetzt nicht finden, dass das ein Antragsdelikt wäre.



    Es gab in dem Bereich tatsächlich mal (teilweise) Antragsdelikte, bis das bei irgendeiner Reform geändert wurde. Das ist noch nicht übermäßig lange her (vielleicht so in der Größenordnung 5 plusminus X Jahre), mir dämmert nämlich auch was, daß es gewisse Regelungen gab, bei denen nur die Eltern antragsberechtigt waren usw.

    Zu § 138 StGB: Die Vorschrift steht im 7. Abschnitt, die aufgezählten Taten kommen aber aus dem ganzen StGB. ;) Da das, was hier von Interesse ist, in der Vorschrift nicht erwähnt wird, ist das kein Fall des § 138 StGB.

    edit: Nach Befragung des Tröndle war meine Schätzung von 5 plusminus X Jahre leicht fehlerhaft. Die letzte "große" Änderung des StGB in diesem Bereich war 1997/1998.

  • Auch wenn der Thread schon älter ist, die Thematik (knapp 14jährige bekommt ein Kind) wiederholt sich leider.

    Mich würden die Meinungen/Handhabungen der aktuellen Forumsmitglieder zur Problematik einer eventuellen Strafanzeige interessieren.

    (In meinem Fall wurde für die Kindesmutter vor einiger Zeit Amtvormundschaft angeordnet.)

  • Der Sanktionscharakter einer Strafe hilft der/dem Betroffenen in manchen Fällen natürlich nicht direkt, dem Ermordeten hilft eine Anzeige gegen den mutmaßlichen Mörder ja auch nicht. Aber es geht darum, Unrecht zu bestrafen und damit abzuschrecken, damit sich das Unrecht nicht wiederholt.

    Ich bin ehrlich gesagt erstaunt, wie viele sich nicht einmischen wollen. Was ist, wenn das Mädchen weder frühreif noch willens war, eine sexuelle Beziehung einzugehen? Und die Eltern sich nicht kümmern? Egal, ich mische mich nicht ein?

  • Unabhängig davon, Vorlage von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft? :gruebel:

    Möglich, aber nicht von Amts wegen; keine Verpflichtung -> z.B. BGH, Urteil vom 30.04.1997, 2 StR 670/96, NJW 1997, 2059

    Ich frage mich: Wem wäre mit einer Strafanzeige geholfen?

    Vielleicht anderen Kindern ( das sind sie ja letztlich ), weil ein anderer erwachsener Mann weiß, dass sein Tun geahndet wird und daher keine sexuelle Beziehung zu einem Kind eingeht?

  • [quote='45','RE: Strafanzeige?']...

    Ich frage mich: Wem wäre mit einer Strafanzeige geholfen?

    Sich selber diese Frage zu stellen halte ich für den falschen Weg, wenn es die Aufgabe anderer Verantwortungsträger ist, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Für jede "Auffälligkeit" ist immer eine banale und harmlose Ursache annehmbar. Wenn ich selber nicht die Berechtigung oder die Möglichkeiten habe zu prüfen, ob das Kindeswohl beschädigt wurde, gefährdet ist oder gar eine strafbare Handlung vorliegt, dann teile ich diese Auffälligkeit weiter, in der Regel dem Familienrichter in Form eines Berichts. Auch wenn die Mutter 17 Jahre alt und keine Vaterschaft aus ihrer Altersgruppe bekannt ist. Die Richter machen in jedem Fall eine Anhörung.Ab dann bin ich am Verfahren nicht mehr beteiligt, da ich nur Vormund des Kindes der minderjährigen Mutter bin.

  • Ich bin ehrlich gesagt erstaunt, wie viele sich nicht einmischen wollen. Was ist, wenn das Mädchen weder frühreif noch willens war, eine sexuelle Beziehung einzugehen? Und die Eltern sich nicht kümmern? Egal, ich mische mich nicht ein?

    Ich muss sagen, das schockiert mich auch. Einvernehmlichkeit? Es handelt sich mit 13 Jahren um ein Kind! Ich würde solche Fälle immer anzeigen. Man muss dem Kindesvater und dem Umfeld signalisieren, dass das nicht okay ist.

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • ich bin kein Freund einer sich übermäßig einmischenden Staatsgewalt und ganz grundsätzlich meine ich, dass es nicht meine Zuständigkeit oder Verantwortung ist, für die Strafverfolgung zu sorgen. Und ich meine grundsätzlich auch, dass wir gesamtgesellschaftlich betrachtet nicht zu wenig, sondern eher zu viel strafen.

    Aber: es handelt sich hier (bei Volljährigkeit ganz sicher!) um ein Verbrechen mit Strafandrohung nicht unter 2 Jahren Freiheitsstrafe.

    Ich würde wegen der Schwere des Delikts ganz sicher nicht nichts machen!
    Entweder würde ich die Akte (oder ein Doppel) direkt der StA in eigener Zuständigkeit zur Prüfung von Straftaten gem. §176a StGB zuleiten oder das Gespräche mit der Verwaltung im Haus suchen, ob die das machen mag.
    Zumindest würde ich das Jugendamt fragen, ob der Kindesvater bekannt und volljährig ist und mich entsprechend weiter verhalten. (ich halte es grds. für "schlimmer", wenn der Kindesvater volljährig ist, aber auch das ist längst nicht gesetzt)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Unabhängig davon, Vorlage von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft? :gruebel:

    Möglich, aber nicht von Amts wegen; keine Verpflichtung -> z.B. BGH, Urteil vom 30.04.1997, 2 StR 670/96, NJW 1997, 2059

    Die Entscheidung bezieht sich nur auf das Strafrecht. Ich bin mir nicht sicher, ob es - je nach Umständen des Einzelfalls - nicht doch eine beamtenrechtliche Dienstpflicht geben könnte.

  • Unabhängig davon, Vorlage von Amts wegen an die Staatsanwaltschaft? :gruebel:

    Möglich, aber nicht von Amts wegen; keine Verpflichtung -> z.B. BGH, Urteil vom 30.04.1997, 2 StR 670/96, NJW 1997, 2059

    Die Entscheidung bezieht sich nur auf das Strafrecht. Ich bin mir nicht sicher, ob es - je nach Umständen des Einzelfalls - nicht doch eine beamtenrechtliche Dienstpflicht geben könnte.

    Die Entscheidungsgründe stellen auch auf eine Dienstpflicht ab. Gibt es beim Strafvollzug zwar, die Meldepflicht besteht dann aber gegenüber dem Vorgesetzten oder der vorgesetzten Behörde. Allgemein: z.B. BeckOK/Goers StPO § 158 Rn 20 ff

  • ich habe Zweifel daran, ob der Rechtspfleger überhaupt in der Lage ist, die Strafbarkeit festzustellen. Deshalb habe ich in solchen Fällen immer den Sachverhalt der StA mitgeteilt m.d.B zu prüfen, ob etwas zu veranlassen ist. Dann ist man auf der sauberen Seite

  • ich habe Zweifel daran, ob der Rechtspfleger überhaupt in der Lage ist, die Strafbarkeit festzustellen. So kompliziert finde ich die Feststellung des objektiven Tatbestandes zumindest nicht, wenn der Kindesvater älter als 18 ist. (Wird ja vom Normalbürger schließlich auch erwartet, dass er die gegebene Strafbarkeit entsprechender Handlungen beachtet, sprich davon absieht.) Ob dem KV das Alter der KM bekannt war, ist natürlich noch zu ermitteln. Aber letztlich ging es mir auch nicht darum, dass ich die Strafbarkeit selbst feststellen möchte, sondern ob entsprechende Ermittlungen überhaupt (zwingend) in die Wege zu leiten sind. Deshalb habe ich in solchen Fällen immer den Sachverhalt der StA mitgeteilt m.d.B zu prüfen, ob etwas zu veranlassen ist. Dann ist man auf der sauberen Seite

    Hast du auch gegen den eventuell anderslautenden Willen der Kindesmutter und/oder des Amtsvormundes vorgelegt?

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