Berichtigung in Eigentümergrundschuld und Pfändung

  • Hallo !


    Ich habe folgendes Problem und hoffe auf Hilfe:



    Es liegt ein Antrag vor auf

    1. Umschreibung der im Pfändungsbeschluss bezeichneten Buchgrundschuld in eine Eigentümergrundschuld
    2. Eintragung der Pfändung.

    Im Grundbuch ist die Schuldnerin als Miteigentümerin zu 1/2 eingetragen.


    In Abt. III sind 2 Buchgrundschulden (60.000 Euro und 40.000 Euro)
    - nicht nur auf dem hälftigen Anteil der Schuldnerin - eingetragen.



    Vorgelegt wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem für einen Betrag von 4.000 Euro gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden:



    1. die gemäß § 1143 BGB auf die Schuldnerin übergegangene zugunsten
    der ... (Drittschuldnerin zu 1)
    auf dem hälftigen Grundstück der Schuldnerin ... Grundbuchbezeich-
    nung ... in Abt. III unter Nr. 1 angeblich eingetragene Grundschuld.
    Sofern diese nicht voll auf die Schuldnerin übergegangen ist, sind auch
    diejenigen Teile der Grundschuld gepfändet, welche künftig Eigentümer-
    grundschuld werden.

    2. - wie 1, aber bzgl. des Rechtes Abt. III Nr. 2 -



    3. der angebliche Anspruch der Schuldnerin auf Grundbuchberichtigung

    4. der angebliche Anspruch der Schuldnerin gegen die Drittschuldner
    auf Aushändigung der zur Grundbuchberichtigung notwendigen
    Urkunden in grundbuchmäßiger Form.

    Desweiteren wird folgende nicht § 29 GBO entsprechende Erklärung der einen Drittschuldnerin eingereicht:
    "Nach unseren Unterlagen wurde für das im Grundbuch von ... eingetragene Grundpfandrecht bereits Löschungsbewilligung erteilt."



    __________________________________________




    1. Der Nachweis der tatsächlich entstandenen Eigentümerrechte muss
    in Form des § 29 GBO geführt werden.
    Löschungsbewilligung ist nicht ausreichend.


    M. E. sind löschungsfähige Quittungen verwendbar, aus denen sich
    ausdrücklich ergibt, dass die Eigentümer die Gläubiger dinglich befriedigt
    haben.



    2. Wenn sich aus löschungsfähiger Quittung ergibt, dass beide Eigentümer
    die Gläubiger dinglich befriedigt haben, steht diesen die Grundschuld
    dann als Gläubiger gemäß § 428 BGB zu oder als Bruchteilsgemeinschaft
    gemäß den Anteilen in Abt. I ?



    3. Was, wenn sich aus der löschungsfähigen Quittung ergibt, dass
    entweder nur die Schuldnerin oder nur der andere Miteigentümer den
    Gläubiger dinglich befriedigt haben ?


    Dann dürfte Derjenige, der gezahlt hat, alleiniger Gläubiger sein, oder ?

  • Ich denke, es wird schon daran scheitern:


    Es handelt sich ja scheinbar nicht um eine Hypothek und bei Grundschulden wird in aller Regel eben nicht auf die Grundschuld sondern auf die Forderung gezahlt, so dass gar kein Eigentümerrecht entsteht.

    Der Vollstreckungsgläubiger hätte wohl besser die Rückgewähransprüche aus der Sicherungsabrede pfänden sollen...

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Wie Ulf. Solange das Entstehen der Eigentümergrundschulden nicht formgerecht belegt ist, brauchen wir uns über den Rest keine gedanken mehr zu machen. Und aus einer guten löschungsfähigen Quittung sollte es sich ja ergeben, wer wie worauf gezahlt hat.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Sehe ich auch so. Ein Schritt nach dem anderen.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich häng mich hier mal an mit einem ähnlichen Fall:

    Grundschuld ist eingetragen für Gläubiger X i.H.v. 130.000 DM.
    Eigentümer sind A und B zu je 1/2.

    Finanzamt legt mir nun vor je eine Ausfertigung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung gegen A und gegen B mit Zustellungsnachweis sowie eine Löschungsbewilligung des Gläubigers X vor und beantragt die Umschreibung der GS auf den Eigentümer und deren Pfändung ins Grundbuch einzutragen...

    Sooo,
    aus den obigen Ausführungen und dem Stöber weiß ich, dass ne LöBew. nicht reicht, sondern ich ne löschungsfähige Quittung brauch, aus der sich ergibt, wer welchen Betrag gezahlt hat.
    Sehe ich das richtig, dass mir dabei egal ist, ob auf GS oder Forderung gezahlt wurde, da hier bereits LöBew. erteilt ist?

    Weitere Frage:
    Die Forderungen gegen A und B sind bis zu einem bestimmten Punkt identisch (verschiedene Steuern usw.), so dass ich davon ausgehe, dass diese für die Forderungen als Gesamtschuldner haften.
    Wäre es da möglich, sofern keine eindeutige Löschungsfähige Quittung beigebracht werden kann, eine ZwaSiHyp gegen beide einzutragen?
    Wenn ja, müsste dafür die Pfändungs- und Einziehungsverfügung abgeändert werden, oder nur der Antrag ggü dem GBA?
    Stört es mich, dass die Forderungen den Wert der EGS deutlich übersteigen? Ich meine Nein, da ja nur insoweit gepfändet werden kann, wie auch eine EGS entstanden ist...

    Danke für eure Meinungen...

  • Durch eine Löschungsfähige Quittung kann bei einer Grundschuld nicht der Übergang auf die Eigentümer oder einen Dritten nachgewiesen werden. In einem solchen Fall wird eine Abtretungserklärung von dem eingetragenen Berechtigten an den Eigentümer oder Dritten benötigt.



  • Ich würde den Blödsinn einfach zurückweisen. Und über Alternativen (Zwangshypothek) mag sich das Finanzamt Gedanken machen.

  • Durch eine Löschungsfähige Quittung kann bei einer Grundschuld nicht der Übergang auf die Eigentümer oder einen Dritten nachgewiesen werden. In einem solchen Fall wird eine Abtretungserklärung von dem eingetragenen Berechtigten an den Eigentümer oder Dritten benötigt.



    Das versteh ich nicht :gruebel:.

    In der Zwangsversteigerung wird doch aber davon ausgegangen, dass bei Vorliegen einer Löschungsfähigen Quittung ein bestehenbleibendes Recht Eigentümerrecht geworden ist.

    So denk ich das auch, sonst wäre die Pfändung einer angeblichen EGS doch so gut wie nie möglich, oder?
    Und eine Abtretungserklärung des Gläubigers an den Eigentümer hab ich noch nie gesehen...

    Hast du da irgendwelche Fundstellen in der gängigen Literatur?

  • Aus der Grundschuld wäre ein Eigentümerrecht geworden, wenn entweder auf die Grundschuld gezahlt worden wäre (zum Nachweis durch löschungsfähige Quittung s. Schöner/Stöber, Rn. 2730a) oder wenn der Gläubiger in Erfüllung des Rückgewähranspruchs auf das Recht verzichtet hätte (§§ 1168, 1192 BGB). Die Löschungsbewilligung beweist, daß kein Eigentümerrecht entstanden ist. Im Übrigen daher wie HorstK.


  • Ich würde den Blödsinn einfach zurückweisen. Und über Alternativen (Zwangshypothek) mag sich das Finanzamt Gedanken machen.


    Aus der Grundschuld wäre ein Eigentümerrecht geworden, wenn entweder auf die Grundschuld gezahlt worden wäre (zum Nachweis durch löschungsfähige Quittung s. Schöner/Stöber, Rn. 2730a) oder wenn der Gläubiger in Erfüllung des Rückgewähranspruchs auf das Recht verzichtet hätte (§§ 1168, 1192 BGB). Die Löschungsbewilligung beweist, daß kein Eigentümerrecht entstanden ist. Im Übrigen daher wie HorstK.



    Ok, das hab ich (hoffentlich) kapiert.
    Schöner/Stöber verweist in RdNr. 2730a (in der Fußnote) auf RdNr. 2330.
    Wenn ich das richtig verstehe habe ich hier, sobald A auf die Forderung des B zahlt und umgekehrt, den Fall, dass die Forderung mit der Leistung erlischt und eben nicht auf den Schuldner übergeht. Ist das so richtig?

    Aber kann ich denn gleich zurückweisen?
    Wenn der Gl. jetzt noch eine löschungsfähige Quittung ausstellt, dann wäre doch zumindest das Entstehen der EGS nachgewiesen...

  • Wenn der Eigentümer auf die Forderung zahlt, gibt es grds. drei Möglichkeiten der Rückgewähr: Verzicht, Aufhebung oder Abtretung. Ob auf die Grundschuld oder auf die Forderung zu zahlen ist (in aller Regel auf die Forderung) ergibt sich aus dem Sicherungsvertrag, der parallel zur Grundschuld geschlossen wird. Wenn, wie hier, der Schuldner als Rückgewähr die Aufhebung/Löschung gewählt hat, ist im Umkehrschluß klar, daß nicht auf die Grundschuld gezahlt worden ist. Eine löschungsfähige Quittung kann der Gläubiger daher nicht erteilen.


  • Ok, das hab ich (hoffentlich) kapiert.
    Schöner/Stöber verweist in RdNr. 2730a (in der Fußnote) auf RdNr. 2330.
    Wenn ich das richtig verstehe habe ich hier, sobald A auf die Forderung des B zahlt und umgekehrt, den Fall, dass die Forderung mit der Leistung erlischt und eben nicht auf den Schuldner übergeht. Ist das so richtig?



    Du musst anfangen, zwischen Forderung und Grundschuld deutlich zu trennen. Wenn der Schuldner die Forderung begleicht, erlischt die Forderung. Eine für diese Forderung bestellte Hypothek würde zur Eigentümergrundschuld. Auf eine zur Sicherung der Forderung bestellte Grundschuld hat das Erlöschen der schuldrechtlichen Forderung keine Auswirkung. Grundschuld und persönliche Forderung sind in der Regel schuldrechtlich durch einen Sicherungsvertrag miteinander verbunden. Aufgrund dieses Vertrages hat der Schuldner, der die Forderung begleicht, einen Anspruch auf Rückgewähr der dinglichen Sicherheit (Grundschuld). Dieser Anspruch kann vom Grundschuldgläubiger je nachdem, was vereinbart ist, durch Erteilung einer Löschungsbewilligung, einer Verzichtserklärung oder einer Abtretungserklärung erfüllt werden.

  • @ Zaphod und HorstK:

    Danke für eure Nachsicht!!!

    Jetzt weiß ich 2 Sachen mehr:
    1. Meine Wissenslücken (gerade im materiellen Recht) sind doch größer, als ich erhofft hatte :oops:.
    2. Mit Erteilung der Löschungsbewilligung ist quasi das Recht (und damit auch der Rang) weg.

    Wir haben ein ziemliche gutes Verhältnis zu unserem Finanzamt, ich weiß also, dass bei einer Zurückweisung meinerseits ziemlich zeitnah ein Anruf kommt mit der Frage, was sie denn weiter tun können...
    Außer ner neuen ZwaSiHyp an rangbereiter Stelle bleibt da nicht mehr viel, oder?

    Die Löschungsbewilligung ist ja in der Welt, wie könnte das Recht (evtl ohne Mitwirkung des Eigentümers) aus dem GB gebracht werden?
    Oder ist die LöBew. jetzt wertlos, wenn der Eigentümer die Löschung nicht beantragt?

  • Mit der Löschungsbewilligung allein kann die Grundschuld nicht gelöscht werden. Sie hindert den eingetragenen Gläubiger aber nicht daran, nochmals anders über das Recht zu verfügen. Im Hinblick auf die Rückgewähr ist der Anspruch aufgrund der Löschungsbewilligung aber grds. bereits erfüllt. Müssen tut der eingetragene Gläubger insoweit also nichts mehr.

  • Ich habe folgenden Fall:

    Der Schuldner S ist Miteigentümer zu ½ an einem Grundstück.

    In Abteilung III ist eine Grundschuld ohne Brief für die Grundschuldgläubigerin B eingetragen.

    (Zeitlich nach deren Eintragung wechselte das Eigentum des anderen Hälftemiteigentumsanteils von M1 auf M2).

    Die Pfändungsgläubigerin Finanzamt F hat mit drei zeitlich aufeinander folgenden Pfändungs- und Einziehungsverfügungen jeweils gepfändet:

    -den Anspruch des Schuldners auf Rückgewähr oder Teilrückgewähr der Grundschuld durch Übertragung, Aufhebung oder Verzicht

    -den Anspruch auf GB-Berichtigung und auf Aushändigung der hierfür nötigen Urkunden

    -den Anspruch auf Auskehrung des Mehrerlöses nach Verwertung der o.g. Grundschuld

    -die gegenwärtigen oder künftigen Ansprüche des Schuldners auf Rückübertragung der an B abgetretenen Rückgewährsansprüche

    Im Anschluss daran wurde von F mit einer weiteren Pfändungs- und Einziehungsverfügung gepfändet (öffentliche Zustellung an S):

    -die Eigentümergrundschuld, die aus der o.g. Grundschuld ganz oder teilweise entstehen wird, einschließlich etwaiger Zinsen seit Eintragung der Grundschuld

    Unter Vorlage einer Abtretungserklärung samt Bewilligung der B (Abtretung der Grundschuld an S und M2, allerdings ohne Nennung eines Berechtigungsverhältnisses) trägt F nun vor, dass ihrer Meinung nach zwei selbständige, gleichrangige Teilgrundschulden entstanden wären, von denen die des Vollstreckungsschuldners gepfändet wäre (aufgrund der Pfändung des Rückgew.anspr). F verweist hierzu auf BGH, 13.01.1993, XII ZR 212/90 und 31.10.1985, IX ZR 95/85 (1173 BGB)

    Es wird beantragt, das Grundbuch unter Berücksichtigung der Abtretungserklärung durch Umschreibung auf die (Mit-)Eigentümer zu berichtigen und die Pfändung im Grundbuch einzutragen.

    Die Pfändung der Rückgewährsansprüche setzt sich an der später (durch die Abtretung und deren noch vorzunehmende Eintragung) entstehenden Eigentümergrundschuld fort (§ 1287 ZPO).

    Ich komme allerdings nicht zu dem Ergebnis, dass selbständige Teilgrundschulden entstanden wären.

    Ist das hier nicht auch völlig unrelevant, da ja eine Abtretungserklärung vorliegt?

    Ich würde mir das fehlende Berechtigungsverhältnis der Gläubiger (§ 47 GBO) ergänzen lassen, so dass S und M2 als Bruchteilsberechtigte der Grundschuld eingetragen werden und dann die Pfändung der Bruchteilsberechtigung des S eintragen. Liege ich da richtig?

  • ... dass ihrer Meinung nach zwei selbständige, gleichrangige Teilgrundschulden entstanden wären, ...

    Nö, erst nach Auseinandersetzung (BGH DNotZ 2011, 348 Rn. 12:" Ein solcher Anspruch stünde den Parteien gemeinsam ..."). Ausgleichsansprüche, so daß das Recht auf einen der beiden allein übergegangen wäre, gibt es laut Sachverhalt auch nicht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!