Familienstand unbekannt

  • Hallo Kollegen und Kolleginnen da draußen - brauche so kurz vorm Wochenende eure Hilfe:

    Also, Antrag auf Erbscheinserteilung von den Kindern der Erblasserin. Die Kinder geben an, dass ihnen der Familienstand ihrer Mutter unbekannt sei. Auch auf der Sterbeurkunde findet sich der Hinweis "Familienstand der Verstorbenen unbekannt." Was mach ich nu?

    Meine Idee ist ja, ggfs. eine öffentliche Aufforderung nach weiteren Erben zu machen und wenn sich keiner meldet, dann ES nur für die Kinder...

    Oder habt ihr andere Vorschläge?

  • Ich würde zunächst eine Anfrage beim Geburtsstandesamt der Erblasserin oder - soweit dieses im Ausland wäre - beim Standesamt I in Berlin starten, ob dem Geburtseintrag Eheschließungen beigeschrieben wurden ?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Evtl. ergibt sich aus dem Geburtseintrag der Kinder, ob die Erblasserin verheiratet war (Abl. aus dem Geburtenbuch anfordern - dort steht wer die Geburt angezeigt hat, Ehemann?).
    Vielleicht könnte man auch beim Rententräger nachfragen, welche Form von Rente die Verstorbene bezogen hat oder es ergibt sich etwas aus deren Unterlagen.

  • :gruebel: Sieht nach einer Leiche im Keller aus.

    Je nach Jahrgang/Geburtsort (bei Bedarf PN) und nach Nachlasswert könnte, außer einer Anfrage beim StA I in Berlin, die Beschaffung der Ablichtung der Geburtsurkunde aus dem poln. Standesamt zur Klärung des SV beitragen (Rundvermerke zur Heirat vor 1945).

  • @TT und silesianman:

    Die Geburtseinträge der Kinder und ein Vermerk auf der GU der Erblasserin geben aber doch nur den damaligen Stand, aber nicht die tatsächliche Situation beim Tod wieder. So kommt man nicht abschließend weiter.

    Was haben die Kinder denn zu einer Ehe der Erblasserin gesagt? Haben die nur gesagt: Familienstand unbekannt? Kann ich mir nicht vorstellen. Da würde ich um nähere Erläuterung bitten. Sind das alles NeKis?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • @ TL:

    Zunächst gehe ich aufgrund des Sachverhaltes von "hamster" davon aus, dass die Kinder keine Ahnung haben und dies bereits geklärt wurde.
    Also kann ich doch nur im Heuhaufen anfangen zu stochern und hoffen etwas zu finden, das mir weiterhilft.
    Evtl. ist im Geburtenbuch auch vermerkt, wann und wo die Eltern geheiratet haben. Dann kommt man evtl. über die Heiratskurkunde oder die Aufgebotsunterlagen weiter.
    Vielleicht ergeben sich auch aus den Unterlagen des EMA Hinweise.
    Mit viel Glück kann ich dann im Ergebnis den Familienstand zum Zeitpunkt des Todes klären.
    Wer suchet, der findet (vielleicht).

  • danke für eure vielen anhaltspunkte.

    TT hat recht. die kinder wissen nichts bzw. haben selbst angegeben, dass der familienstand ihrer mutter unbekannt sei.

    vielleicht komme ich ja über einen eurer tips (sta berlin I z. b.) weiter.

  • Folgender Fall:

    (Namen geändert)

    Erblasser ist Heinrich Müller, verstorben 1984, geboren 1905.

    Vorverstorben ist seine (angebliche?) Ehefrau Lieschen Müller, verstorben 1965, geboren Geboren 1906.

    Beide haben einen gem. Sohn (wobei dessen GU/AU noch fehlt) Walter Müller.
    Walter Müller ist 2011 nachverstorben (SU liegt vor) und nach test. Erbfolge beerbt worden allein von seiner Ehefrau Heidi Müller. Heidi Müller stellt einen Erbscheinsantrag, der ihren verstorbenen Ehemann als Alleinerben seines Vaters ausweisen soll.

    In der Sterbeurkunde des Erblassers steht wörtlich „ Witwer von Lieschen Müller. Familienstand unbekannt.“ (Der Satz "Witwer von Lieschen Mülller" ist DURCHGESTRICHEN, aber das lässt sich hier im Text nicht formatieren).

    In der Sterbeurkunde der vorverstorbenen (vermeintlichen) Ehefrau steht wörtlich: „Verheiratet mit Heinrich Müller. Familienstand nicht nachgewiesen“. (Der Satz "Verheiratet mit Heinreich Müller" ist NICHT durchgestrichen)

    Geboren sind der Erblasser und seine (vermeintliche) Ehefrau jew. in Westpreußen.

    Und nun?

    Kann, wenn die AU/GU des Sohnes des Erblassers noch nachgereicht wird, der Erbschein erteilt werden, oder muss zuvor noch der Familienstand des Erblassers zwingend geklärt werden? Sollte ich dazu den antragstellenden Notar an das Standesamt I verweisen?

    Könnte ja sein, dass der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes mit einer anderen Frau als Lieschen Müller verheiratet war, da der Familienstand ja unbekannt ist…

    Sehr theoretisch ist die Möglichkeit, dass er im Zeitpunkt des Todes noch mit Lieschen Müller verheiratet war, da nachgewiesen ist, dass Lieschen Müller vorverstorben ist.

    Wäre der (bislang unbekannte) tatsächliche Familienstand „ledig“, „verwitwet“ oder "geschieden" würde dies ja ohnehin dazu führen, dass der Sohn den Vater allein beerbt hat…

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Sieht danach aus, dass die Heiratsurkunde von Heinrich und Lieschen Müller nicht vorlag (weder 1965 noch 1984) und auch nicht beschaffbar war bzw. ist. Eheschließung war vermutlich in Westpreußen? Hat die Antragstellerin denn keine erläuternden Angaben zum Familienstand ihrer Schwiegereltern gemacht?
    Wann (und ggf. wo) haben denn Walter und Heidi Müller geheiratet? Kannte sie ihre Schwiegermutter/-vater noch?
    Sollten Heinrich und Lieschen Müller in einziger Ehe miteinander verheiratet gewesen sein - mangels HU aber nicht nachweisbar - und es keine Hinweise auf weitere Ehen geben, kommt wohl nur eine entsprechende e.V. in Betracht, die die Antragstellerin ja im ES-Antrag bereits abgegeben haben müsste...?Oder gibt es evtl. Zeugen, die man noch anhören könnte? Gibt es evtl. ein Familienstammbuch von Walter und Heidi Müller? In den älteren - handschriftlichen - habe ich auch schon gesehen, dass da nicht nur die Eltern der Eheleute vermerkt sind, sondern auch deren Daten zur Eheschließung...

  • Das Problem dürfte hier darin liegen, ob der nachverstorbene - und vermutlich vor dem 01.07.1949 geborene - Sohn des Erblassers ein eheliches oder ein nichteheliches Kind ist, da sein Erbrecht nach dem Vater hiervon abhängt (Erbfall 1984) - jedenfalls ohne DDR-Bezug ist das so.

  • @ Mata:
    Ja, sieht so aus, als wenn die Heiratsurkunde nicht aufzufinden ist. Aus den beiden Sterbeurkunden ergibt sich, dass hatte ich vergessen zu schreiben, dass die Heirat in Westpreußen war. Datum und Ort der Heirat sind bekannt (ist in den Sterbeurkunden angegeben). Kann ich morgen Abend nachreichen. Erläuertungen zum Familienstand sind weder vom Notar, noch von der Antragstellerin gemacht worden (obwohl ich den Notar per Zwischenverfügung auf den unbekannten Familienstand hingewiesen habe. :mad: Aber was will man verlangen, wenn schon die AU/GU des (potenziellen) Alleinerben nicht von sich aus eingereicht wird...).

    Dazu, ob die Antragstellerin die Schwiegereltern kannte, kann ich derzeit nichts sagen. Wenn ich morgen u. a. das Datum der Hochzeit habe, kann ich zumindest mutmaßen, ob sie sie kennen konnte.

    Nach den bisherigen Familienverhältnissen dürften die Eltern des Erblassers vorverstorben sein (da sie Achtzehnhundertschießmichtot geboren sein müssen). Ob der Erblasser Geschwister hat/te ist nicht angegeben.

    Der potenzielle Erbe dürfte jedoch keine Geschwister haben, da die Antragstellerin (wie üblich) versichert hat, dass keine anderen Person vorhanden sind oder vorhanden waren, die Einfluss auf das Erbrecht ihres Mannes haben könnten. Mehr als die vorgenannte, übliche e. V. ist nicht versichtert. Insbesondere nichts zum (unbekannten) Familienstand. Andere Beweismittel wurde auch (noch) nicht angeboten. Bekannt ist (nur), dass der potenzielle Alleinerbe und die Antragstellerin zusammen eine Tochter haben. Auf eine evtl. e. V. von dieser würde ich aber nicht abstellen wollen, da ich diese für nicht neutral halte (denn es ginge ja um die Alleinerbenstelleung ihres Vaters).

    Ob ein Familienstammbuch vom potenziellen Erben und der Antragstellerin existiert ist nicht bekannt, aber wie gesagt, Ort und Heirat der Eltern des potenziellen Erben sind ja bekannt (nur liegt die Akte auf der Arbeit und ich bin zuhause :) ).

    @ cromwell:
    An die Nichtehelichkeit habe ich noch gar nicht gedacht. Danke für den Hinweis. Kann morgen Abend sagen, wann die Heirat der Eltern des potenziellen Erbe war und wann er selbst geboren ist. Dann müsste sich ohne weiteres feststellen lassen, ob der potenzielle Alleinerbe ehelich oder nicht ehelich geboren ist.


    @ beide: danke für die Antworten. Ich dachte schon mein Fall wäre so einfach oder uninteressant, dass sich keiner mehr meldet.
    Melde mich voraussicht morgen Abend wieder.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. Mai 2014 um 06:41)

  • Jetzt schauen wir uns mal an, was § 2354 BGB iVm. § 2356 I BGB denn vom Erben als Nachweis verlangt.


    Der Erbe hat die Zeit des Todes des Erblassers und das Verhältnis (Abstammung) auf dem sein Erbrecht beruht anzugeben (§ 2354 I Nr. 1+2 BGB) und diese Angaben durch Urkunden zu belegen (§ 2356 I BGB).

    Er muss also die Sterbeurkunde des Erblasser vorlegen und seine Abstammungsurkunde.

    Zudem hat er nach § 2354 II BGB die Personen anzugeben, die vor dem Erbfall weggefallen sind und durch die er von der Erbfolge ausgeschlossen oder sein Erbteil gemindert werden würde. Er hat dann dazu noch anzugeben, in welcher Weise der Wegfall erfolgte. Hier dürfte das der Tod der Ehefrau des Erblassers sein. Möglich wäre aber auch eine Ausschlagung, eine Wegadoption usw.

    Und dann hat er eben die nach § 2354 II BGB zu diesen Personen gemachten Angaben über den Wegfall über § 2356 I BGB urkundlich zu belegen. Also muss der Wegfall der genannten Erblasserehefrau urkundlich belegt sein. Nicht aber muss urkundlich belegt sein, dass es auch die Erblasserehefrau ist, deren Sterbeurkunde vorgelegt wird. Diese Angabe muss eben gerade nicht urkundlich belegt werden sondern unterliegt ganz einfach der eidesstatlichen Versicherung gemäß § 2356 II BGB.

    Das Argument, dass der Erblasser ja noch eine weitere Frau gehabt haben könnte, zieht nicht. Er könnte ja auch noch weitere Kinder gehabt haben. Negative Urkundennachweise gibt es aber nicht und können auch nie verlangt werden. Dazu gibt es ja gerade die Eidesstattliche Versicherung.

    Weiteres Beispiel:

    Ein verwitweter Erblasser hat 2 Kinder. Das eine Kind ist im Kleinkindalter vorverstorben. Das zweite Kind will nun den Erbschein beantragen.
    Es muss also nur seine Abstammungsurkunde, die Sterbeurkunde des Erblassers, die Sterbeurkunde der Erblasserehefrau und die Sterbeurkunde des im Kindesalters verstorbenen Kindes vorlegen.

    Weder hat es die Abstammung des im Kleinkindalter verstorbenen Erblasserkindes noch die Heiratsurkunde der Erblassereltern vorzulegen, denn über diese Ereignisse wird kein Erbrechtsverhältnis im Sinne von § 2354 I Nr. 2 BGB geknüpft.

    Dieser Fehler wird aber immer und immer wieder von den Gerichten gemacht. So nach dem Motto: "Ich muss doch wissen, ob das im Kindesalter verstorbene Kind des Erblasser, dessen Sterebeurkunde mir vorgelegt wird, auch wirklich das Kind des Erblassers war." Antwort: Nein, das muss das Gericht nicht "wissen" bzw. urkundlich belegt bekommen, weil es die Urkunde hierzu nicht verlangen darf sondern das Kind nur wegen § 2354 II BGB zwar erwähnt werden muss, aber dann über § 2356 I BGB halt auch nur sein Wegfall urkundlich zu belegen ist.

    Dies gilt immer, solange sich über den Wegfall des Kindes nicht darüber erst ein Erbrecht für einen Abkömmling dieses Kindes knüpft, denn dann hätte dieser Abkömmling dieses Kindes über § 2354 I Nr. 2 BGB wiederum sein Verhältnis (Abstammung) urkundlich zu belegen und natürlich auch eine Abstammungsurkunde des Vorverstorbenen an dessen Stelle er getreten ist, vorzulegen.

    Ich hoffe, dass ich den etwas sperrigen Rechtsgedanken einigermaßen verständlich schildern konnte. Letztlich ist es in dem von Ernst P geschilderten Fall wohl nicht richtig, wenn man einen Nachweis über den Familienstand des Verstorbenen fordert. Der Erbe gibt an, dass der Erblasser mit der vorverstorbenen Erblasserehefrau verheiratet war und belegt den Wegfall dieser Frau. Das reicht.

    Einzig die Frage nach der Abstammung des Sohnes kann evtl. dazu führen, dass man sich einen Heiratseintrag vorlegen läßt. Denn so gilt für diesen noch vor der Änderung des Nichtehelichenerbrechts eingetretenen Erbfall nur dann ein Erbrecht für den Erblassersohn, wenn dieser ehelich geboren wurde. Ein nichteheliches Kind wäre nämlich damals in Bezug auf den Vater als nicht verwandt und damit auch als nicht erbberechtigt angesehen worden.

    Nur darüber kann man dazu kommen, dass man sich den Heiratseintrag der Erblassereltern vorlegen läßt. Das aber bringt auch dann nichts, wenn die Heirat z.B. 1925 war, dann 1927 die Scheidung erfolgte und das Kind erst 1930 geboren worden wäre. Denn man darf eben nicht nur aktuelle Urkunden verlangen sondern muss sich auch mit dem 1925 ausgestellten Heiratseintrag (der dann ja noch keinen Scheidungsvermerk trägt) zufrieden geben. Und der von 1925 vorgelegte Heiratseintrag sagt ja eben nicht, dass das später geborene Kind auch wirklich ehelich ist. Diese Angaben zu den Eltern des Kindes lassen sich auch aus dessen Geburtseintrag ersehen und wären ebenfalls mit der EV, nämlich dass das Kind ehelich geboren wurde, zu belegen.

    Wenn der Erbfall des Erblassers 1984 in der Zuständigkeit der damaligen DDR Gerichte erfolgte, ist aber auch diese Überlegung obsolet, weil damals in der DDR alle nichtehelichen Kinder wie eheliche Kinder behandelt wurden.

    Kurzum: Nachdem die Urkunden offensichtlich aus den früheren deutschen Ostgebieten beschafft werden müßten und man meines Erachtens ohnehin keinen Heiratsnachweis des Erblassers verlangen kann, bleibt zumindest noch § 2356 I Satz 2 BGB. Demnach kann der Erbschein auf jeden Fall auch ohne die HU des Erblassers erteilt werden.

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  • Die Ehe des Erblassers wurde (lt. den übereinstimmenden Eintragungen in seiner Sterbeurkunde und der seiner (vermeintlichen) Ehefrau) Anfang 1927 in Westpreußen geschlossen. Der Sohn des Erblassers und damit voraussichtlicher Alleinerbe wurde Mitte 1929 geboren. Damit dürfte der Sohn des Erblassers ehelicher Alleinerbe sein.

    @ TL:
    Danke für die nachvollziehrbaren Erklärungen. :daumenrau Ich werde dann ja wohl, wenn die GU/AU des Sohnes des Erblassers vorliegt, den Alleinerbschein erteilen können, da der Familienstand in meiner Fallkonstellation nicht abschließend aufgeklärt/belegt werden muss, da die e. V., dass keine anderen Personen vorhanden sind oder waren, ausreichend ist.

    Anders formuliert: Der Familienstand wäre letztlich nur aufzuklären oder (ggf. mit anderen Beweismitteln) zu belegen gewesen, wenn es (auch) auf das Ehegattenerbrecht angekommen wäre bzw. die Ehefrau im Erbschein aufgetaucht wäre, richtig?

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    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (8. Mai 2014 um 18:10)

  • :zustimm:

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